{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-05-22_4_StR_64_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-05-22","aktenzeichen":"4 StR 64/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 64/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJoachim Karl Friedrich Pi aus Le,\ngeboren am. EEE 1944 in Modi,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 22. Mai 1986, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nals Vorsitzender,\ndie Richter an Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nGoydke\nDr. Jähnke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt mp aus EEn\nals Verteidiger,\nJustizangestellte gg\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nA\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Saarbrlicken vom\n\n14. August 1985 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Betruges\nin zwei Fällen verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nunter Einbeziehung anderweit erkannter Strafen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Wegen\nUntreue und wegen Betruges hat es gegen ihn ferner - unter\nEinbeziehung einer weiteren Strafe - eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten verhängt.\n\n1. Die Revision des Angeklagten ist mit der allgemeinen Sachrüge ordnungsgemäß begründet.\n\nVerfahrensrügen hat der Angeklagte zu Protokoll\nder Geschäftsstelle angebracht; seine Verteidigerin\nhat sie sich ohne eigene Ausführungen zu eigen gemacht.\n\na) Die Bezugnahme der Verteidigerin auf die Ausführungen des Angeklagten in dessen Revisionsrechtfertigung ist unbeachtlich. Sie vermag eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende\neigene, aus sich heraus verständliche Darstellung der\nbeanstandeten Verfahrensvorgänge nicht zu ersetzen\n(Pikart in KK § 344 StPO Rdn. 39).\n\nb) Als Revisionsbegründung des Angeklagten hat der\nRechtspfleger nachstehende Erklärung beurkundet:\n\n\"Ich rüge die Verletzung des materiellen und\nformellen Rechts. Nachdem ich die anliegende\nRevisionsbegründungsschrift vom 7.10.85 mit\ndem anwesenden Rechtspfleger Seite für Seite\ndurchgelesen und besprochen habe, wird dieser\nSchriftsatz mit Einverständnis des Rechtspflegers zum Bestandteil des Protokolls gemacht. Die handschriftlichen Vermerke sind\nvom Rechtspfleger eingefügt. Zur Zulässigkeit wird auf Sarstedt 4. Auflage Seite 93\nverwiesen\",\n\nDer Niederschrift ist ein vom Angeklagten unterzeichneter Schriftsatz von -— einschließlich Anlagen -\n81 Seiten beigefügt. Der Rechtspfleger hat darin im\nwesentlichen Fundstellen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vermerkt.\n\nOb diese Handhabung eine formgerechte Revisionsbegründung hervorzubringen vermochte, ist zweifelhaft\n(BGH NStZ 1984, 563).\n\n4\n\nEiner Entscheidung der Frage bedarf es indessen\nnicht, da die Revision in den Betrugsfällen mit der\nSachrüge durchdringt und hinsichtlich der Verurteilung wegen Untreue auch dann keinen Erfolg hätte,\nwenn die Formgerechtigkeit der erhobenen Verfahrensbeschwerden unterstellt wird.\n\n2. Keinen Bestand hat das Urteil zunächst in der\nVerurteilung des Angeklagten wegen eines im Zusammenhang mit der Erschließung der französischen Ferienanlage StB begangenen fortgesetzten Betrugs.\n\nNach seinen ungeordneten und ungegliederten, weitgehend auf Wahrunterstellungen beruhenden Darlegungen\nhat das Landgericht dem Schuldspruch folgendes zugrunde\ngelegt:\n\nDer Angeklagte beabsichtigte, ein Feriendorf am\nS@Msce bei Logs (LOB) zu errichten und\nzu betreiben. Im März 1980 kaufte er namens einer zu\ndiesem Zweck gegründeten Gesellschaft entsprechenden\nGrundbesitz, der in Parzellen weiterveräußert werden\nsollte. Einem sofortigen Erwerb des Areals standen\nverschiedene Hindernisse entgegen; die Kaufpreiszahlung war aber durch Bankbürgschaft gesichert. Der Angeklagte entfaltete zur Verwirklichung des Vorhabens\numfangreiche Aktivitäten und war von seiner Durchführbarkeit überzeugt (UA 27 f).\n\nJe eine Grundstücksparzelle wollten die Interessenten H@e, AB und ME erwerben. Der Angeklagte\nvereinbarte mit ihnen, daß im Kaufvertrag eine geringere\nals die tatsächlich zu zahlende Summe als Kaufpreis\n\nbeurkundet werden solle; die Differenz war bei der\nProtokollierung zu entrichten (UA 21 f). Anläßlich\ndes Abschlusses eines von einem Notarbüro entworfenen \"Gegenseitigen Kaufversprechens\", in dem auf\nden noch nicht vollzogenen Erwerb des Gesamtareals\nhingewiesen war, zahlten die Interessenten demgemäß\n9.000,--, 9.350,-- und 9.000,-- DM an den Angeklagten;\ndie offen als Entgelt ausgewiesenen Summen hinterlegten sie (UA 21 ff).\n\nDas Feriendorf-Projekt scheiterte. Die Interessenten erhielten die hinterlegten Gelder, nicht aber\ndie dem Angeklagten überlassenen Beträge zurück. Diese\nhatte der Angeklagte zur Bestreitung der anfallenden\nUnkosten einschließlich seiner eigenen Lebensführung\nverbraucht.\n\nDas Landgericht erblickt den Tatbestand des Betruges darin, daß der Angeklagte den Interessenten\neine nicht vorhandene Inkassovollmacht für die Gesellschaft vorgespiegelt und ferner wahrheitswidrig\nerklärt habe, die gezahlten Gelder würden unmittelbar zugunsten der zu erwerbenden Grundstücke verwandt (UA 24 f). Mit diesen Erwägungen ist die Verurteilung jedoch nicht zu begründen.\n\na) Ihr steht zwar nicht entgegen, daß der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Kaiserslautern\nvom 6. Februar 1981 (UA 10 ff) wegen Betrugs verurteilt wurde. Entgegen seiner Meinung betraf jenes\nVerfahren eine andere Tat. Ebensowenig bilden die\nbeim Amtsgericht Kaiserslautern verbundenen Verfahren 8 Js 7213/81 und 8 Js 12738/81 ein Hindernis\n\nfür die Aburteilung der hier erhobenen Vorwürfe. In\ndem Verfahren 8 Js 12738/81 war der Angeklagte beschuldigt, im Zusammenhang mit dem S@Rsee-Projekt\neine weitere Person geschädigt zu haben, Das Verfahren wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die beschränkte Rechtskraft dieser Entscheidung ergriff allein den ihr zugrunde liegenden Vorfall. Das würde auch gelten, wenn der Vorfall nicht\nals selbständige Tat, sondern als Einzelakt der im\nvorliegenden Verfahren angenommenen fortgesetzten\nHandlung zu würdigen wäre (BGH NJW 1985, 1174; BGH,\nUrteil vom 27. Oktober 1977 - 4 StR 326/77, bei Hürxthal\nDRiZ 1978, 86). In dem ausgesetzten Verfahren\n\n8 Js 7213/81 war dem Angeklagten zur Last gelegt,\nGeld veruntreut zu haben, welches er von Hans Um\nzum Erwerb des S@@see-Areals erhalten hatte. Dieser\nSachverhalt ist mit den hier zu untersuchenden Vorgängen nicht im Sinne des § 264 StPO identisch.\n\nb) Die Annahme von Betrug scheitert nach dem bisherigen Sachstand jedoch daran, daß das Landgericht\nden nach § 263 StGB erforderlichen Vorsatz, die Interessenten HM, AU und ME an ihrem Vermögen zu\nschädigen, nicht festgestellt hat. Ein solcher Schädigungswille setzt voraus, daß die Handlungsweise\ndes Angeklagten im Tatzeitpunkt von der Vorstellung\ngetragen war, den Wert des Vermögens der Interessenten zu vermindern. Wollte er ihnen hingegen verschaffen, was ihnen nach den getroffenen Vereinbarungen als vollwertiger Ausgleich für die hingegebenen Summen zustand, fehlt es an einem derartigen\nVorsatz. Nach dem vom Landgericht angenommenen Sachverhalt liegt es hier so. Gegenleistung für die gezahlten und hinterlegten Beträge sollte die Ver-\n\nschaffung des Eigentums an je einer Grundstücksparzelle\nsein. Daß der Angeklagte diese Gegenleistung nicht erbringen wollte oder auch nur damit rechnete, sie nicht\nerbringen zu können, ist nicht festgestellt. Vielmehr\nglaubte er an die Durchführbarkeit des geplanten Vorhabens (UA 28). Die vom Landgericht hervorgehobene\n\n- zivilrechtlich aber nicht belegte und zweifelhafte -\nVorspiegelung einer nicht bestehenden Inkassovollmacht\nändert an dieser Beurteilung nichts, weil sie bei sonst\nvertragsgemäßem Verhalten des Angeklagten keine wirtschaftlich nachteiligen Folgen für die Interessenten\nzeitigen sollte. Ebenso verhält es sich mit der Täuschung\n\nüber die beabsichtigte Verwendung der erhaltenen Schwarzgelder. Plante der Angeklagte, den Erwerbern die Grundstücksparzellen in vertragsgemäßem Zustand zu übergeben,\n\ndann wollte er diese nicht schädigen. Daß er sie durch\n\ndie Erregung eines Irrtums dazu bewog, ihm einen Teil\n\ndes Kaufpreises ohne Sicherheit als Vorausleistung anzuvertrauen, bedeutet für sich genommen noch keinen\nSchädigungsvorsatz.\n\n3. Die Verurteilung wegen Untreue beruht auf folgenden Feststellungen.\n\nIm Oktober 1982 übernahm es der als Wirtschaftsberater auftretende Angeklagte, mit den Gläubigern von\nFrau Dee (Mc), die sich mit ihrer Kindermodenboutique in geschäftlichen Schwierigkeiten befand, einen außergerichtlichen Vergleich herbeizuführen. Zum Zwecke der Vergleichsabwicklung übergab ihm\nFrau DER 13.000,-—- DM, wovon er jedoch nur 569,80 DM\n(fehlerhaft errechnet das Landgericht 478,81 DM) bestimmungsgemäß verwandte (UA 32). Er hatte mit Frau DB\n\ninzwischen vereinbart, gemeinsam ein neues Ladengeschäft zu eröffnen, dessen Angebot in Billig-Schuhen\nbestehen sollte. Die Grundkosten des Geschäfts und\nder gesamte Einkauf sollten zu seinen Lasten gehen\n(UA 34). Für die Ausstattung dieses Ladens mit Waren\nverwandte der Angeklagte, ohne daß Frau DB hiermit\neinverstanden war, das Geld, welches ihm von den\n13.000,-- DM verblieben war (UA 36).\n\nDie Verurteilung in diesem Fall ist frei von rechtlichen Bedenken.\n\na) Ein Verfahrenshindernis, das der Aburteilung\nentgegenstand, lag auch hier nicht vor. Der Angeklagte\nist zwar wegen der rechtsberatenden Tätigkeit im Rahmen\nseiner Vergleichbemühungen für Frau DEM mit einer Geldbuße belegt worden (UA 33). Bildeten die Ordnungswidrigkeit nach dem Rechtsberatungsgesetz und die abredewidrige\nVerwendung des zur Vergleichsabwicklung empfangenen Betrags eine Tat im Sinne des § 264 StPO, wäre die Strafklage verbraucht, sofern die Geldbuße durch Gerichtsurteil oder eine gleichstehende gerichtliche Entscheidung\nverhängt worden wäre (§ 84 Abs. 2 OWiG). Das ist aber\nnicht der Fall. Die Geldbuße wurde von der Staatsanwaltschaft festgesetzt, seinen dagegen eingelegten Einspruch hat der Angeklagte zurückgenommen (31 Js 1297/83\nStA Saarbrücken). Die Voraussetzungen für eine Aufhebung\ndes Bußgeldbescheids nach § 86 Abs. 1 OWiG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach den Feststellungen sind die\nunerlaubte Rechtsberatung und die zweckwidrige Verwendung des erhaltenen Geldes nicht durch ein und dieselbe\nHandlung im Sinne des sachlichen Strafrechts begangen,\n\n- 10 -\n\nb) Die Verfahrensrügen des Angeklagten wären, ihre\nFormgerechtigkeit unterstellt, teils mangels ausreichender Darstellung der beanstandeten Vorgänge unzulässig\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), im übrigen unbegründet. So\nfehlt seiner Behauptung, er sei am letzten Verhandlungstag infolge \"Klaustrophobie\" verhandlungsunfähig gewesen,\ndie Mitteilung der auf seinen Unterbrechungsamtrag ergangenen Gerichtsentscheidung. Was er hinsichtlich der\nBeurteilung seiner Schuldfähigkeit als sachlich falsch\nrügen will, bleibt unklar. Die Berichtigung der Urteilsformel wegen offensichtlicher Unrichtigkeit war zulässig\n(BGHSt 5, 5, 10; Hürxthal in KK § 260 Rdn. 13).\n\nc) Mit Recht erblickt das Landgericht in dem Verhalten des Angeklagten strafbare Untreue gemäß § 266\nStGB. Nach der hier in Betracht kommenden 1. Alternative\nder Vorschrift macht sich u.a. strafbar, wer die ihm\ndurch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes\nVermögen zu verfügen, mißbraucht und dadurch dem, dessen\nVermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt.\nDie abredewidrige Verwendung des empfangenen Geldes erfüllt das Merkmal des Mißbrauchs einer rechtsgeschäftlich eingeräumten Verfügungsbefugnis. Daß Frau DB von\ndem Vorgehen des Angeklagten nichts wußte, schließt das\nLandgericht rechtsfehlerfrei aus deren Bekundung und dem\nUmstand, daß der Angeklagte ihr fingierte Überweisungen\nzugunsten mehrerer Gläubiger vorlegte, um sie zu beruhigen (UA 32 f, 42). Auch die Voraussetzung der Zufügung\neines Nachteils ist gegeben. Zwar hat der Angeklagte den\nBetrag, der von den 13.000,-- DM verblieben war, in das\nvon Frau DB geführte neue Ladengeschäft fließen lassen.\nDamit erfüllte er aber lediglich eine eigene Verpflichtung; den Wareneinkauf für das gemeinsame Geschäft hatte\n\nA\n\n- 11 -\n\ner aus seinen finanziellen Mitteln zu bestreiten. Mithin eignete sich der Angeklagte durch sein Vorgehen im\nErgebnis den Betrag an, um seine Beteiligung an dem Geschäft zu ermöglichen. Frau Di Schulden hingegen\nblieben bestehen. Ebensowenig entfällt der Nachteil\ndadurch, daß Frau DEE bei der Geschäftsaufgabe und\nAuseinandersetzung mit dem Angeklagten einen Teil der\nWarenausstattung zurückbehielt. Darin liegt allenfalls\nein späterer Ausgleich des entstandenen Schadens. Er\n1äßt die bereits vollendete Straftat nicht nachträglich wegfallen.\n\nd) Für die Tat hat das Landgericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verhängt (UA 49).\nDer Strafausspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die strafschärfende Verwertung des Umstands,\ndaß der Angeklagte sich seine Tätigkeit im Rahmen der\nVergleichsbemühungen für Frau Di nicht unbeträchtlich vergüten ließ, war zulässig. Das Landgericht hat\ndamit zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte Frau Di über die Tatbestandsverwirklichung\nhinaus, aber in Zusammenhang mit ihr, weiteren Schaden zufügte. Die Berücksichtigung aller im Urteil aufgeführten Vorstrafen ist ebenfalls rechtsfehlerfrei\n(§ 65 Abs. 3 Nr. 1 BZRG; vgl. BGHSt 25, 81, 85).\n\n4. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken jedoch\nunterliegt der Schuldspruch wegen eines weiteren\nFalles von Betrug.\n\nFür das mit Frau De eröffnete Geschäft bestellte der Angeklagte am 5., 8. und 13. Dezember 1982\n\n- 12 -\n\nbei den Firmen CB und GEBEB-Schuhvertrieb GmbH\nSchuhe im Gesamtwert von 16.348,84 DM. Der Firma Con\nübergab er einen auf sein Konto gezogenen Scheck, der\nmangels Deckung nicht eingelöst wurde. Die Firma Cu\nerhielt auf ihre im Januar 1983 fällig gewordene Forderung ebenfalls keine Zahlung. Das Landgericht nimmt an,\nder Angeklagte habe im Zeitpunkt der Bestellungen bedingten Schädigungsvorsatz im Sinne des § 263 StGB gehabt. In den Feststellungen findet dies jedoch keine\nhinreichende Stütze. Denn der Angeklagte hatte seinem\nKonto zuvor einen Scheck über etwa 44.000,-- DM gutschreiben lassen; die naheliegende Möglichkeit, daß\n\ner auf dessen Einlösung vertraute, hat das Landgericht nicht fehlerfrei ausgeschlossen.\n\nDer Angeklagte hatte im Zusammenhang mit der Eröffnung des Schuhgeschäfts die Waren übernommen, die\nFrau DB noch in ihrer Kindermodenboutique besaß.\nAnstelle einer Zahlung hatte er einen Wechsel akzeptiert, der auf das Vierfache des Kaufpreises lautete.\nDurch dessen Diskontierung, die Frau DE in die Wege\nleiten sollte, wollte er die Mittel für die Erstausstattung des Geschäfts mit Schuhen beschaffen (UA 33 f).\nDie Bank Frau Dee hatte sich unter Vorbehalt zur\nDiskontierung bereit erklärt. Im Vorgriff darauf hatte\nFrau DB - im Einverständnis mit der Bank - den erwähnten Scheck über etwa 44.000,-- DM ausgestellt und\ndem Angeklagten übergeben (UA 37). Sie unterließ dann\nJedoch, den Wechsel zum Diskont einzureichen; daher\nwurde auch der Scheck nicht eingelöst.\n\nHA\n\n- 13 -\n\nDas Landgericht meint, die Diskontierung des Wechsels\nsei wegen des Vorbehalts der Bank und weil er auf betrügerischer Grundlage begeben war, ungewiß gewesen. Der Erfolg\ndes geplanten Vorgehens habe davon abgehangen, daß Frau\nDEEB weiter arglistig mit dem Angeklagten zusammenarbeitete. Unter anderem infolge dieser Ungewißheit habe er\nbilligend in Kauf genommen, die Schuhlieferungen nicht\nbezahlen zu können (UA 43 ff).\n\nDiese für die Überzeugungsbildung des Landgerichts\nwesentlichen Ausführungen entbehren einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Nach der gesamten Art\nseines Vorgehens lag es fern, daß der Angeklgte schon\nim Eröffnungsstadium des Geschäfts seine Lieferanten\nschädigen wollte. Zwar mag die geplante Finanzierung\ndes Wareneinkaufs gegenüber der diskontierenden Bank\nanfechtbar gewesen sein. Das Ziel, ohne Einsatz eigener\nMittel eine Geschäftsbeteiligung zu erwerben, mag auch\nin hohem Maße fragwürdig erscheinen. Aber daß er einem\nScheitern oder Stocken des Schuheinkaufs in dieser Phase\ninnerlich auch nur gleichgültig gegenlibergestanden haben\nkönnte, ist durch tatsächliche Umstände nicht belegt und\nliegt fern. Keinen Schluß in dieser Richtung gestattete\ndas Verhalten von Frau DeMB. Diese hatte seinem Vorhaben\nzugestimmt, ihm Vertrauen durch die Überlassung von\n13.000,-- DM geschenkt und war bis zur Ausstellung des\nSchecks über etwa 44.000,-- DM gegangen. Einen Sinneswandel bei ihr brauchte er deshalb nicht ohne weiteres\nin Rechnung zu stellen. Die Möglichkeit, daß der Angeklagte gleichwohl mit einem solchen rechnete und für\ndiesen Fall die Schädigung der Lieferanten billigte,\nist mithin eine Vermutung ohne greifbare Anhaltspunkte.\n\n- Au -\n\nDas Landgericht durfte sie seinen Erwägungen zur sub-Jektiven Tatseite in dieser Form nicht zugrunde legen\n(BGH NStZ 1982, 478; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1983\n- 4 StR 707/83). Der Rechtsfehler erfaßt wegen des\ninneren Zusammenhangs die Beweiswürdigung zum Tatvorsatz insgesamt. Er nötigt zur Aufhebung des Urteils\nauch in diesem Punkt.\n\n5. Die Aufhebung der beiden Verurteilungen wegen\nBetruges zieht die Aufhebung der beiden vom Landgericht gebildeten Gesamtstrafen nach sich.\n\nHürxthal Meyer Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-22/4-str-64-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-22/4-str-64-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.883626+00:00"}}