{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-06-05_4_StR_198_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-06-05","aktenzeichen":"4 StR 198/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 198/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. Peter KH | aus Laim,\ndort geboren am. EEEEEB 1957,\n\n2. Franz-Josef H EEE aus EeiEB,\ndort geboren am 9. Em 1958,\n\n3. Udo Peter WE |aus Eee,\ndort geboren am MB. WEEER 19585,\n\nwegen Diebstahls\n\n#2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführer am 5. Juni 1986 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n23. September 1985\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\n\ndie Angeklagten Kb und\nH@EEEEB des Bandendiebstahls, des\nDiebstahls in 17 Fällen sowie der\nUrkundenfälschung in Tateinheit\nmit Betrug in 15 Fällen,\n\nder Angeklagte WEB des Diebstahls sowie der Urkundenfälschung\nin Tateinheit mit Betrug in jeweils 10 Fällen\n\nschuldig sind,\n\nb) in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\n.3- Gh\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten KB und\nHe des Bandendiebstahls in 18 Fällen sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 15 Fällen\nschuldig gesprochen und zu Gesamtfreiheitsstrafen von\ndrei Jahren drei Monaten und drei Jahren verurteilt.\nGegen den Angeklagten WEB hat es wegen Bandendiebstahls sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nBetrug in jeweils zehn Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verhängt. Die Revisionen aller Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen uns sachlichen Rechts.\nSie führen zu einem Teilerflg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß sich die Angeklagten zur bandenmäßigen Begehung von Pkw-Diebstählen\nzusammengefunden hatten. Es vermochte jedoch nur im Fall\n19 der Urteilsgründe zu klären, welche Angeklagten bei\nder Wegnahme des Wagens örtlich und zeitlich zusammenwirkten. In den übrigen Fällen war ihm dies nicht möglich.\nZutreffend führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. April 1986 deshalb aus, daß die\nVoraussetzungen einer Verurteilung wegen Bandendiebstahls in diesen Fällen fehlen (BGHSt 33, 50). Der Senat\nhat den Schuldspruch - antragsgemäß - geändert.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\naller Strafaussprüche. Die Strafkammer hat für jede der\nbegangenen Taten eine Einzelfreiheitsstrafe von neun\nMonaten für angemessen erachtet. Es ist nicht auszuschließen, daß diese persönlich und sachlich undifferenzierte\nStraffestsetzung insgesamt von der unzutreffenden rechtlichen Bewertung des größten Teils der Pkw-Diebstähle\nbeeinflußt ist, zumal die Strafkammer eine nähere Be-\n\ngründung lediglich für die verhängten Gesamtstrafen\ngibt. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, seine\nErwägungen zur Strafzumessung im einzelnen darzulegen.\n\nSonst. hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nHürxthal Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-05/4-str-198-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-05/4-str-198-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.430695+00:00"}}