{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-06-10_4_StR_563_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-06-10","aktenzeichen":"4 StR 563/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"E74\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 563/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz M OD aus DEE - 1, EEE ,\ngeboren am @. WE 1950 in CB, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2l. Oktober 1986 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n10. Juni 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es ausgesprochen, daß der Angeklagte verpflichtet ist,\nden Erben des von ihm Getöteten die Beerdigungskosten von 7.559,47 DM nebst 4% Zinsen seit dem\n20. Mai 1986 zu zahlen.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die vom Angeklagten erhobenen\n\nVerfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.\n\nDer Angeklagte hat seinen Geschäftspartner\nRudolf Albert KÜMB in einer geschäftlichen Auseinandersetzung mit 23 Hammerschlägen getötet. Die\nStrafkammer ist der Auffassung, er habe vor-\n\nsätzlich gehandelt. Zur Begründung hat sie ausgeführt,\n\nes könne nach den Gesamtumständen kein Zweifel daran\nbestehen, daß es \"auch für den Angeklagten auf der\nHand lag, daß er Rudolf Albert KB durch die\nzahlreichen Schläge mit dem Hammerkopf töten konnte\nund daß er dies zumindest billigend in Kauf nahm\"\n(UA 20).\n\nDies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn\nvorsätzlich hat der Angeklagte nur gehandelt, wenn\ner die auf der Hand liegende Schlußfolgerung tatsächlich auch gezogen hat. Dies hat das Landgericht nicht\nnäher dargelegt. Es versteht sich hier nicht von\nselbst. Der Angeklagte geriet nach den Feststellungen\nbei der geschäftlichen Auseinandersetzung mit Rudolf\nAlbert KW in einen affektiven Ausnahmezustand. Er\nfürchtete, dieser wolle und werde ihn geschäftlich\nruinieren. Nach seinem Eindruck verdrehte KB Hei\neinem während der Auseinandersetzung geführten Telefongespräch mit Rechtsanwalt TB \"die Tatsachen völlig\". KG erklärte ihm, er könne ihn,\nden Angeklagten, nicht mehr gebrauchen. Die vereinbarte prozentuale Beteiligung könne er sich \"abschminken\", er solle sein, des Angeklagten, Haus in\nWe@EB in zukunft möglichst nicht mehr betreten.\nFür den Fall, daß der Angeklagte von dem notariellen\nVertrag mit ihm, KW, zurücktreten wolle, müsse er\nsich vor Augen halten, daß er dann bestraft werde, weil\ner vor dem Vertragsschluß pflichtwidrig unterlassen\nhabe, Konkurs anzumelden. Dem Angeklagten wurde das\n\"Zuhören zunehmend unerträglich\", er \"begann zu\nschwitzen, bekam einen trockenen Mund und angeblich\"\n(was zu Gunsten des Angeklagten dahin zu würdigen ist,\n\ndaß dies tatsächlich so war) \"sogar Sehstörungen\".\n\n\"Angst und Wut\" stiegen in ihm auf. Er versetzte\nKW einen Faustschlag, ergriff dann einen auf\ndem Schrank liegenden Hammer und schlug damit\nmindestens 23mal auf den Kopf, den Nacken und den\nHals des KW ein, \"um ihn zum Schweigen zu\n\nbringen und sich abzureagieren\" (UA 14).\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, es habe\nbeim Angeklagten kein derart hochgradiger affektiver Ausnahmezustand vorgelegen, daß von einer\ntiefgreifenden Bewußtseinstörung auszugehen sei.\nDeshalb sei die Anwendbarkeit der §§ 20, 21 StGB\nausgeschlossen. Nicht beantwortet hat die Strafkammer aber damit die Frage, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Bei äußerst gefährlichen\nHandlungen, wie hier bei Hammerschlägen auf den\nKopf des Opfers, liegt es zwar nahe, daß der Täter\nmit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei\nzu Tode kommen und, weil er gleichwohl an der Verfolgung seines unmittelbaren Zieles (hier: das\nOpfer zum Schweigen zu bringen und sich selbst abzureagieren) festhält, einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt. Doch versteht sich dies nicht\nvon selbst, wie schon die Unterscheidung des Gesetzes zwischen - bedingt - vorsätzlicher Tötung\nund vorsätzlicher Körperverletzung \"mittels einer\ndas Leben gefährdenden Behandlung\" (§ 223 a StGB)\nzeigt. Es ist durchaus möglich, daß der Täter alle\nUmstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, ohne doch, etwa\n- was hier in Frage kommt - infolge eines unkon-\n\ntrollierten Gefühlsausbruchs aufgrund nervlicher\n\nÜberforderung, sich dessen bewußt zu sein, daß sein\nTun zum Tod des Opfers führen kann (BGH NStZ 1984,\n19; BGH, Urteil vom 13. Mai 1986 - 1 StR 180/86;\nständ. Rspr.). Deshalb hätte das Landgericht dazu\n\nAusführungen machen müssen.\n\nIm übrigen halten auch die Erwägungen des Landgerichts zur Frage, es habe kein hochgradiger affektiver Ausnahmezustand vorgelegen, rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand.\n\nZur Einlassung des Angeklagten, die für das\nBestehen eines solchen Zustandes sprechen könnte,\ner könne sich an das Ergreifen des Hammerkopfes\nund des Zuschlagens nicht mehr erinnern, führt das\nLandgericht aus, eine \"derartige angebliche Erinnerungslücke\" könne nur auf einen Verdrängungsmechanismus zurückgeführt werden. Damit ist das Bestehen der Erinnerungslücke, zumal die Art des Verdrängungsmechanismus nicht dargestellt ist, nicht\nausgeschlossen. Die den Ausführungen des Sachverständigen folgende Erwägung des Landgerichts, die\nArt der bei Kölker gefundenen Verletzungen, die\nsämtlich \"in dem relativ kleinen Umkreis des Kopfes\ngefunden\" worden seien, ließen nicht darauf schließen, daß der Angeklagte \"blindwütig\", \"wie von\n.Sinnen\" zugeschlagen habe, es habe also keine\n\"ungezielte Aggression\" vorgelegen, berücksichtigt\nnicht das Tatbild und verkennt, daß bei einem in einem\nhochgradigen affektiven Ausnahmezustand handelnden Menschen nicht die geistige Orientiertheit beeinträchtigt\nzu sein braucht, wohl aber die Fähigkeit, seine affek-\n\ntiven Antriebe noch zu steuern (vgl. BGHSt 11, 20, 24).\n\nEine tiefgreifende Bewußtseinsstörung ($S 20, 21 StGB)\nist somit nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen wor-\n\nden.\n\nSchuld- und Strafausspruch unterliegen deshalb\nder Aufhebung. Damit entfällt auch die auf SS 403 ff\nStPO i. Verb. m. § 844 Abs. 1 BGB gestützte Verurteilung des Angeklagten zu Schadensersatz (§ 405 Satz 1\nStPO). Die neu entscheidende Strafkammer wird gegebenenfalls die Anwendung des S 405 Satz 2 StPO zu erwägen haben. Eine Erledigung der Ansprüche der Erben\ndes Getöteten im Strafverfahren könnte dann ungeeignet sein, wenn zu prüfen ist, ob die Ansprüche der\nErben auf einen Dritten (Versicherungen) übergegangen oder ob sie zu mindern sind, etwa weil sie sich\nein Mitverschulden des Getöteten entgegenhalten lassen müssen (vgl. Theda DAR 1985, 10) oder weil die\nKleidungskosten aus Gründen der Vorteilsausgleichung\n(vgl. Theda DAR 1985, 10, 13 m. w. Nachw.) vom Ange-\n\nklagten nicht in voller Höhe zu erstatten sind.\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\n\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/4-str-563-86","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 405","ref_norm":"405","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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