{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-06-05_4_StR_238_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-06-05","aktenzeichen":"4 StR 238/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"62\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 238/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Dieter RD zus SB, dort geboren am\n\nwegen Betruges u.a.\n\n62\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n5. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n17. Dezember 1985 aufgehoben,\n\n1. soweit darin die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts\n- Schöffengerichts - Wiesbaden vom\n2. November 1983 - 8 Js 26120/82 - verworfen worden ist; in diesem Umfang wird das\nVerfahren eingestellt, die insofern entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden\nder Staatskasse auferlegt;\n\n2. mit den Feststellungen im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe.\n\nII. Zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe wird die\nSache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankenthal zurückverwiesen, die auch\nüber die (übrigen) Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n63\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Frankenthal hat vom Landgericht\nWiesbaden das dort anhängige Berufungsverfahren gegen\ndas Urteil des Amtsgerichts — Schöffengerichts - Wiesbaden\nvom 2. November 1983 - 8 Js 26120/82 - übernommen. Es hat\ndie Berufung verworfen und den Angeklagten \"unter Einbeziehung der Strafe\" aus diesem Urteil wegen Betrugs in sechs\nFällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nunter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt nit\nseiner Revision die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\n1. Die Abgabe des Berufungsverfahrens durch das Landgericht Wiesbaden an das Landgericht Frankenthal war unwirksam. Die Übernahme des Verfahrens des Landgerichts Wiesbaden\ndurch das Landgericht Frankenthal und die Verbindung zu dem\ndort anhängigen Verfahren konnte nicht gemäß § 13 Abs. 2\nStPO erfolgen, da diese Vorschrift nur die Verbindung von\nStrafsachen, die bei verschiedenen örtlich zuständigen Gerichten gleicher Ordnung anhängig sind, betrifft (BGHSt 22,\n232; BGH, Urteil vom 24. Mai 1973 - 4 StR 157/73). Hier waren die Verfahren aber bei Gerichten verschiedener Ordnung\nanhängig gemacht worden: Der Angeklagte war wegen eines\ngegenüber dem Weingut \"Free EEE vor Si mmmmn ' GEREEB\nRein\" in EEE begsangenen Betrugs beim Amtsgericht\nWiesbaden angeklagt worden, während für die übrigen vom Landgericht Frankenthal abgeurteilten Fälle dieses als Gericht\n\nerster Instanz tätig geworden ist. Mit der Übernahme des\nbeim Amtsgericht Wiesbaden anhängig gemachten Verfahrens\ndurch das Landgericht Frankenthal verband sich daher auch\neine Änderung der sachlichen Zuständigkeit. Da das Amtsgericht Wiesbaden nicht zum Bezirk des Landgerichts Frankenthal gehört, hätte die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2\nStPO durch das gemeinschaftliche obere Gericht - also den\nBundesgerichtshof - angeordnet werden müssen. Nachdem in\nder Sache des Amtsgerichts Wiesbaden allerdings bereits\n\nein Urteil erlassen worden war, konnte die Verbindung überhaupt nicht mehr erfolgen (BGHSt 19, 177, 178; 25, 51, 53).\n\nDie Abgabe des Verfahrens durch das Landgericht Wiesbaden und der Verbindungsbeschluß des Landgerichts Frankenthal konnten daher den Übergang der Zuständigkeit auf dieses\nGericht nicht bewirken; die Sache bleibt beim Landgericht\nWiesbaden anhängig. Die Verbindung und Aburteilung durch\ndas Landgericht Frankenthal verletzen den Grundsatz, daß\neine Straftat nicht gleichzeitig Gegenstand zweier Verfahren sein kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 1973 -— 4 StR 157/73).\nDas Verfahren ist daher insoweit einzustellen; das Landgericht Wiesbaden muß das bei ihm anhängige Verfahren fortführen.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n13. Mai 1986 wird Bezug genommen.\n\n65\n\nDie übrigen Einzelstrafen werden durch die Aufhebung\nder im übernommenen Berufungsverfahren erkannten Strafe von\neinem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe nicht berührt.\nJedoch kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben, da das Landgericht die Strafe von einem Jahr und zehn\nMonaten Freiheitsstrafe ausdrücklich in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren einbezogen hat. Insoweit war die Sache\nzur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts Frankenthal zurückzuverweisen.\n\nHürxthal Knoblich RiBGH Goydke ist\ninfolge Urlaubsabwesenheit gehindert zu\nunterschreiben.\n\nHürxthal\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-05/4-str-238-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-05/4-str-238-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.450201+00:00"}}