{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-06-13_4_StR_279_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-06-13","aktenzeichen":"4 StR 279/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"G\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 279/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarlheinz 1 iii\nam@. ww 1961 in LED ,\n\naus He, geboren\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n2. Kb\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. Juni 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Ravensburg vom 17. Februar 1986\nim Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilungen wegen versuchter Nötigung und vorsätzli-\n\ncher Trunkenheitsfahrt entfallen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, (vorsätzlicher) Körperverletzung, versuchter Nötigung, Entführung\ngegen den Willen der Entführten sowie vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt und dem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Die\nRevision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im wesent-\n\nlichen erfolglos.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung und\n\nEntführung gegen den Willen der Entführten richtet, ist\n\nsie hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs unbegründet im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO. Die\nÜberprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben.\n\n2. Die Verurteilungen wegen tateinheitlich begangener versuchter Nötigung und vorsätzlicher Trunkenheits-\n\nfahrt können jedoch nicht bestehenbleiben.\n\na) Die Äußerung des Angeklagten vor Ausführung des\ngewaltsamen Geschlechtsverkehrs mit seinem Opfer, er werde\nes töten, wenn es zur Polizei gehe, ist, entgegen der Ansicht des Landgerichts, keine tateinheitlich neben der\nVergewaltigung begangene versuchte Nötigung. Insoweit\nliegt vielmehr Gesetzeskonkurrenz vor, weil der Angeklagte mit diesem Einschüchterungsversuch zu Beginn seines\nTuns nicht über das zur Verwirklichung der Vergewaltigung\nErforderliche hinausgegangen ist (vgl. BGHSt 18, 26, 27;\nLenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. 8 177 Rdn. 16).\n\nb) Das Landgericht hat für den Angeklagten, dem keine\nBlutprobe entnommen worden ist, einen Tatzeitblutalkoholwert von 1,7 %o zugrunde gelegt. Es hat dabei jedoch übersehen, daß seine Berechnung nur im Hinblick auf die Voraussetzungen des §§ 21 StGB zutreffend ist. Insoweit war nämlich zugunsten des Angeklagten von der höchstmöglichen\nAlkoholisierung auszugehen und deshalb der minimale Abbauwert von 0,1 %o für die Zeit vom Trinkbeginn bis zur Tat\n(hier acht Stunden) zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom\n6. März 1986 - 4 StR 48/86 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).\n\na 46\n\nFür die Frage des Nachweises einer alkoholbedingten\nabsoluten Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB kommt\nes dagegen auf den Nachweis an, wieviel Alkohol der Angeklagte zur Tatzeit mindestens im Blut hatte. Wenn keine\nBlutprobe entnommen worden ist, muß insoweit zugunsten\ndes Angeklagten mit dem maximalen stündlichen Abbauwert\ndie Tatzeitblutalkoholkonzentration errechnet werden. Dieser maximale stündliche Abbauwert beträgt nach neueren\nmedizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen für zwei\nStunden übersteigende Zeiträume 0,2 %0 zuzüglich eines\nSicherheitszuschlages von 0,2 %0 (BGH NStZ 1986, 114\nNr. 1; BGH, Beschluß vom 10. April 1986 - 4 StR 143/86).\nDa eine Berechnung auf dieser Grundlage zu einem Blutalkoholwert von weniger als 1 %0 für den Angeklagten führt\nund bei diesem keine die Fahrsicherheit betreffenden Ausfallerscheinungen festgestellt worden sind, kann auch\ndie Verurteilung nach § 316 StGB keinen Bestand haben.\n\n3. Der Senat schließt aus, daß der Wegfall der beiden tateinheitlichen Verurteilungen Auswirkungen auf die\nHöhe der Strafe haben kann, da diese selbst bei dem verbleibenden Schuldgehalt der Tat an der unteren Grenze der\nSchuldangemessenheit liegt. Auch der Entzug der Fahrerlaubnis bleibt unberührt, zumal das Landgericht es bei der\n\nAnordnung der Maßregel ausdrücklich als schwerer wiegend\n\ngewertet hat, daß der Angeklagte im Zusammenhang mit\ndem Führen eines Kraftfahrzeugs ein \"massives Sexual-\n\ndelikt\" beging.\n\nSalger Hürxthal Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-13/4-str-279-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-13/4-str-279-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.060441+00:00"}}