{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-05-27_4_StR_202_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-05-27","aktenzeichen":"4 StR 202/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 202/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Jürgen K EB aus AM, dort geboren am\nBD. EEE 1953, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\n55\n\n35\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n27. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 15. November 1985 im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nnever Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit Beleidigung und exhibitionistischen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt\njedoch auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs\n(§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nDas Landgericht ist bei der Strafzumessung von einem\nStrafrahmen ausgegangen, der nach oben durch die nach den\nS§ 23, 49 StGB gemilderte Höchststrafdrohung des § 177\nAbs. 1 StGB und nach unten - da der Angeklagte während des\n\nVersuchs der Vergewaltigung den demgegenüber zurücktretenden (vgl. BGHSt 17, 1/2) Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt hat - durch die Mindeststrafdrohung des 8 178\nAbs. 1 StGB begrenzt ist. Dies hält rechtlicher Prüfung\nnicht stand, weil der Tatrichter es mit fehlerhaften Erwägungen abgelehnt hat, der Strafzumessung den für minder\nschwere Fälle geltenden Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB\nzugrunde zu legen.\n\nBedenklich ist schon die Annahme des Landgerichts,\ndie vom Angeklagten sexuell genötigte Frau habe dem Angeklagten \"nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gegeben, daß sie zu einem sexuellen Abenteuer mit ihm bereit\nsei\" (UA 26, 27). Dies ist nicht ohne weiteres mit den\nFeststellungen zu vereinbaren, denen zu entnehmen ist,\ndaß das Tatopfer früher bei mehreren Gelegenheiten Küsse\nmit dem Angeklagten ausgetauscht - unter anderem bei\nzwei mit ihm verabredeten Autofahrten - und ihm auch\nkörperliche Berührungen gestattet hat. Ob dies und die\nvom Landgericht nicht näher belegte Wertung, der Angeklagte sei \"rabiat\" (UA 27) vorgegangen, allein schon dazu führen würde, den Strafausspruch aufzuheben, kann dahinstehen. Straferschwerend durfte dem Angeklagten jedenfalls nicht angelastet werden, daß er sein Opfer \"zum\nbloßen Sexualobjekt erniedrigt\" habe (UA 27). Diese Würdigung läuft im Ergebnis auf einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen hinaus\n($S 46 Abs. 3 StGB). Denn den Feststellungen sind keine\nAnhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß der Angeklagte die\nsexuell angegriffene Frau in einer Weise gedemütigt hat,\ndie sich von sonstigen Fällen der versuchten Vergewalti-\n\ngung und der sexuellen Nötigung unterscheiden würde.\n\n757\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß die Frage, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung\nausgesetzt werden kann, nicht aus den Gründen verneint\nwerden kann, auf die das Landgericht die Ablehnung der\nAussetzung gestützt hat. Angesichts der Tatsache, daß der\nAngeklagte bisher nicht bestraft ist, beruht die Erwägung,\nder Angeklagte sei auf sexuellem Gebiet \"offenbar\" ungezügelt (UA 28), nur auf Vermutungen. Wegen der Aussetzung\nvon Freiheitsstrafen nach § 56 Abs. 2 StGB verweist der\nSenat im übrigen auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Senatsbeschluß vom 3. April 1986\n- 4 StR 151/86 m. Nachw., siehe jetzt 8 56 Abs. 2 StGB\ni.d.F. des 23. StrÄndG vom 13. April 1986 - BGB1 IS. 393).\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-27/4-str-202-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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