{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-06-11_4_StR_275_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-06-11","aktenzeichen":"4 StR 275/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"05\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 275/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd Eberhard G EEE geborener ZEEB aus SCHNEE,\ngeboren am @@. EEE 19559 in Te, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n2 - 63°\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n11. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n21. Januar 1986 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nund wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der\n\nSachbeschwerde Erfolg.\n\nDer Angeklagte versetzte seinem zwei Jahre elf Monate\nalten Kind, nachdem er es gemeinsam mit seiner Ehefrau wochenlang seelisch und körperlich mißhandelt und gequält\nhatte, einen mit größter Heftigkeit geführten Faustschlag\ngegen das Kinn und einen ebensolchen Schlag oder Tritt in\nden Leib. Die Gewaltanwendung bewirkte eine Impressionsfraktur im Scheitelbeinbereich, eine Blutung im Schädelinnenraum infolge des Abrisses von Brückenvenen, den Bruch\neiner Rippe und eine tiefliegende Leberruptur. Das Kind\n\nverstarb daran.\n\nDas Landgericht würdigt das Geschehen als Tötung aus\nniedrigen Beweggründen. Dazu führt es aus, der Angeklagte\nhabe unter ehelichen, finanziellen und allgemein seine\nLebensumstände betreffenden Schwierigkeiten gelitten und\naus diesen Motiven heraus das Kind ständig zum Objekt\nseiner Wut und seiner Gereiztheit gemacht. Am Tattage sei\ner verärgert gewesen über die seit Monaten nicht bezahlte\nStromrechnung, die Abwesenheit seiner Frau sowie darüber,\ndaß das Kind das von ihm für längere Zeit erzwungene Sitzen\nauf dem Nachtgeschirr nicht ertrug und einzuschlafen drohte.\nDie Haltung des Angeklagten gegenüber dem Opfer beruhe auf\neiner niedrigen Gesinnung, der unmittelbare Tatanlaß stehe\nin keinem meßbaren Verhältnis zum Ausmaß der Mißhandlung,\nund die Gründe für seinen Zorn habe er überwiegend selbst\nzu vertreten gehabt (UA 21).\n\nDiese Würdigung ist indessen nicht ohne weiteres in\nEinklang zu bringen mit den Darlegungen des Landgerichts\nzum Tötungsvorsatz und zum sonstigen Verhalten des Angeklagten. Das Landgericht spricht zwar davon, daß der Angeklagte mit jäh aufloderndem Vernichtungswillen, mit Tötungswillen, in Tötungsabsicht gehandelt habe. Es begründet diese\nÜberzeugung aber mit Erwägungen, die auch für einen bloß\nbedingten Vorsatz sprechen könnten. So meint es, die Möglichkeit tödlicher Folgen der Mißhandlungen habe offen\nzutage gelegen; es wäre nicht nachvollziehbar, warum dem\nAngeklagten diese Erkenntnis im Augenblick der Tat verschlossen geblieben sein sollte (UA 20). - Die ständigen\nMißhandlungen des Kindes verschafften dem Angeklagten zwar\njeweils Befriedigung (UA 8, 22), danach bekam er aber Bedenken und er wußte dann stets, daß bei diesem Tun \"nichts\nGutes herauskomme\" (UA 8). Nach der Tötung unternahm er\neinige Wiederbelebungsversuche und verständigte schließlich den ärztlichen Notdienst (UA 11).\n\n65\n\nDiese Umstände lassen die Möglichkeit offen, daß der\nAngeklagte sein Kind zwar (bedingt) vorsätzlich, aber nicht\ngezielt getötet hat und daß die Tat - wie die früheren erheblichen Mißhandlungen auch (UA 8) - Ausdruck eines unkontrollierten Gefühlsausbruchs aufgrund nervlicher Überforderung (UA 6, 15) war. Das steht zwar rechtlich der Annahme\nniedriger Beweggründe nicht zwingend entgegen; ihr Vorliegen\nzu bejahen setzt aber eine Erörterung und Bewertung aller\nUmstände des Tatgeschehens einschließlich der fortgesetzten\nMißhandlungen nach § 223 b StGB und damit auch der bezeichneten Möglichkeiten voraus. Der Senat kann nicht ausschließen,\ndaß die umfassende Würdigung der Tatumstände, vor allem der\nMotivlagen, die dem Tatrichter obliegt, das Landgericht zu\neiner anderen Entscheidung geführt hätte. Der Rechtsfehler\n\nnötigt daher zur Aufhebung des Urteils.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß hier zwischen dem Tötungsdelikt und dem Körperverletzungsdelikt Tateinheit besteht. Sollte das Landgericht\nzu einer Verneinung der Mordqualifikation gelangen, wird es\ndie Anwendung des § 212 Abs. 2 StGB zu prüfen haben.\n\nSalger Hürxthal für den in Urlaub ortsabwesenden\nRichter am BGH Goydke\nSalger\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-11/4-str-275-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-11/4-str-275-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.914464+00:00"}}