{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-05-27_4_StR_196_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-05-27","aktenzeichen":"4 StR 196/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"| 4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 196/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRonald B mE aus OCEEEEEEB, seboren am EB. EEE 1953\nin DO, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n._ 34\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. Mai 1986 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n3l. Januar 1986 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung\nwider Willen der Entführten verurteilt\nwird (SS 177, 237, 52 StGB).\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen,\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der\nVerwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von drei Jahren\neine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nAuf die vom Angeklagten erhobene Sachrüge ist der\nSchuldspruch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend\n\nausgeführt hat, zu ändern (S 349 Abs. 4 StPO). Denn das Ver-\n\nhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Entführung gegen den Willen der Entführten ($s 237 StGB). Er hat\ndie Nebenklägerin, die den für die Verfolgung der Straftat\nnach § 237 StGB notwendigen Strafantrag (S$S 238 Abs. 1 StGB)\nform- und fristgerecht gestellt hat, mit Gewalt entführt und\ndie dadurch für sie entstandene hilflose Lage zur Vergewaltigung ausgenutzt. Hinter dem Tatbestand der Entführung\ntritt der gleichzeitig verwirklichte Tatbestand der Freiheitsberaubung zurück (BGH bei Dallinger MDR 1971, 722; vgl.\nauch BGHSt 28, 19). Der Angeklagte ist deshalb wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der\nEntführten zu verurteilen.\n\nDie deshalb notwendige Anderung des Schuldspruchs kann\nder Senat selbst vornehmen, da auszuschließen ist, daß sich\nder Angeklagte anders, als geschehen, hätte verteidigen\nkönnen.\n\nDie weiter gehende Revision ist im Sinne des S 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Die geänderte rechtliche Beur-\n\n-- #\n\nteilung ist ohne Einfluß auf das Maß der Schuld. Es ist deshalb auszuschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender\nrechtlicher Würdigung einen dem Angeklagten günstigeren\nRechtsfolgenausspruch getroffen hätte.\n\nSalger Laufhütte Goydke\n\nJähnke Meyer-Gossner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-27/4-str-196-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-27/4-str-196-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.012890+00:00"}}