{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-06-19_4_StR_622_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-06-19","aktenzeichen":"4 StR 622/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"“ \"De\n\n- OWiG 1975 88 5, 7; StGB 1975 § 9 FahrpersonalG §§ 7a, 70;\nAETR Art. 6, 7, 13; EWG-VO Nr. 543/69 Art. 7, 11;\n\nEin im inländischen Betrieb veranlaßter Verstoß des\nUnternehmers gegen die Vorschriften des AETR über Lenkund Ruhezeiten ist auch dann im Inland begangen, wenn\ndas Fahrzeug allein im Ausland vorschriftswidrig geführt\nwird.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\n“ \"De\n\n- OWiG 1975 88 5, 7; StGB 1975 § 9 FahrpersonalG §§ 7a, 70;\nAETR Art. 6, 7, 13; EWG-VO Nr. 543/69 Art. 7, 11;\n\nEin im inländischen Betrieb veranlaßter Verstoß des\nUnternehmers gegen die Vorschriften des AETR über Lenkund Ruhezeiten ist auch dann im Inland begangen, wenn\ndas Fahrzeug allein im Ausland vorschriftswidrig geführt\nwird.\n\nBGH, Beschl. v. 19. Juni 1986 - 4 StR 622/85 - AG Stuttgart\nOLG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n* BESCHLUSS g\n\n4 StR 622/85\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nAlfons SC zus VE, dort\ngeboren zn mmmmumm\n\n- Verteidiger: Rechtsanwalt EEE -\n\nwegen Verstoßes gegen das Fahrpersonalgesetz\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als\nSenat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Betroffenen am 19. Juni 1986\ndurch den Vorsitzenden Richter Salger sowie die\nRichter Dr. Knoblich, Laufhütte, Dr. Jähnke und\nDr. Meyer-Goßner\n\nbeschlossen:\n\nEin im inländischen Betrieb veranlaßter Verstoß des Unternehmers gegen die Vorschriften\ndes AETR über Lenk- und Ruhezeiten ist auch\ndann im Inland begangen, wenn das Fahrzeug\nallein im Ausland vorschriftswidrig geführt\nwird.\n\nGründe:\n\nI. Der Betroffene ist Inhaber eines Transportunternehnmens in VB. Er trifft in dem Betrieb die kaufmännischen Dispositionen und bestimmt, wie die Fahrer\nihre Transporte durchzuführen haben. Für eine Beförderung\nvon Schrott aus Ulm über Österreich nach Italien und von\nStahl auf dem Rückweg, der vom 7. bis 9. August 1984 mit\neinem in der Bundesrepublik zugelassenen Lastzug von 38 t\nzulässigem Gesamtgewicht vorgesehen war, teilte er sich\nselbst als (einzigen) Fahrer ein.\n\nAuf einen Transport mit solcher Fahrstrecke finden\ndie Vorschriften des AETR (Europäisches Übereinkommen vom\n1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßen-\n\n-3._\n\nverkehr beschäftigten Fahrpersonals, BGBl. 1974 II S, 1473)\nüber Lenk- und Ruhezeiten Anwendung (Art. 2 Abs. 2 der VO\n(EWG) Nr. 543/69 i.d.F. d&s Art. 1 der VO (EWG) Nr. 2829/77). ”\nDer Betroffene kannte diese auch in Österreich und Italien\ngeltenden Vorschriften, erwartete dort jedoch keine Kontrollen. Deshalb traf er seine betrieblichen Vorkehrungen\nfür die Fahrt so, daß jene Vorschriften im Ausland unbeachtet blieben. Lediglich auf dem Rückweg wollte er vor\nder Wiedereinreise in die Bundesrepublik eine vorschriftsmäßige Ruhepause einlegen. Demgemäß lenkte der Betroffene\nden Lastzug vom 7. August 1984, 16 Uhr, bis zum 8, August\n1984, 21.15 Uhr, über einen Zeitraum von über 19 Stunden\n(nach den Einzelfeststellungen des Amtsgerichts ergeben\nsich insgesamt 21 Stunden 50 Minuten). Danach hielt er\n\n- noch auf Österreichischem Staatsgebiet - eine Ruhezeit\nbis zum nächsten Morgen, 6.30 Uhr, ein und setzte die Fahrt\nanschließend fort. Gegen 9.45 Uhr wurde er in der Bundesrepublik bei Buxheim kontrolliert.\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen - soweit hier von\nInteresse - wegen eines als Unternehmer begangenen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 7b Abs. 1 Nr.- 1 Buchst. b und c\nFahrpersonalgesetz in Verbindung mit Art. 6, 7, 13 Abs. 1\nAETR zu einer Geldbuße von 1.800,-- DM verurteilt. Das mit\nder Rechtsbeschwerde angerufene Oberlandesgericht Stuttgart\nmöchte die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigen. Es\nnimmt an, daß der Betroffene wegen des in § 5 OWiG verankerten Territorialitätsgrundsatzes nicht als Fahrer zur\nRechenschaft gezogen werden könne. Denn als Fahrer habe er\ndie Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten nur im Ausland\nmißachtet; da er vor der Wiedereinreise in die Bundesrepublik\neine ausreichende Ruhepause eingelegt habe, hätten sich die\n\nVerstöße hier auch nicht ausgewirkt. Als Unternehmer\nhabe der Betroffene dagegen im Inland eine Ordnungswidrigkeit begangen. Den Unternehmer treffe eine von\nder des Fahrpersonals zu unterscheidende, eigenständige\nPflicht zur Beachtung der einschlägigen Bestimmungen,\nwelche auch nicht lediglich den Schutz eines ausländischen Rechtsguts bezweckten. Diese Pflicht habe der\nBetroffene in seinem Betrieb in Ve verletzt,\nweil er dort so disponiert und die bevorstehende Fahrt\nso organisiert habe, daß die Lenk- und Ruhezeiten von\nihm dann nicht einzuhalten waren. Daß er über den Verstoß gegen seine Unternehmerpflichten hinaus als Fahrer\ngefehlt habe, sei unerheblich.\n\nAn der beabsichtigten Verwerfung der Rechtsbeschwerde\nsieht sich das Oberlandesgericht Stuttgart durch den in\nVRS 58, 465 veröffentlichten Beschluß des Bayerischen\nObersten Landesgerichts vom 3. März 1980 (3 Ob OWi 246/79)\ngehindert. Darin vertritt das Bayerische Oberste Landesgericht die Auffassung, im Inland begehe der Unternehmer\neine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über Lenk- und\nRuhezeiten nur, wenn auch das Fahrzeug im Inland unter Verstoß gegen diese Bestimmungen geführt wird. Das Oberlandesgericht hat die Sache daher gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121\nAbs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt\nund die Rechtsfrage wie folgt formuliert:\n\n\"Kann die Zuwiderhandlung eines Transportunternehmers gegen die Vorschriften über\n\nLenk- und Ruhezeiten nach dem Europäischen\nÜbereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. 1974\nII S. 1475) geahndet werden, wenn die vorgeschriebenen Zeiten vom Fahrer ausschließlich\n\nim Ausland auf dem Gebiet eines Vertragsstaates\n\nohne Rückwirkung auf das Inland nicht beachtet werden, das Verhalten des Fahrers\nJedoch durch die im Inland getroffene Disposition und Arbeitseinteilung des Unternehmers bewirkt worden ist?\"\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.\nDas Oberlandesgericht Stuttgart kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von den Gründen des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts von\n3. März 1980 abzuweichen,.\n\n1. Das vorlegende Gericht führt aus, daß der Betroffene den Lastzug nur im Ausland vorschriftswidrig\ngeführt hat, obgleich er nach Begehung der Verstöße am\n9. August 1984 noch auf deutschem Staatsgebiet gefahren\nist. Die Rechtsprechung nimmt zwar an, daß im Ausland\nzurückgelegte Fahrzeiten grundsätzlich zu den Fahrzeiten\nauf deutschem Gebiet hinzuzurechnen sind und sich allein\ndadurch ein im Inland begangener Verstoß gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten ergeben kann (BayObLG\nVRS 58, 465, 466; OLG Düsseldorf VRS 67, 390, 392; vgl.\nferner KG VkBl 1974, 187; OLG Hamm VRS 64, 67, 68 f; OLG\nKarlsruhe VRS 67, 475, 477; Weise BB/AWD 1970, 560). Nach\nAnsicht des vorlegenden Gerichts gilt dies jedoch nicht,\nsofern der Fahrer vor der Einreise eine den gesetzlichen\nVorschriften genügende Ruhepause eingelegt hat, so daß\nsich die zuvor begangenen Zuwiderhandlungen hier nicht\nauswirken. Diese Auffassung ist vertretbar und vom Senat\ndaher hinzunehnen (BGHSt 22, 94, 100; KK, GVG § 121 Rdn. 43).\n\n2. Daß im vorliegenden Fall - anders als in der vom\nBayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Sache -\nder Unternehmer die Beförderung persönlich durchgeführt hat,\n\nhält das vorlegende Gericht für eine unerhebliche Abweichung des Sachverhalts. Der Generalbundesanwalt hat\ndagegen”’die Rückgabe der Sache an das Oberländesgericht\nbeantragt. Er meint, die Vorschriften des AETR über Lenkund Ruhezeiten dienten in erster Linie dem sozialen Schutz\nder in abhängiger Arbeit Beschäftigten. Der Unternehner,\nder selbst fährt, unterfalle nicht dem geschützten Personenkreis und könne diesem Schutzzweck nicht zuwiderhandeln. Insoweit sei er kein tauglicher Täter eines Verstoßes gegen das AETR. Dem mit dem Übereinkommen auch verfolgten Zweck, einen Beitrag zur Verkehrssicherheit zu\nleisten, trügen hingegen diejenigen Vorschriften Rechnung,\ndie sich unmittelbar an den Fahrer wenden. Als Fahrer nlisse\nder Unternehmer zwar die Vorschriften tiber Lenk- und Ruhezeiten einhalten; darum gehe es hier aber nicht. Die durch\n‚das vorlegende Gericht aufgeworfene Frage nach dem Begehungsort einer von dem Unternehmer in dieser Eigenschaft\nverübten Tat stelle sich somit nicht, Vielmehr sei der Betroffene von dem hier in Rede stehenden Vorwurf durch das\nOberlandesgericht freizusprechen,\n\nDazu ist zu bemerken: Das Fahrpersonalgesetz bedroht\nin§ 7 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c sowohl Zuwiderhand-Jungen des Unternehmers wie auch Zuwiderhandlungen des\nFahrers gegen die Vorschriften des AETR über Lenk- und\nRuhezeiten mit Geldbuße, Das Gesetz geht damit davon aus,\ndaß Unternehmer und Fahrer verschiedene Personen sind, denen\nunterschiedliche Pflichten obliegen. Ob bei einer Personenidentität beider die den Unternehner in dieser Eigenschaft\nbetreffende Bußgelddrohung im Organisationsbereich ihrer\nStruktur nach gegenüber der Bußgelddrohung betreffend das\nFahrverhalten ausscheidet oder ob beide Bußgelddrohungen .\n\nnach den Regeln der Idealkonkurrenz (Gesetzeseinheit)\n\nzu behandeln sind, mag zweifelhaft sein. Die jederzeit\nabänderbare und deshalb unverbindliche dispositionelle\nSelbstbindung des Unternehmers könnte ihrer Qualität\n\nnach nämlich ein aliud gegenüber der dispositionellen\nWeisung des Unternehmers als Arbeitgeber an seinen\n\nFahrer als abhängigen Arbeitnehmer sein. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf aber keiner Entscheidung.\nDiese nicht vorgelegte Rechtsfrage steht mit der Vorlegungsfrage jedenfalls nicht in solch einem sachlogisch\nuntrennbaren Zusammenhang, daß über beide nur einheitlich\nentschieden werden könnte, Der hier zu treffenden Entscheidung muß der Senat die nicht unvertretbare Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts zugrunde legen. Selbst\nwenn er die Ansicht des Generalbundesanwalts teilen würde,\nkönnte er das Oberlandesgericht an diese Auffassung nicht\ndurch eine bloße Rückgabe der Sache binden. Das Oberlandesgericht wäre rechtlich nicht gehindert, wie beabsichtigt\nzu entscheiden. Zugleich würde es sich dann mit seiner\n\nins Auge gefaßten Entscheidung aber in Widerspruch zu der\nRechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts in\nder Vorlegungsfrage setzen. Die Rückgabe brächte das Oberlandesgericht somit erneut in die Lage, für die § 121 Abs. 2\nGVG Vorsorge trifft (vgl. dazu BGHSt 16, 99, 101; Schäfer\nin Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 121 GVG Rdn. 75). In der\nSache selbst abschließend zu entscheiden - was rechtlich\nzulässig wäre -— hält der Senat schon deshalb nicht für angebracht, weil das Oberlandesgericht Stuttgart über die\nRechtsbeschwerde insgesamt - auch soweit es die nicht vorgelegten Verstöße betrifft - entscheiden sollte (KK, GVG\n§ 121 Rdn. 48). |\n\nIIl. In der Vorlegungsfrage teilt der Senat die\nRechtsansicht des vorlegenden Gerichts. Die Auffassung\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts, wonach die *\nOrdnungswidrigkeit des Unternehmers nur dann im Inland\nbegangen sei, wenn auch das Fahrzeug im Inland unter\nVerstoß gegen die Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten\ngeführt wird (zustimmend OLG Düsseldorf VRS 67, 390, 392;\nvgl. auch Göhler, OWiG 7. Aufl. § 7 Rdn. 4; Jagusch/Hentschel,\nStraßenverkehrsrecht 28. Aufl. StVZO § 15 a Ran. 33; Lütkes/\nMeier/Wagner, Straßenverkehr Bd. 8 Leitzahl 19 FahrpersonalG\n§ 7 b Anm. 7; Valentin in Erbs/Kohlhaas, FahrpersonalG § 7 b\nAnm. 45 zweifelnd OLG Hamm VRS 64, 67, 69), findet im Gesetz\nkeine Stütze.\n\n1.85 OWiG bestimmt, daß Gerichte der Bundesrepublik\nDeutschland grundsätzlich nur solche Ordnungswidrigkeiten\nahnden dürfen, die im räumlichen Geltungsbereich des Ge-.\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie auf. bestimmten\nSchiffen oder Luftfahrzeugen begangen werden. Begangen ist\ngemäß § 7 Abs. 1 OWiG eine Handlung an jedem Ort, an dem\nder Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens\nhätte tätig werden müssen oder an dem der zum Tatbestand\ngehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung\ndes Täters eintreten sollte. Nach diesem - mit § 9 Abs. 1\nStGB und § 7 StPO übereinstimmenden - Begriff des Begehungsortes genügt für die Anwendung deutscher Bußgeldvorschriften,\ndaß der Täter im Inland gehandelt hat; gleich bleibt, wo\nder Erfolg eingetreten ist. Handlung in diesem Sinne ist\ndie auf die Verwirklichung des Tatbestandes abzielende Tätigkeit, sofern sie wenigstens bis in das Versuchsstadium gediehen ist; sind Vorbereitungshandlungen selbständig mit\neiner Sanktion bedroht, reicht auch ihre Vornahme aus (BGH\n\n-9-\n\nNJW 1975, 1610; KG JR 1981, 37, 38; Tröndle in LK\n\n10. Aufl. § 9 Ran. 3, 10; Jakobs Strafrecht Allgen.\nTeil 5/21; Oehler\"Internat Strafrecht 2. Aufl. (1983) ”\nRan. 258; Eser in Schönke/Schröder StGB 22, Aufl. 8 9\nRan. 4; a.A. Schroeder NJW 1976, 490).\n\nHier hat der Betroffene im Inland gehandelt, Er\nhat seine unternehmerischen Dispositionen in seinem\nBetrieb in WER zetroffen und damit die ihn in\nseiner Eigenschaft als Unternehmer treffenden Pflichten\ndort verletzt; denn der für die rechtliche Beurteilung\nmaßgebende Akt ist die Erteilung des Fahrauftrages an\nden Fahrer (KG VRS 67, 473, 475). Daß der Erfolg - die\nMißachtung der Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten -\nim Ausland eingetreten ist, ist für die Bestimmung des\nBegehungsortes ebenso unerheblich wie der Umstand, daß\nes zu seiner Herbeiführung noch weiterer Tätigkeiten des\nBetroffenen bedurfte. Daher ist ein im inländischen Betrieb veranlaßter Verstoß des Unternehmers gegen die Vorschriften des ABETR über Lenk- und Ruhezeiten auch dann\nim Inland begangen, wenn das Fahrzeug allein im Ausland\nvorschriftswidrig geführt wird.\n\n2. Das Bayerische Oberste Landesgericht stützt seine\nabweichende Ansicht auf das Unterzeichnungsprotokoll zum\nAETR. Nach den darin vereinbarten Bemerkungen zu Art. 14\nAETR erkennen die Vertragsparteien an, \"daß es wünschenswert ist, daß jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen trifft,\num Verstöße gegen das Übereinkommen ahnden zu können, und\nzwar nicht nur, wenn sie in ihrem eigenen Hoheitsgebiet\nbegangen werden, sondern auch, wenn sie im Hoheitsgebiet\neines anderen Staates während einer Fahrt mit einem Fahr-\n\n- 10 -\n\nzeug im internationalen Straßenverkehr begangen\n\nwerden ... .\" Aus dieser Formulierung schließt\n\ndas Bayerische Oberste Landesgericht in Verkennung\n\nder Tatsache, daß eine solche Regelungslücke im\n\nRecht der Bundesrepublik Deutschland nicht besteht,\nersichtlich, während der Fahrt begangene Zuwiderhandlungen gegen das AETR unterlägen nach geltenden\nRecht allein der Ahndungsgewalt des Staates oder der\nStaaten, auf deren Territorium sich das Fahrzeug im\nZeitpunkt des Verstoßes befunden hat. Dabei berücksichtigt es indessen nicht, daß der Verstoß des Unternehmers nicht während der Fahrt, sondern zuvor in seinem Betrieb \"begangen\" wird und nur der Erfolg der\nPflichtverletzung sich während der Fahrt äußert. In dem\nÜbereinkommen und den zu seiner Begründung veröffentlichten Dokumenten fehlen alle Anhaltspunkte dafür, daß\ndas AETR den allgemein im Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht geltenden Begriff des Begehungsortes abändern\nwollte. Hätten die Vertragsstaaten einen solchenWillen\n\n- 1 -\n\ngehabt, hätten sie ihn auch nicht in die Form einer\nAbsichtserklärung im Unterzeichnungsprotokoll gekleidet. Auch für den Bereich des § 7 b FahrpersonalG\nund des AETR gilt daher § 5 OWiG ohne Einschränkung.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-19/4-str-622-85","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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