{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-05-27_4_StR_204_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-05-27","aktenzeichen":"4 StR 204/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 204/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus B EEE zus WERE, geboren am WW. W-GE 1964 in VOREEEEEEB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n36\n\n56\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n27. Mai 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom 4. Dezember 1985, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen - ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Jugendkammer zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlicher) schwerer räuberischer Erpressung zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, sowie eine\nMaßregel nach 88 69, 69 a StGB angeordnet und einige Gegenstände eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des\n\nGeneralbundesanwalts vom 16. April 1986 Bezug genommen.\n\n2. Dagegen hat die Sachbeschwerde im wesentlichen\nErfolg, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, ob\nder Angeklagte für sein Tun verantwortlich zu machen ist\n\noder nicht.\n\nNach den Feststellungen hat der zur Tatzeit erst\nzwanzig Jahre alte Angeklagte bereits drei Suizidversuche\nbegangen: Die Jugendkammer ist der Ansicht, in den Suizidversuchen komme eine \"psychische Labilität\" des Angeklagten zum Ausdruck. Mit der Frage, ob seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert oder aufgehoben war,\n\nbefassen sich die Urteilsgründe nicht.\n\nEine Auseinandersetzung mit den bei dem Angeklagten\nfestgestellten psychischen Auffälligkeiten war hier erforderlich. Das Landgericht hätte die Frage prüfen und erörtern müssen, ob die festgestellten Besonderheiten - auch\nin Anbetracht der Schwere des gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurfs - für dessen Schuldfähigkeit erheblich sein konnten. Dazu hätte auch deswegen Veranlassung\nbestanden, weil sich einer der Brüder des Angeklagten im\nSommer 1984 das Leben genommen hat; deshalb kann eine erbliche Belastung des Angeklagten nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. In der Nichterörterung der Frage der\nSchuldfähigkeit liegt demnach unter den hier gegebenen\nUmständen ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen muß (vgl. auch BGH, Beschluß vom\n10. Mai 1984 - 2 StR 145/84 - und Urteil vom 6. Juni 1984\n- 2 StR 12/84). Nicht betroffen von dem Rechtsfehler sind\ndie Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tatge-\n\nschehen; sie können daher bestehenbleiben.\n\nDa in Fällen, in denen sich Anhaltspunkte für eine\n\nBeeinträchtigung der Schuldfähigkeit ergeben, in der Regel\n\ndie eigene Sachkunde des Gerichts für die Beurteilung\nder Schuldfähigkeit nicht ausreicht (vgl. Schönke/\nSchröder, 22. Aufl. § 20 StGB Rdn. 45 mit zahlreichen\nNachweisen aus der Rechtsprechung), wird sich in der\nneuen Hauptverhandlung die Zuziehung eines Sachverständigen empfehlen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-27/4-str-204-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-27/4-str-204-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.050787+00:00"}}