{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-06-13_4_StR_278_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-06-13","aktenzeichen":"4 StR 278/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"67\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 278/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael Hans-Dieter W EB, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am 9. EEE 1961 in BEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nBu 97\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. Juni 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 1986 im Schuld- und Strafausspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und\nmit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren und sechs Monaten verurteilt wird\n\n(88 177, 178, 242, 52 StGB).\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4\nStPO). Denn der Angeklagte hat nicht, wie vom Landgericht angenommen, drei Straftaten begangen. Er hat durch\ndieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt. Die\n- vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten - Gesetzesverletzungen stehen deshalb in Tateinheit (§ 52\nStGB) und nicht in Tatmehrheit (8§ 53 StGB) zueinander.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der vom\nLandgericht verhängten Einzelstrafen von drei Jahren und\nsechs Monaten und von vier Jahren und sechs Monaten sowie\nvon zwei Jahren. Unter Verwerfung der weiter gehenden Revision (§ 349 Abs. 2 StPO) kann aber die Gesamtstrafe von\nsechs Jahren und sechs Monaten als Einzelstrafe bestehen-\n\nbleiben.\n\n1. Nach den Feststellungen nötigte der Angeklagte\nSusarre Wo durch die Drohung, er werde sie umbringen, wenn sie sich weigere, zur Duldung des Geschlechtsverkehrs; kurz vorher hatte er einen Arm um sie gelegt,\n\neinen Schraubenzieher auf ihre Brust gedrückt und erklärt,\ner sei Terrorist, er müsse sie als Opfer zu seinem Chef\n\nbringen. Anschließend führte er sie \"unter weiterer Bedrohung mit dem aufgesetzten Schraubenzieher\" (UA 6) zu einem\nWäldchen und entnahm dort der von ihr mitgeführten Tasche\neinen Betrag zwischen 100 DM und 120 DM sowie einen Schlüssel, mit dessen Hilfe er in die Wohnung des Freundes ihrer\nMutter gelang. Susanne Wo folgte ihm \"aus Angst\"\n(UA 7). In der Wohnung fand der Angeklagte ein Messer, das\ner während des weiteren Geschehens in der Hand hielt oder\n\"griffbereit\" (UA 8) zur Seite legte. \"Unter dem Eindruck\ndes Messers und der vorausgegangenen Geschehnisse\" (UA 7)\nkam Susanne der Aufforderung des Angeklagten, sich auszuziehen, nach und duldete den Geschlechtsverkehr, führte\nden Mundverkehr aus und ließ Manipulationen mit einem\n\nVibrator zu.\n\n2. Das Landgericht hat zutreffend den ersten Teil des\nGeschehens als Vergewaltigung und den dritten als Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung bewertet. Wegen\ndes zweiten Teils, der Wegnahme des Geldes, hat die Straf-\n\nkammer den Angeklagten wegen Diebstahls und nicht wegen Rau-\n\n- 4 - BF\n\nbes verurteilt, weil mit der erforderlichen Sicherheit\nnicht habe festgestellt wreden können, daß die eingesetzten Nötigungsmittel nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten der Wegnahme dienten (UA 10). Dadurch ist der Angeklagte hier beschwert. Die Annahme der Strafkammer, der\nAngeklagte habe im zweiten Teil möglicherweise keinen Raub,\nsondern lediglich einen Diebstahl begangen, läßt es offen,\ndaB die Wegnahme des Geldes wie die Vergewaltigungen und\nsexuellen Nötigungen auf der Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Drohung beruhen können. Bei einer solchen Sachverhaltsgestaltung stehen aber aufgrund des Zweifelssatzes sämtliche vom\nAngeklagten begangenen Straftaten in Tateinheit zueinander\n(BGH NStZ 1985, 546; BGH, Beschluß vom 13. Februar 1986\n\n- 4 StR 26/86).\n\n3. Der Senat kann die - deshalb notwendige - Änderung\ndes Schuldspruchs selbst vornehmen, da auszuschließen ist,\ndaß sich der Angeklagte anders, als geschehen, hätte verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre,\ndaß alle ihm zur Last gelegten Straftaten eine Tat im Rechtssinne darstellen können. Mit der Änderung des Schuldspruchs\n\nentfallen die vom Landgericht ausgeworfenen Einzelstrafen.\n\n4. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe und damit einer\nZurückverweisung der Sache an das Landgericht bedarf es\nnicht. Der der Bemessung der Strafe zugrunde zu legende\nSachverhalt und der Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens haben sich nicht geändert. Die Strafzumessungserwägungen ergeben mit hinreichender Sicherheit, daß das Landgericht bei richtiger rechtlicher Bewertung auf eine Freiheitsstrafe jedenfalls in Höhe der von ihr verhängten Gesamtstrafe erkannt hätte. Nicht ausgewirkt hat sich die\n\nAnnahme des Landgerichts, es lägen, soweit die Verurtei-\n\nlung nach § 242 StGB in Frage stünde, die formellen Voraussetzungen des Rückfalls vor. Denn das Landgericht hat\nsich mit zutreffender rechtlicher Würdigung nicht an der\nMindesthöhe des - durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl I S. 393) mit Wirkung vom\n1. Mai 1986 - aufgehobenen §§ 48 StGB a.F. orientiert. Die\nVorstrafen durfte es ebenso strafschärfend berücksichtigen wie den \"langen Zeitraum\" der Nötigung des Opfers\n\n(UA 11). Unter diesen Umständen kann der Senat durchentscheiden und die vom Tatgericht verhängte Gesamtstrafe\nals Einzelstrafe bestehenlassen (BGH, Urteile vom\n\n21. April 1977 - 4 StR 72/77 -; vom 28. Februar 1978\n\n- 5 StR 432/77 - und vom 22. August 1984 - 3 StR 203/84 -;\nBeschlüsse vom 20. September 1977 - 1 StR 498/77 - und\nvom 21. September 1984 - 3 StR 399/84 -).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-13/4-str-278-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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