{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-05-06_4_StR_207_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-05-06","aktenzeichen":"4 StR 207/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 207/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans W EEE zus ve, dort geboren am\nw. ED 1943,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n50\n\n- 2. SD\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n6. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 12. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nund wegen versuchten Bankrotts in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der\nAngeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrüge gibt keine einen Mangel enthaltenden Tatsachen an und ist deshalb gemäß 8 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.\n\n2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung\ndes Urteils:\n\na) Die Verurteilungen wegen Bankrotts nach 8 283\nAbs. 1 Nr. 1 StGB sind rechtsfehlerhaft, da der Ange-\n\nklagte nicht Bestandteile \"seines\" Vermögens beiseite\n\ngeschafft, sondern durch die Duldung der Einziehung von\n38.785,72 DM zugunsten der Firma SB zwecks Abdeckung\ndieser Firma gegenüber bestehender eigener Schulden und\ndie Überweisung von 53.798,30 DM auf sein Privatkonto\n\ndas Vermögen der WB GmbH geschädigt hat. Er handelte somit ausschließlich zum eigenen Nutzen und nicht\n\n- auch nicht teilweise - im Interesse der WED GmbH.\nDas schließt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verurteilung wegen Bankrotts aus; insoweit kommt nur eine Verurteilung des Angeklagten als\nGeschäftsführer der GmbH wegen Untreue in Betracht (BGHSt\n28, 371, 373; 30, 127, 128; BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 407/80; BGH, Urteile vom 24. März 1982\n\n- 3 StR 68/82 und vom 7. Juni 1983 - 4 StR 140/83). Dabei\nspielt es keine Rolle, daß die Gesellschafter der GmbH\nmit dem Vorgehen des Angeklagten einverstanden waren\n(BGHSt 3, 32; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 1979 - 1 StR 609/78\nbei Holtz MDR 1979, 806 - und vom 17. November 1983\n\n- 4 StR 662/83). Die beiden Untreuehandlungen stehen\nzueinander in Tateinheit (§ 52 StGB), da sie in Ausführung des Entschlusses des Angeklagten, das Vermögen der\nWED GmbH zur Abdeckung seiner Schulden - sowohl gegenüber der Firma S@w als auch gegenüber der Volksbank We - zu benutzen, begangen wurden (vgl. BGHSt\n1, 20, 21 £f; 168, 170 f; BGH NJW 1977, 2321; Dreher/Tröndle,\n42. Aufl. vor § 52 StGB Rdn. 6).\n\nb) Auch die - entgegen der in der Revisionsbegründung vom 4. Mai 1986 geäußerten Ansicht der Verteidigung -\nan sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen Betrugs kann\nnicht bestehenbleiben, da nicht auszuschließen ist, daß\n\nder Betrug mit den Untreuehandlungen in Tateinheit begangen\n\nworden ist. Nach den Feststellungen ging der Plan des\nAngeklagten dahin, die Lieferanten der GmbH dadurch zu\nschädigen, daß die diesen erteilten Abbuchungsermächtigungen vom Konto der WED GmbH binnen der bestehenden sechswöchigen Widerrufsfrist widerrufen werden und\ndamit das Geschäftskonto wieder aufgefüllt werden sollte.\nDie dadurch auf dem Geschäftskonto bestehenden Geldwerte\nwollte der Angeklagte sodann aber auch zur Abdeckung\nseiner privaten Schulden gegenüber der Firma SWR und\nseines Privatkontos bei der Volksbank Wa benutzen. Damit liegt die Annahme nahe, daß die letzte zur\nBeendigung des Betrugs erforderliche Tathandlung mit\n\nden Untreuehandlungen zusammenfiel, wodurch zwischen\ndiesen verschiedenen Straftatbeständen Tateinheit begründet werden würde (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1975 - 5 StR 672/75, bei Holtz\nMDR 1979, 106 - und vom 18. September 1984 - 4 StR 535/84).\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\nnoch auf folgendes hin:\n\nDie von dem Landgericht aus Einzelstrafen von einem\n- Jahr, sechs und fünf Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verstieß gegen 8 54 Abs. 2 Satz 1\nSt6B. Da gegen den Angeklagten nach dieser Vorschrift\nhöchstens auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund zehn Monaten hätte erkannt werden dürfen, darf er ge-\n\nmäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO auch in der neuen Hauptverhandlung (insgesamt) nicht zu einer darüber hinaus-\n\ngehenden Strafe verurteilt werden.\n\nHürxthal für den in Urlaub befind- Laufhütte\nlichen und an der Unterschriftsleistung verhinderten RiBGH Dr. Knoblich\n\nHürxthal\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-06/4-str-207-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-06/4-str-207-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.243499+00:00"}}