{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-06-05_4_StR_256_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-06-05","aktenzeichen":"4 StR 256/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"6#\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 256/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Peter K EB zu: ICE, dort geboren am\nWW. GEBE 1962, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n64\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n5. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 29. Ja-\n\nnuar 1986, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ner des versuchten Diebstahls und des\nDiebstahls in zwei Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und mit\nvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis\n\nschuldig ist,\n\n2. in den Einzelstrafaussprüchen in den\nFällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe\nund dem Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"versuchten Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in\n\ndrei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger\n\nTrunkenheit im Straßenverkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von vier Jahren\nkeine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Der Angeklagte\nrügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat in den Fällen II 2 (Einbruch\nbei der Fa. Be in TEE) und II 3 (Einbruch bei\nder VEW-Betriebsstelle in FB) der Urteilsgründe das\nVorliegen einer fortgesetzten Handlung verneint. Es hat\nzwar festgestellt, daß der Angeklagte und sein unbekannt\ngebliebener Mittäter sich nach der Entwendung des VW-Werkstattwagens bei der Firma BB entschlossen hatten, \"das\nFahrzeug für den nachfolgend zu Ziffer 3 dargestellten\nweiteren Einbruchsdiebstahl zu verwenden\" (UA 15); es ist\naber der Ansicht, ein Fortsetzungszusammenhang zwischen\nden beiden Taten scheide aus, \"da der Entschluß zu dem\nDiebstahl in FR erst während der Tatbegehung bei der\nFirma BB gefaßt wurde\" (UA 24).\n\nDiese Auffassung ist rechtirrig. Denn ein Gesamtvorsatz darf nicht nur angenommen werden, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein sämtliche Teile der gesamten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer\nkünftigen Gestaltung umfaßt hat. Der Gesamtvorsatz kann\nsich vielmehr noch bilden, solange das erste Teilstück\nder für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe noch nicht abgeschlossen ist (BGHSt 19, 323; 23, 33;\n\n26, 4, 7; BGH, Beschlüsse vom 22. März 1984 - 4 StR 131/84 -\n\nund vom 15. Oktober 1985 - 4 StR 522/85).\n\nDa die Entwendung des VW-Werkstattwagens bei der\nFirma BED noch nicht beendet war, als der Angeklagte\n\nund sein Mittäter den Plan faßten, diesen Wagen bei dem\nEinbruchsdiebstahl bei der VEW-Betriebsstelle in Fein\nzu benutzen, sie vielmehr mit diesem Wagen den schweren\nTresor aus der VEW-Betriebsstelle abtransportieren wollten und weggeschafft haben, ist zwischen den Fällen II 2\n\nund II 3 Fortsetzungszusammenhang zu bejahen.\n\nDer Senat hat daher den Schuldspruch selbst entsprechend geändert. §§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung\nnicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß der Angeklagte\nsich mit Erfolg anders als geschehen hätte verteidigen\nkönnen. Die Änderung des Schuldspruchs hat jedoch die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den zusammengefaßten\n\nFällen zur Folge.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\nInsoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift\n\ndes Generalbundesanwalts vom 15. Mai 1986 Bezug genommen.\n\nDie Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 und\nII 4 der Urteilsgründe werden durch die Aufhebung der\nEinzelstrafen in den Fällen II 2 und II 3 nicht berührt.\nDas Landgericht hat zwar in allen Fällen die Voraussetzungen des § 48 StGB bejaht, der durch Art. 1 Nr. 1 des\n23. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl I S. 393) mit Wirkung vom 1. Mai 1986 aufgehoben worden ist. Der Senat\nkann jedoch in den Fällen II 1 und II 4 ausschließen,\ndaß sich die Anwendung dieser Vorschrift bei der Straf-\n\nzumessung ausgewirkt hat:\n\nIm Fall II 1 hat das Landgericht die Strafe gemäß\n88 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, ist also ohnehin\n\nnur von einer Mindeststrafe von einem Monat und nicht von\nder Mindeststrafe des §§ 48 StGB ausgegangen. Im Fall II 4\nwar für die Höhe der Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten entscheidend, daß der Angeklagte die Tat \"beging,\nnachdem er gerade drei Tage aus einer sechsmonatigen Untersuchungshaft entlassen war\" (UA 27). Auch bei einer Mindeststrafe von drei (8 243 Abs. 1 Satz 1 StGB) statt von sechs\nMonaten hätte die Strafkammer daher offensichtlich auf keine\n\nniedrigere Einzelstrafe erkannt.\n\n3. Auch der Maßregelausspruch kann bestehenbleiben,\nda er lediglich auf der - aufrechterhaltenen - Verurteilung\nim Fall II 4 beruht (vgl. UA 29). Jedoch hat die Aufhebung\nder beiden Einzelstrafaussprüche die Aufhebung des Gesamt-\n\nstrafenausspruches zur Folge.\n\nHürxthal Knoblich RiBGH Goydke ist\ninfolge Urlaubsabwesenheit gehindert zu unterschreiben\n\nHürxthal\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-05/4-str-256-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-05/4-str-256-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.470658+00:00"}}