{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-06-12_4_StR_210_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-06-12","aktenzeichen":"4 StR 210/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"68\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 210/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRüdiger R w aus AGB, dort geboren am. EBD 1959,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\n08\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 12. Juni 1986, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EEEED in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nArnsberg vom 17. Dezember 1985\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zur Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt\nmit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde\n\nErfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen\nnicht bedarf.\n\nl. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den\ndamals siebenjährigen Alexander Me in der Zeit \"von\nEnde 1984 bis zum 22.3.1985 bei mindestens vier verschiedenen Gelegenheiten, als sie allein im Gebäude (des Jugend-\n\nzentrums in AB) waren, sexuell mißbraucht\" (UA 2).\n\nFür die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat - bei der die\nTatzeiten der einzelnen Teilakte und teilweise auch der\nTatort wenig bestimmt sind - gibt es keine objektiven\nAnhaltspunkte. Die Verurteilung des die Tat bestreitenden\nAngeklagten beruht ausschließlich auf den - durch keine\nsonstigen Umstände oder Beweismittel bestätigten - Angaben\ndes zur Zeit der Hauptverhandlung achtjährigen Alexander\nMe, den die psychologische Sachverständige allerdings\nfür glaubwürdig befunden hat. Das Landgericht ist der\nAnsicht, der Junge habe den Angeklagten nicht zu Unrecht\nbelastet. Es führt aus: \"Für eine derartige Annahme hat\nauch der Angeklagte nicht einmal ansatzweise ein Motiv\nnennen können\" (UA 4). Im Anschluß an die Ausführungen\n\nder Sachverständigen erklärt die Strafkammer sodann:\n\n\"Es gibt kein Falschaussagemotiv\" (UA 5).\n\n2. Diese Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht\nhat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob dem Tatrichter\nhierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall,\nwenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder\nlückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte\nErfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung\nerforderliche Gewißheit zu hohe Anforderungen gestellt\nworden sind (BGHSt 10, 208, 209/210; 25, 365, 367; 26,\n\n56, 62; 29, 18, 19/20; BGH NStZ 1982, 478, 479; 1983,\n277, 278; VRS 24, 207, 210; 39, 103, 104/105; 63, 39,\n40/41). Ein solcher Fall liegt hier vor:\n\n-5- 68\n\nZunächst kann es dem Angeklagten nicht angelastet werden, daß er kein Motiv für eine Falschaussage genannt\nhat. Diese Bemerkung in den Urteilsgründen läßt besorgen,\ndas Landgericht sei der Auffassung, der Angeklagte müsse\nsich entlasten und eine fehlende Entlastungsmöglichkeit\nmüsse zu seinen Ungunsten ausschlagen. Den Angeklagten\ntrifft jedoch niemals eine Beweislast (Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 261 StPO Rdn. 115); er ist\nnicht verpflichtet, das Gericht durch die Angabe entlastender\nUmstände bei seiner Pflicht, die Wahrheit zu erforschen,\nzu unterstützen (Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl.\n\nEinleitung Kap. 13 Rdn. 45).\n\nDavon abgesehen ergibt sich aber aus den Urteilsgründen\n- entgegen der Ansicht des Landgerichts - durchaus ein mög-\n\nliches Motiv für eine Falschaussage des Kindes:\n\nDer Angeklagte hatte Alexander MB am 22. März 1985\nDM 3,-- zum Kauf eines neuen Fahrradschlosses geschenkt.\nAlexander hatte sich von dem Geld statt dessen Süßigkeiten\ngekauft. Es ist danach nicht ausgeschlossen, daß der Junge\nSchwierigkeiten mit dem Angeklagten wegen der abredewidrigen\nVerwendung des erhaltenen Geldes befürchtete; denkbar\nist auch, daß er deswegen Angst vor seiner Mutter hatte,\ndie zunächst vermutete, er habe ihr Geld aus dem Portemonnaie\nentwendet, um sich Süßigkeiten zu kaufen. In diesem Zusammenhang könnte es auch von Bedeutung sein, daß der Junge erstmalig an diesem Tage, als er wegen des Kaufs von Süßigkeiten\nzur Rede gestellt wurde, behauptet hatte, der Angeklagte\nhabe mit ihm \"Schweinereien\" gemacht. Es lag daher nicht\n\naußerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, daß der Junge die Vornahme\n\nsexueller Handlungen durch den Angeklagten nur deswegen behauptet\n\nhatte, um von dem unerlaubten Kauf von Süßigkeiten abzulenken.\n\nHiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen\nmüssen, zumal der Verteidiger in seinem Hilfsbeweisamtrag\nausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß \"Alexander\nverschiedene Gründe für den Erhalt der 3,-- DM - einmal\nals Entgelt für die sexuellen Handlungen, einmal für\nden Kauf eines Schlosses - angegeben habe\" (UA 5). In\nder Nichterörterung dieses Punktes und der statt dessen\nvon der Strafkammer aufgestellten, vom Senat aber im\nHinblick auf den übrigen Urteilsinhalt nicht ohne weiteres\nnachvollziehbaren Behauptung, es gebe kein Falschaussagemotiv, liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, der die\n\nAufhebung des Urteils zur Folge hat.\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\n\nRiBGH Goydke ist urlaubsabwesend und an der\nUnterschriftsleistung\ngehindert.\n\nHürxthal Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-12/4-str-210-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-12/4-str-210-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.934121+00:00"}}