{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-06-12_4_StR_245_86_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-06-12","aktenzeichen":"4 StR 245/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"H\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nu str 245/86 — BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf Max Josef H EEE aus BEE, dort\ngeboren am. EIER 1928,\n\nwegen Betruges\n\nH\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n29. März 1985 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGr nde:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Soweit sich die Revision des Angeklagten\ngegen den Schuldspruch richtet, ist sie im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Sie führt aber auf die Sachrüge\nzur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n1. Die Verfahrensrüge läßt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Mai 1986 zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n2. Dies gilt auch für die Sachrüge, soweit der\nSchuldspruch betroffen ist:\n\na) Nach den Feststellungen befand sich die Firma\nFEB GmbH (im folgenden GmbH genannt) im Jahre 1977\nin einer \"schlechten wirtschaftlichen Situation\". Es\nkonnten die Kreditoren und die Löhne der Arbeiter, Angestellten sowie Lehrlingen nicht fristgerecht bezahlt werden. Im September 1977 war die Firma mit drei Lohnzahlungen im Rückstand (UA 111). Am 20. September 1977 wurde\ndaraufhin der Geschäftsführer Friedrich Heinrich Femme\nabberufen und der Angeklagte zum neuen Geschäftsführer bestellt (UA 112).\n\nAm 3. Oktober 1977 übertrug die alleinige Gesellschafterin der GmbH - die Firma Heinrich FEB KC (im folgenden KG genannt) - dem Angeklagten und seinem Strohmann\n(UA 120) - Landgerichtsrat a.D. Dr. BuB - unentgeltlich sämtliche Geschäftsamteile (UA 116). Die KG verzichtete\nauf Ansprüche gegen die GmbH aus einem \"Besserungsschein\"\n(UA 105, 117) und auf sämtliche Ansprüche, soweit diese\nden Betrag in Höhe von 1,5 Millionen DM überstiegen\n(UA 117). Die GmbH verpflichtete sich zur Zahlung eines\nAusgleichsanspruchs für den Fall, daß aus dem Verkauf von\nGrundstücken der GmbH ein Erlös \"wie bei Verkäufen von\nBauland erzielt\" werde (UA 117).\n\nH\n\nb) Bei den - der Vereinbarung vom 3. Oktober 1977\nvorausgehenden - Gesprächen mit dem Komplementär der KG\n- Friedrich Heinrich Fmea - im September 1977 ging\nes dem Angeklagten darum, \"die Anteile an den FeEEB-Werken GmbH zu erhalten. Er wollte die gesamte wirtschaftliche Macht über diese Firma, um seine eigene angespannte\nVermögenslage zu verbessern\" (UA 171). Er spiegelte dem\nKomplementär der KG \"der Wahrheit zuwider vor, daß hinter\nihm eine kapitalkräftige Gruppe stehe\", die er nicht\nnennen könne, die aber willens und in der Lage sei, die\nGmbH gegen Zahlung einer Abfindungssumme zu übernehmen\n(UA 172). Der Verhandlungspartner glaubte diesen Zusicherungen des Angeklagten (UA 305), den er für einen\n\"seriösen, honorigen und vertrauenswürdigen ehemaligen\nBankdirektor mit guten Verbindungen zu Kreditinstituten\nsowie für einen im Bereich der Firmensanierungen besonders\nfähigen Mann\" hielt (UA 173). Bis zur Übergabe an die vermeintliche Kapitalgruppe sollten die Gesellschaftsamteile\nder GmbH nach seiner Vorstellung von \"zwei angesehenen\nJuristen gehalten werden ..., die sich gegenseitig kontrollieren sollten\" (UA 173). Das wußte der Angeklagte,\nder deshalb vorschlug, die Anteile ihm und Dr. Bulls\nzu übertragen. Dabei verschwieg er bewußt, daß Dr. Buck\n\"im Innenverhältnis\" seinen \"Weisungen\" unterstand (UA 173,\n174). Diese Täuschungen führten dazu, daß der für die KG\nhandelnde Friedrich Heinrich FEB, der sich des Einvernehmens der Kommanditisten versicherte, dem Angeklagten\nund seinem Strohmann Dr. Bub die Gesellschaftsamteile\nder GmbH übertrug (UA 306).\n\nc) Das, was die Verteidigung gegen die Feststellung\nvorbringt, der Angeklagte habe Friedrich Heinrich FEEEEER,\n\nwie dargelegt, getäuscht, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Ihre Darlegungen beschränken sich auf eine\nvon der des Tatrichters abweichende Wertung der erhobenen\nBeweise. Sie wiederholen nach eigener Angabe im wesentlichen den Schlußvortrag der Verteidigung und enthalten\nArgumente, die in den Urteilsgrtinden entweder keine Stütze\nfinden oder die das Landgericht in seiner eingehenden Beweiswürdigung (UA 283 ff) erwogen hat. Die Schlußfolgerungen des Tatrichters sind möglich, sogar naheliegend.\nZwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH bei Holtz MDR 1978\n806; MDR 1980, 948; StV 1982, 252; BGH, Urteil vom 12. September 1985 - 4 StR 415/85). Sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nd) Der Angeklagte hat damit den Tatbestand des Betruges erfüllt. Durch die Vorspiegelung, hinter ihm stehe\neine kapitalkräftige Gruppe, die zur Sanierung der GmbH\nin der Lage sei, sowie durch Unterdrückung der Tatsache,\ndaß der von ihm benannte Dr. Bub sein Strohmann war,\nhat er den Komplementär der KG - und über diesen auch deren\nKommanditisten, die sämtlich den Angaben des Angeklagten\nGlauben schenkten - veranlaßt, ihm und seinem Strohmann die\nGesellschaftsamteile der GmbH zu übertragen. Dadurch hat\ner der KG - und damit den Getäuschten - einen Schaden zugefügt, der in dem Verlust der Gesellschaftsamteile liegt.\nFür deren Übertragung hat die KG zwar Zahlungsansprüche\ngegen die GmbH erworben. Deren Realisierbarkeit war aber,\nwas auf das Verhalten des Angeklagten zurückging, von vornherein gefährdet. Der Angeklagte hat nach den Feststellunge\nvorsätzlich und in der Absicht gehandelt, sich einen Vermögensvorteil, nämlich die Gesellschaftsamteile, zuzueignen\n\nHM\n\ne) Den - allerdings insbesondere in diesem Punkt\nwegen des wörtlichen Abdrucks umfangreicher und nur zum\nTeil entscheidungserheblicher Schriftstücke sehr schwer\nverständlichen, aber noch ausreichenden - Ausführungen\ndes Landgerichts ist zu entnehmen, daß die Gesellschaftsamteile im Zeitpunkt der Übertragung tatsächlich einen\nVermögenswert hatten. Die Strafkammer hat sich die Überzeugung verschafft, daß die \"Anteile der FoEEEB-Werke\nGmbH am 3. Oktober 1977 ... werthaltig waren\" (UA 307),\nweil von einem \"Grundstückswert (der Grundstücke der\nGmbH) in mehrfacher Millionenhöhe\" auszugehen sei, \"der\nbei weitem die angenommene Belastung der Firma ... übersteigt\" (UA 398). Daß dies zutrifft, ist schon der weiteren Entwicklung der GmbH nach dem 3. Oktober 1977 zu\nentnehmen. Deren Anteile sind im Februar 1979 auf den\nKaufmann RW und die Firma Metalltechnik R. ReiiB KG\nübertragen worden; über die Rechtsgültigkeit der Übertragung ist am 16. April 1980 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden, in welchem dem Angeklagten für seinen\nVerzicht auf das Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer\neine Abfindung von 450.000,-- DM zuerkannt worden ist\n(UA 157); diese ist später auch gezahlt worden (UA 159).\nDer Kaufmann RB hat mit Erfolg Maßnahmen zur Sanierung der GmbH eingeleitet (UA 165).\n\nf) Das Landgericht hat allerdings den Wert der Geschäftsamteile der GmbH im Zeitpunkt der Übertragung auf\nden Angeklagten und seinen Strohmann, also die Höhe des\nSchadens, nicht beziffert. Dies ist darauf zurückzuführen,\ndaß es den dem Komplementär und den Kommanditisten der KG\nzugefügten Schaden in einer Vermögensgefährdung sieht,\nnämlich in der Gefährdung der Ansprüche, die der KG der\n\nGmbH gegenüber nach dem Vertrag vom 3. Oktober 1977 zustanden. Es bezifferte diesen - bei Berücksichtigung von\nBeträgen, die von dem Anspruch von 1,5 Millionen DM abzusetzen seien (UA 257 f) - auf 619.710,66 DM (UA 246);\ndaneben sieht es als gefährdet die Ansprüche an, welche\ndie GmbH nach dem Vertrag vom 3. Oktober 1977 für den\nFall des (günstigen) Verkaufs von Grundstücken zu zahlen\nhatte (UA 246). Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten,\ndaß als Schaden im Sinne des § 263 StGB der Vermögenswert\nder GmbH-Anteile anzusetzen ist, den der Angeklagte und\nsein Strohmann durch den Vertrag vom 3. Oktober 1977 erworben haben, nicht aber der Wert der für diese Übertragung von der GmbH versprochenen Leistungen. Ihnen ist\naber mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß\n\ndie GmbH-Anteile am 3. Oktober 1977 jedenfalls mit noch\n619.710,66 DM zu bewerten waren; denn die vom Angeklagten\nvertretene GmbH hat der KG - aus ihrer Sicht als Gegenleistung für die Übertragung der GmbH-Anteile auf den Angeklagten und auf seinen Strohmann - am 30. November 1977\n100.000 DM gezahlt und durch gerichtlichen Vergleich vom\n9. August 1978 519.710,66 DM als geschuldet anerkannt\n\n(UA 262). Um diesen Betrag sind also Friedrich Heinrich\nFO und die Kommanditisten der KG auf jeden Fall\ngeschädigt worden.\n\n3. Der Strafausspruch kann aber nicht bestehenbleiben.\n\nDas Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung als\n\"negativ das Verhalten des Angeklagten in dem vor dem OLG\nHamm noch anhängigen Zivilprozeß gewertet\" (UA 409). In\ndem zwischen der GmbH und der KG geführten Rechtsstreit,\nder die Frage betrifft, ob die GmbH der KG eine Abfindungs-\n\n4\n\nsumme für den Verkauf von Grundstücken der GmbH zu zahlen\nhat, hat sich der Angeklagte geweigert, den Notar Rus\nvon der Schweigepflicht zu entbinden (UA 276). Dadurch\nbringt der Angeklagte den Komplementär der KG FED,\nwie das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt hat, \"hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs zum\nzweiten Mal in Schwierigkeiten\" (UA 409).\n\nDie Berücksichtigung dieses Umstandes als strafschärfend ist nicht zulässig. Das Landgericht hat seine\nÜberzeugung, daß der Angeklagte den Komplementär der KG\nFriedrich Heinrich FEEEEEB getäuscht hat, im wesentlichen auf die Aussage des Notars Ruiip gestützt (UA\n290 ff). Der Angeklagte bestreitet die Richtigkeit der\nAngaben des Notars. Seine Auffassung, er könne diesen\nvor dem OLG Hamm zur Frage der Täuschung des Komplementärs der KG \"nicht unkontrolliert sprechen lassen\", er\nmöchte \"der Aussage lieber beiwohnen\" (UA 276), ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Ihre strafschärfende\nVerwertung würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, vom Angeklagten zu verlangen, daß er seine Verteidigungsposition\naufgibt. Dies darf von ihm nicht verlangt werden (BGH\nNJW 1979, 1835; BGH, Urteil vom 24. Juli 1985\n- 3 StR 127/85). Da nicht auszuschließen ist, daß die\n\nStrafkammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn\nes dies berücksichtigt hätte, ist der Strafausspruch\naufzuheben.\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-12/4-str-245-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-12/4-str-245-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.995887+00:00"}}