{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-06-03_4_StR_152_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-06-03","aktenzeichen":"4 StR 152/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 152/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz HB aus Dee, geboren am\nww. wm 19553 in CU,\n\nwegen Diebstahls\n\n28\n\n28\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1986 einstimmig beschlossen:\n\nI. Das Verfahren wird im Fall 28 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\nInsoweit werden die Kosten des Verfahrens\nund notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse auferlegt.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom\n17. Oktober 1985 im Schuldspruch dahin geändert, daß er des Diebstahls in zwanzig\nFällen und des versuchten Diebstahls in\nzwei Fällen schuldig ist.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\nIV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt das Verfahren im Fall 28 der Urteilsgründe (Einbruch in die Gaststätte \"Heime\" in Bon -\nGEEEB) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154\nAbs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs\n\nund den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von\n\nıN\n\nvier Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafen-\n\nausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht bei einer Summe von (nunmehr\n\nnoch) 94 Monaten Freiheitsstrafe und Einbeziehung von Ein-\n\nzelstrafen in Höhe von insgesamt 57 Monaten Freiheitsstrafe\neine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren festgesetzt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n7. Mai 1986 wird Bezug genommen. Es ist lediglich folgendes\nergänzend zu bemerken:\n\n1. Der Senat hält § 154 Abs. 4 StPO auf eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO\nfür unanwendbar (vgl. BGHSt 30, 1565 m. w. Nachw.; Rieß in\nLöwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 154 StPO Rdn. 33). Falls der\n1. Strafsenat insoweit in seinem Urteil vom 7. Oktober 198°\n- 1 StR 615/83 (NJW 1984, 2169) - der gegenteiligen Auffassung gewesen sein sollte, vermöchte ihm der erkennende Senat\nnicht zu folgen. An die dort möglicherweise vertretene Rechtsansicht ist der Senat nicht gebunden, weil die Entscheidung\nauf ihr nicht beruht (vgl. Salger in KK § 176 GVG Ran. 2).\n\n2. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß in den\nFällen 68, 70, 73 und 74 der Anklage eine (vorläufige). Rinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO nicht hätte erfolgen dürfen. Da\nder Angeklagte in allen diesen Fällen durch das Urteil des\nLandgerichts Göttingen vom 17. September 1984 (Az. 9 Js\n12721/83) verurteilt worden war, hätte das Landgericht diese\n\nZE\n\nFälle im Urteil wegen Strafklageverbrauchs gemäß § 260\n\nAbs. 3 StPO einstellen müssen. Die fehlerhafte Sachbehandlung nach § 154 Abs. 2 StPO ist aber im Revisionsverfahren\nnicht zu beachten, da das Revisionsgericht wegen der erfolgten Einstellung des Verfahrens im Beschlußwege mit diesen\nFällen nicht befaßt ist (vgl. auch Meyer-Goßner JR 1985,\n452, 453 f). Ob in diesen Fällen eine Beschwer des Angeklagten (wegen der Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 3 bzw. Abs. 4 StPO) zu bejahen wäre und\ndeshalb eine Beschwerde gemäß § 7304 StPO ausnahmsweise als\nzulässig angesehen werden könnte (vgl. BGHSt 10, 88, 93),\nhat der Senat nicht zu entscheiden.\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goöner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-03/4-str-152-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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