{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-06-12_4_StR_241_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-06-12","aktenzeichen":"4 StR 241/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 241/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJose Manuel S ummmE> - : GE aus TEE,\ngeboren am 9. EEEEEE> 1964 in Lee (Späiiimm) ,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\n»\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. Juni 1986, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 27. November 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandendiebstahls\nin elf Fällen sowie wegen (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und\nmit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Jugendstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und Maßregelanordnungen getroffen. Die Vollstreckung der Jugendstrafe hat es\nzur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit\nder Sachbeschwerde gegen die Bewilligung der Strafaussetzung\nzur Bewährung. Das in zulässiger Weise auf diese Frage beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Landgericht, das ohne Rechtsfehler von einer günstigen Sozialprognose für den Angeklagten ausgegangen ist, hat\nbesondere Umstände im Sinne des § 21 Abs. 2 JGG allein mit\nder Begründung bejaht, gerade die Strafaussetzung könne den\nerwünschten erzieherischen Erfolg herbeiführen und verspreche\neine günstigere erzieherische Beeinflussung des Angeklagten\nals der Vollzug der Jugendstrafe (UA 21).\n\nDiese knappen Ausführungen lassen - fehlerhaft - nicht\nerkennen, ob die Jugendkammer bei ihrer Entscheidung von den\nGrundsätzen ausgegangen ist, die nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs bei der Aussetzung der Vollstreckung von\nJugendstrafen von mehr als einem bis zu zwei Jahren zu be-\n\nachten sind.\n\nDanach erfordert die Anwendung des § 21 Abs. 2 JGG,\ndie nicht allein auf extreme Ausnahmefälle beschränkt ist und\nnicht nur bei Taten in außergewöhnlichen Situationen oder\nKonfliktslagen in Betracht kommt, vor allem eine Gesamtwürdigung der in der Tat und der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände. Es ist zu prüfen, ob Milderungsgründe vorliegen, aufgrund deren eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt,\nnicht als unangebracht erscheint und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderläuft. Der das Jugendstrafrecht\nbeherrschende Erziehungsgedanke, der bei Jugendlichen und\nHeranwachsenden wegen entwicklungsbedingter Gegebenheiten\nzu anderen Ergebnissen führen kann als bei Erwachsenen\n(BGHSt 24, 360, 363), ist dabei zu berücksichtigen (BGH\nNStZ 1984, 361 m.w.Nachw.; BGH, Beschluß vom 25. März 1986\n- 2 StR 69/86).\n\n-5- EL\n\nDen Gründen des angefochtenen Urteils ist nicht zu entnehmen, daß die Jugendkammer eine derartige Gesamtwürdigung\nvorgenommen hat. Ihre Erwägung, daß die Strafaussetzung in\nerzieherischer Hinsicht für den Angeklagten günstiger sei als\nder Vollzug der Jugendstrafe, nimmt zwar auf den Erziehungsgedanken Bezug. Damit erübrigt sich aber nicht eine Würdigung\nder Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten, zumal die Ausführungen der Jugendkammer nicht wesentlich über das hinausgehen, was im Zusammenhang mit der Prognose-\n\nentscheidung nach § 21 Abs. 1 JGG ohnehin zu erörtern war.\n\nDer Senat kann die unterbliebene Gesamtwürdigung\n(BGH NStZ 1982, 285, 286 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH StV 1981,\n21/22 und 1982, 570; BGH, Beschlüsse vom 26. April 1980\n- 4 StR 208/80 -, vom 24. Januar 1985 - 1 StR 827/84 - und\nvom 3. April 1986 - 4 StR 151/86) die Sache des Tatrichters ist,\n\nnicht selbst nachholen.\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-12/4-str-241-86","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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