{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-06-12_4_StR_215_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-06-12","aktenzeichen":"4 StR 215/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"07\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_215/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf Georg Erwin N ED | ceborener\nMe aus Emm, dort geboren am WS. EEEEEEB 19535,\n\nwegen Raubes\n\n47\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 12. Juni 1986, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\n\nals Vorsitzender\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Knoblich\nLaufhütte\n\nGoydke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nDr. EEE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt\nGE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n07\n\n- 3 -\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit dem Angeklagten NB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt,\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur\nBewährung. Das zulässigerweise beschränkte Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\n1. Zur Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung\nhat das Landgericht im Urteil ausgeführt, eine Strafverbüßung werde nach seiner Überzeugung die Bemühungen\ndes Angeklagten, \"unter sein Vorleben einen Schlußstrich\"\nzu ziehen, zunichte machen und daher nicht dazu beitragen,\n\n-u-\n\nihn zu bessern. Vielmehr gäben \"die besonderen Umstände\nin der Person des Angeklagten Anlaß zu der Annahme, daß\nallein die Tatsache der Verurteilung den Angeklagten,\nder bereits zwei Bewährungszeiten erfolgreich durchgestanden hat, von weiteren Straftaten abhalten wird\"\n\n(UA 8).\n\nDiese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nAbgesehen davon, daß sich die günstige Prognose des\nLandgerichts nicht auf die Erwägung stützen läßt, eine\nStrafverbüßung werde nicht zu einer Besserung des Angeklagten beitragen, fehlt es an der für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB auch in der seit dem 1. Mai\n1986 geltenden Fassung des 23, Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (BGB1 I 393) erforderlichen\nGesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände (vgl. BGH NStZ 1982, 114 und 285,\n286; BGH StV 1983, 18). Diese allein dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung muß ergeben, daß eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts\nder Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht\nals unangebracht erscheint undden allgemeinen vom Strafrech\ngeschützten Interessen nicht zuwiderläuft (BGHSt 29,\n\n370, 371). Bei der Wertung muß der Tatrichter auch berücksichtigen, wie nahe die festgesetzte Freiheitsstrafe an\ndie Höchstgrenze von zwei Jahren heranreicht, bis zu welcher Strafaussetzung gewährt werden kann. Insoweit gilt als\nAuslegungskriterium, daß \"besondere Umstände\" um so gewichtiger sein müssen, je näher die Strafe an der Obergrenze liegt (BGH wistra 1985, 147, 148). Zu alledem\n\n67\n\n-5-\n\nfehlen im Urteil jegliche Erwägungen. Das ist ein\nsachlichrechtlicher Mangel (Ruß in LK 10. Aufl. § 56\nStGB Rdn. 52).\n\nAußerdem hätte sich das Landgericht bei der gegebenen Sachlage im Urteil auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung\neine Strafaussetzung zur Bewährung verbietet (§ 56\nAbs. 3 StGB).\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\n\nRiBGH Goydke ist\nurlaubsabwesend\nund an der Unterschriftsleistung\nverhindert.\n\nHürxthal Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-12/4-str-215-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-12/4-str-215-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.956527+00:00"}}