{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-06-19_4_StR_295_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-06-19","aktenzeichen":"4 StR 295/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 295/86\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\n1. Klaus B En\n\ngegen\n\naus Bo@B, dort geboren am BR. W-\n\nWW 1961, zur Zeit in Haft,\n\n2. ve B En\nm 1963,\n\naus Bo@B, dort geboren am ib. &-\n\nwegen Raubes u.a.\n\n3\n\n73\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n19. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Klaus BEE\nwird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n9. Dezember 1985, auch soweit es den Angeklagten Uwe BEE betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Klaus BEP, an das Land-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Klaus BED wegen\nRaubes und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in\nTateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\ndrei Monaten verurteilt. Den Angeklagten Uwe BED, der\nkein Rechtsmittel eingelegt hat, hat es wegen Raubes und\nwegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie wegen\nBetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte Klaus Ba |\nhat das Urteil rechtzeitig mit der Revision angefochten\nund diese fristgerecht mit der Sachrüge begründet. Sein\nAntrag, ihm wegen einer zweiten, verspätet eingegangenen\nRevisionsbegründungsschrift - in der die Sachbeschwerde\nerhoben und eine nicht der Formvorschrift des § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO genügende Rüge der Verletzung \"formellen\n\nRechts\" geltend gemacht wird - unter Beiordnung eines\nVerteidigers Wiedereinsetzung in die Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist zu gewähren, ist damit gegenstandslos.\n\n1. Das Urteil ist auf die vom Beschwerdeführer\nKlaus BEE erhobene Sachbeschwerde insgesamt, gemäß\n§ 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten Uwe\nBEE, aufzuheben.\n\na) Im Ergebnis nicht ausgewirkt hat sich die rechtsfehlerhafte Annahme des Landgerichts, das Verbrechen des\nRaubes (§ 249 StGB) stünde in Tatmehrheit mit dem Vergehen\ndes Fahrens ohne Fahrerlaubnis (8 21 StVG). Nach den Feststellungen haben der Beschwerdeführer und dessen Mitangeklagter ihrem Reisebegleiter Wein mit Gewalt den\n\nAutoschlüssel abgenommen und sind dann mit dessen Per-\n\n“ sonenkraftwagen weggefahren. Der erste Akt des dem An-\n\ngeklagten zur Last zu legenden Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der letzte Akt des Raubes sind danach durch ein\nund dieselbe Handlung verwirklicht worden. Raub und Fahren ohne Fahrerlaubnis stehen damit in Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht in Tatmehrheit (8§ 53 StGB) zueinander.\nMit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis ist aber auch, wie das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat, das Vergehen des\nunerlaubten Entfernens vom Unfallort (8 142 St6B) tateinheitlich verbunden. Da das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) das Verbrechen des Raubes (§ 249\nStGB) und das gegenüber 8 21 StVG schwerere Vergehen des\nEntfernens vom Unfallort (§ 242 StGB) nicht zu einer Tat\nverbinden kann (BGHSt 31, 29, 31), stehen die jeweils\n\nmit dem Vergehen nach 8 21 StVG tateinheitlich verwirklichten Taten des Raubes und des unerlaubten Entfernens\n\nvom Unfallort in Tatmehrheit zueinander. Das Landgericht\n\n73\n\nhatte also zwei Einzelstrafen zu verhängen, was es auch\n\ngetan hat.\n\nb) Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte\nden Raub zusammen mit dem Mitangeklagten Uwe BB ausgeführt hat. Uwe BE bestreitet dies (UA 11). Vor der\nPolizei hat er erklärt, sein Bruder, der Angeklagte,\nsei aus dem Zimmer des We und dessen Begleiterin\nBu@p gekommen, habe den Autoschlüssel in der Hand gehabt und ihm erklärt, er solle mit dem Auto nach Ta\nfahren (UA 15). Ihre Überzeugung, diese Einlassung sei\nwiderlegt, hat die Strafkammer in einer Weise begründet,\ndie zu rechtlichen Bedenken Anlaß gibt. Der Tatrichter\nbewertet die Aussage der Begleiterin des Beraubten, die\noffenbar die Einlassung des Mitangeklagten Uwe BB\nstützt, als unglaubwürdig. Bedenklich daran ist, daß\ner den Inhalt der Aussage nicht mitteilt, sondern lediglich darauf hinweist, sie unterscheide sich von den\n- ebenfalls inhaltlich nicht wiedergegebenen - Angaben\nbei der Polizei. Darüber hinaus wertet die Strafkammer\ndie Einlassung des Uwe BE vor der Polizei, die sich\noffenbar mit den Angaben der Zeugin Bu in der Hauptverhandlung oder bei der Polizei deckt, als Indiz dafür,\ndaß er - entgegen seinem Verteidigungsvorbringen - keinen\n\"Blackout\" gehabt habe (UA 15). Diese Beweiswürdigung\nläßt befürchten, daß das Landgericht einem Kreisschluß\n\nerlegen ist.\n\nc) Rechtlich fehlerhaft sind auch die Ausführungen\nder Strafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten.\n\nSie führt dazu aus, es sei \"von einer \"anderen seeli-\n\nschen Abartigkeit' oder einer 'krankhaften seelischen Stö-\n\nrung'\" auszugehen und nicht sicher auszuschließen, daß\n\"dadurch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen\"” habe; es komme hinzu, daß der Angeklagte\nerhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen habe (UA 15).\nDas Urteil enthält keine Hinweise Zu der Frage, welche\nGründe für die Annahme sprechen, daß die genannten Störungen bei. dem Angeklagten vorliegen. Insoweit verweist der\nTatrichter lediglich auf die inhaltlich nicht wiedergegebenen Ausführungen eines Sachverständigen. Ob der vom\nSachverständigen angenommene, im Urteil nicht näher beschriebene Zustand des Angeklagten, allein oder in Verbindung mit genossenem Alkohol zur Anwendung des §§ 20 StGB\nführen kann, ist im Urteil nicht einmal erwogen. Darin\n\nliegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.\n\n2. Diese Entscheidung ist auf den Mitangeklagten Uwe\nBEE zu erstrecken (5 357 StPO). Denn der Fehler in der\nBeweiswürdigung, der darin liegt, daß das Landgericht in\nrechtlich nicht ausreichender Weise von der Mittäterschaft\ndieses Angeklagten beim Raub ausgegangen ist und es abge-\n\nlehnt hat, seiner Einlassung ZU folgen, er habe einen\n\nZ= 2\n\n\"Blackout\" gehabt, hat sich, und zwar bei allen ihm zur\n\nLast gelegten Taten, ZU Lasten dieses Angeklagten ausge-\n\nwirkt.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-19/4-str-295-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-19/4-str-295-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.244148+00:00"}}