{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-06-03_4_StR_223_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-06-03","aktenzeichen":"4 StR 223/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ZA\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 223/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner O ED zus CE, geboren am . WEB 1954\nin EEE ,\n\nwegen Förderung der Prostitution u.a.\n\na\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)\nvom 6. Dezember 1985 dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Förderung der Prostitution\nin Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung\nder Prostitution und wegen Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos.\n\nDie Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht\nnäher ausgeführt und deshalb gemäß 8 344 Abs. 2 StPO unzulässig.\n\nDie Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund des Strafausspruchs; im übrigen ist sie im Sinne des\n8 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die 18jährige Martina KB zur Aufnahme der\nProstitution bestimmt, um ihr die Einkünfte aus dieser Tätigkeit in einem das Merkmal der Ausbeutung erfüllenden\nUmfang abnehmen und damit den gemeinsamen Lebensunterhalt\nund seine Schulden bezahlen zu können. Wie von Anfang an\ngeplant, benutzte er sie dann \"in gewinnsüchtiger Absicht\nals Erwerbsquelle für sich\". Damit gingen hier die Förderung der Prostitution (8 180 a Abs. 4 StGB) und die ausbeuterische Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) ineinander über, so daß die beiden Gesetzesverletzungen in Tateinheit - und nicht in Tatmehrheit, wie das Landgericht meint -\nzueinander stehen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1983\n- 2 StR 792/83).\n\nDie deshalb notwendige Änderung des Schuldspruchs kann\nder Senat selbst vornehmen. §§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem neuen Vorwurf\n\nnicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung. des Schuldspruchs führt zum Wegfall der\nEinzelstrafen. Die von der Strafkammer festgesetzte Gesamtstrafe kann aber als Einzelstrafe bestehenbleiben, weil\ndie geänderte rechtliche Bewertung ohne Einfluß auf das\nMaß der Schuld des Angeklagten ist. Der Senat schließt aus,\ndaß die Strafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt\nhätte, wenn sie nicht von der rechtlichen Selbständigkeit\nder beiden Gesetzesverletzungen, sondern von deren tatein-\n\nheitlichem Zusammentreffen ausgegangen wäre (vgl. BCH,\n\nUrteil vom 22. August 1984 - 3 StR 203/84 - und BeschlußB vom 21. September 1984 - 3 StR 399/84).\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-03/4-str-223-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-03/4-str-223-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.337453+00:00"}}