{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-05-27_4_StR_630_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-05-27","aktenzeichen":"4 StR 630/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 630/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf Peter H WW. geboren am @. GEB 1941 in\nHam,\n\nwegen schweren Raubes\n\n33\n\n72\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 1986\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten vom 16. Mai 1986\n\nwird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 13. Mai 1985 mit Beschluß\nvom 29. April 1986' nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Verurteilte legt dagegen \"gemäß 8 33 a StPO Beschwerde ein\".\nEr erklärt, ihm sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, da die von ihm zu Protokoll des Urkundsbeamten erklärte Revisionsbegründung vom Tonträger nicht richtig in die\nNiederschrift übertragen worden sei, insbesondere hätten\n\"Passagen\" der Revisionsbegründung gefehlt. Dies hatte der\nVerurteilte auch bereits nach Erhalt der Niederschrift be-\n\nanstandet.\n\nDer Antrag ist unzulässig. Ein Fall des § 33 a StPO\nliegt nicht vor. Der Antragsteller behauptet selbst nicht,\ndaß der Senat bei seiner Entscheidung vom 29. April 1986\nTatsachen verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden\nist. Er strebt im Gegenteil die Verwertung zusätzlicher\n- allerdings nicht näher bezeichneter - Tatsachen an, die\nim Zeitpunkt der Entscheidung dem Senat unbekannt gewesen\nseien (vgl. BGH, Beschluß vom 22. April 1986 - 1 StR 131/82).\n\nIm übrigen hätte der Antragsteller in der Zeit von\nseiner Kenntnis der Niederschrift bis zur Entscheidung des\nSenats ausreichend Gelegenheit gehabt, die angeblich feh-\n\nlenden Passagen mitzuteilen. Dies hat er unterlassen. Es\n\nkann keine Rede davon sein, daß seine Revisionsbegründung erkennbar unvollständig oder wegen fehlender Teile\nunverständlich gewesen sei. Die ordnungsgemäße Übertragung vom Tonträger in die Niederschrift ist zudem durch\ndie Justizangestellte, die die Übertragung vorgenommen\n\nhat, ausdrücklich schriftlich bestätigt worden.\n\nHürxthal Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner\n\nwer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-27/4-str-630-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-27/4-str-630-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.070505+00:00"}}