{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-05-06_4_StR_191_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-05-06","aktenzeichen":"4 StR 191/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 191/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner T ED zus DEE, geboren am Er WB 1960\nin LEW, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n49\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Mai 1986 gemäß 8§ 349 Abs. 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 4. November 1985, soweit es ihn betrifft, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei\nMonaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das\n\nRechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte den Beweisamtrag gestellt,\n\"zum Beweis der Tatsache, daß die Mitangeklagten Kap\nund FE sich im Juni 1985 im Lokal \"Om REB\" in\nODE absprachen, der Wahrheit zuwider den Angeklagten TB als Anstifter zu belasten, daß dies Rache für\nden angeblichen Verrat des TED sein sollte\", Elias\nNEED als Zeugen zu vernehmen. Die Strafkammer hat den\nAntrag abgelehnt, \"weil die in ihm enthaltenen Tatsachen-\n\nbehauptungen als wahr unterstellt werden\".\n\nIm Urteil hat sich das Landgericht an diese Wahrunterstellung nicht gehalten. Es ist in den Urteilsgründen vielmehr davon ausgegangen, daß die Angaben der Mitangeklagten Kup und FREE der Wahrheit entsprachen.\nDie Feststellungen des Urteils beruhen unter anderem \"auf\nden geständigen Einlassungen der Angeklagten Kap und\nFREE\" (UA 18). Das Landgericht hat ausgeführt, daß\nder Angeklagte Te - der die Anstiftung von Kap und\nFEED zur Tat bestritten hatte - \"durch die glaubhaften\nAussagen der Angeklagten KW und FEB\" widerlegt werde (UA 19) und daß \"jedenfalls der Angeklagte TB dem\nAngeklagten K@p als geeignetes Opfer den Zeugen JB\"\nbenannte (UA 193).\n\nDa das Urteil in seinen Feststellungen und in der\nBeweiswürdigung somit der Wahrunterstellung widerspricht,\nkann es keinen Bestand haben (vgl. BGHSt 28, 310, 311;\nBGH, Beschluß vom 27. November 1984 - 4 StR 662/84). Eines\nEingehens auf die weitere Verfahrensrüge und die Sachbe-\n\nschwerde bedarf es nicht.\n\nHürxthal für den in Urlaub befind- Laufhütte\nlichen und an der Unterschriftsleistung verhinderten RiBGH Dr. Knoblich\n\nHürxthal\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-06/4-str-191-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-06/4-str-191-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.224589+00:00"}}