{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-06-03_4_StR_217_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-06-03","aktenzeichen":"4 StR 217/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"60\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 217/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEdgar Edwin W CE aus EB, geboren am\nWG. EEE 1955 ir He,\n\nwegen Diebstahls\n\nco\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\n\nam 3. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 25. Oktober 1985, soweit es ihn betrifft, im Straf-\n\nausspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nzu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner\n\nRevision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf diese Rüge hat kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nGleichwohl kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht ist bei der Festsetzung der Strafe zutreffend von der - zu diesem Zeitpunkt in Geltung gewesenen - Bestimmung des § 48 Abs. 1 StGB ausgegangen,\ndie als Mindeststrafe für Rückfalltaten sechs Monate Freiheitsstrafe vorschrieb. Diese Bestimmung ist durch Artikel 1 Nr. 1 des am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen 23. Straf-\n\nrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (BGBl 1986\nI 393) aufgehoben worden. Sie kann deshalb der Verurtei-\n\nlung des Angeklagten nicht mehr zugrunde gelegt werden\n($S 2 Abs. 3 StGB).\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß sich der erhöhte\nStrafrahmen des §§ 48 StGB bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, muß sonach das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Die diesem Ausspruch zugrunde liegenden Feststellungen können jedoch\nbestehenbleiben, weil sie von der Rechtsänderung nicht\nberührt sind (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\nGoydke Jähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-03/4-str-217-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-03/4-str-217-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.318878+00:00"}}