{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-06-03_4_StR_205_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-06-03","aktenzeichen":"4 StR 205/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"37\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 205/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWinfried Eugen G EEE zus SEE, dort geboren\nam @. WB 1961, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n59\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n3. Juni 1986 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)\nvom 24. Januar 1986 im Rechtsfolgenausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat\nes gemäß § 73 StGB den Verfall von 10.600 DM und 4,40 FF,\ndie beim Angeklagten sichergestellt worden waren, angeordnet. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine\n\nSachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch\n\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erge-\n\nben; insoweit ist seine Revision unbegründet im Sinne des\n5 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand\nhaben:\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte etwa ab seinem 14. Lebensjahr regelmäßig Haschisch\nkonsumiert und daß er seitdem \"von dieser Droge nicht mehr\nrichtig losgekommen ist\". Es ist der Ansicht, daß der Angeklagte, der 1981 und 1983 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Jugendstrafe verurteilt worden\nist, sich aus eigener Kraft \"nach menschlicher Voraussicht aus der Drogenszene wohl nicht mehr lösen können\"\nwird (UA 5, 6). Gleichwohl hat das Landgericht nicht erörtert, ob eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten vorgelegen haben kann. Angesichts\ndes fast zehnjährigen Drogenmißbrauchs und dessen vom\nLandgericht beschriebenen Folgen für die Persönlichkeit\ndes Angeklagten war eine solche Prüfung aber erforderlich\nund ihr Unterbleiben ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs nötigt. In der neuen Hauptverhandlung werden auch die Voraussetzungen des § 64 StGB zu er-\n\nörtern sein.\n\nDie Verfallanordnung ist ebenfalls fehlerhaft, weil\ndas Landgericht nicht beachtet hat, daß die Maßnahme nach\n§ 73 StGB nur dazu dient, den durch eine rechtswidrige\nTat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen und somit ausschlielich auf die Abschöpfung des Gewinns beschränkt\n\nwerden muß. Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die\n\ndem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden\n(vgl. BGHSt 28, 369 m. w. Nachw.).\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-03/4-str-205-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-03/4-str-205-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.300970+00:00"}}