{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-05-06_4_StR_150_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-05-06","aktenzeichen":"4 StR 150/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Kraftfahrer hat gegenüber dem allein schuldigen Unfallopfer jedenfalls dann eine Garantenstellung, wenn\n\ner sich verkehrswidrig verhalten hatte und dieses Verhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall stand\n(Ergänzung zu BGHSt 25, 218).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja DI\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 8 13\n\nEin Kraftfahrer hat gegenüber dem allein schuldigen Unfallopfer jedenfalls dann eine Garantenstellung, wenn\n\ner sich verkehrswidrig verhalten hatte und dieses Verhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall stand\n(Ergänzung zu BGHSt 25, 218).\n\nBGH, Urteil vom 6. Mai 1986 - 4 StR 150/86 LG Regensburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 150/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLudwig Josef B EEE zus StB, dort geboren am\nvw Cm 1957,\n\nwegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a.\n\n48\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nzung vom 6. Mai 1986, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Knoblich\nLaufhütte\n\nGoydke\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Ep bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus Regensburg\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nG8\n\nSit-\n\n48\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenkläger wird das Urteil des\nLandgerichts Regensburg vom 22. November 1985 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nNürnberg-Fürth zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, nachdem der\nSenat das in dieser Sache am 26. Juli 1984 ergangene\nUrteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenkläger aufgehoben hatte, erneut wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und nunmehr eine Sperre von drei Jahren und acht Monaten festgesetzt. Wegen eines Tötungsdelikts hat es ihn wiederum nicht verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen\n\nRechts gerügt. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte\nmit seinem Pkw am 23. Juli 1983 nachts gegen 1.20 Uhr\nauf der S@Wllbstraße WB Kurz nach der Ortschaft\n\nmit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h den auf seinem Kleinkraftrad in derselben Richtung fahrenden Josef\nKEEEB an und schleuderte ihn zur Seite. KEMEB befand\nsich im Zeitpunkt des Zusammenstoßes auf der rechten\nFahrbahnhälfte im Bereich des Mittelstreifens oder bis\netwa 0,80 m von der Mittellinie entfernt. Das Landgericht\nhat nicht ausschließen können, \"daß der Kleinkraftradfahrer KW zum Zeitpunkt der Wahrnehmung durch den Angeklagten weiter rechts gefahren (ist) und kurz vor dem\nZusammenstoß der beiden Fahrzeuge ein oder maximal zwei\nMeter nach links in die Fahrbahn einschwenkte\" (UA 9).\nNach dem Unfall fuhr der Angeklagte ohne anzuhalten weiter. Er kehrte kurz darauf zur Unfallstelle zurück, verließ sein Fahrzeug, schaute sich um und bemerkte den stark\nblutend im Straßengraben liegenden KB. Er stieg wieder\nin sein Fahrzeug, fuhr zunächst in Richtung Bogen, wendete dann erneut und fuhr nach Hause, wobei er noch einmal an der Unfallstelle vorbeikam. KB verstarb etwa\nzweieinhalb Stunden nach dem Unfall infolge Verblutung;\nbei sofortiger ärztlicher Hilfe wäre ein Überleben des\n\nVerletzten nicht ausgeschlossen gewesen.\n\n2. Die Beschwerdeführer rügen, daß der Angeklagte\nnicht auch wegen fahrlässiger Tötung und wegen versuch-\n\nten Totschlags durch Unterlassen verurteilt worden ist.\n\na) Das Verneinen einer fahrlässigen Tötung (§ 222\nStGB) ist nach dem vom Landgericht angenommenen Sachverhalt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem\nGutachten des Sachverständigen WEB, dem sich die\nStrafkammer angeschlossen hat, hätte der Angeklagte auch\nbei Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit\nvon 100 km/h den Unfall weder durch eine Vollbremsung\n\nnoch durch ein kräftiges Lenken nach links vermeiden\nkönnen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. REM,\ndem die Strafkammer ebenfalls gefolgt ist, besteht bei\ndem Angeklagten zwar ein angeborener Nystagmus; ob dieser\nden Angeklagten bei der Wahrnehmung des Kraftradfahrers\nbeeinträchtigt hat, ließ sich jedoch nicht feststellen.\nDem Angeklagten war - im Gegensatz zu den Jahren 1975\n\nbis 1981 - die Einhaltung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h im Führerschein nicht mehr vorgeschrieben. Bei dieser Sachlage konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß dem Angeklagten aus der überhöhten Geschwindigkeit als solcher trotz der ihm bekannten Sehbeeinträchtigung ein Vorwurf nicht zu machen sei,\nda nicht feststellbar war, daß diese Geschwindigkeit im\nvorliegenden Fall seinen begrenzten Sehmöglichkeiten un-\n\nangepaßt war.\n\nb) Die Verneinung eines versuchten Totschlags durch\nUnterlassen (88 212, 22, 13 StGB) hält hingegen rechtli-\n\ncher Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte\nhabe gegenüber dem Unfallopfer keine Garantenstellung gehabt, da er sich objektiv pflichtgemäß verhalten und\n. auch nach seiner eigenen Einschätzung nicht angenommen\noder damit gerechnet habe, er habe den Unfall schuldhaft\nverursacht. Insoweit begegnet die Beweiswürdigung allerdings Bedenken. Das Landgericht hat sich nämlich nicht\nnäher damit auseinandergesetzt, daß einer solchen Einschätzung der Situation durch den Angeklagten dessen\neigenes Verhalten - die überhöhte Geschwindigkeit, das\nEntfernen vom Unfallort und die wahrheitswidrigen Anga-\n\nben bei der Abgabe seines stark beschädigten Fahrzeuges\n\nbei der Firma Sp zur Reparatur - entgegensteht. Zudem widerspricht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe möglicherweise geglaubt, auch bei einer unverschuldeten Beteiligung an einem Unfall sei die Polizei\nberechtigt, den Führerschein vorläufig sicherzustellen,\nder Lebenserfahrung und erscheint bei dem wegen Verkehrsstraftaten (auch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort) mehrfach vorbestraften Angeklagten auch besonders lebensfremd. Ob hierin eine (noch) rechtsfehlerfreie\nWürdigung des Beweisergebnisses liegt oder ob das Landgericht damit nicht überspannte Anforderungen an die erforderliche Gewißheit gestellt hat (vgl. BGH, Urteile\n\nvom 25. März 1982 - 4 StR 705/81, vom 11. Januar 1984\n\n- 2 StR 655/83 und vom 10. September 1985 - 1 StR 292/85,\njeweils m. w. Nachw.), kann indessen dahingestellt bleiben. Denn auch nach dem vom Landgericht festgestellten\nSachverhalt hatte der Angeklagte - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend bemerkt - rechtlich dafür einzustehen,\nden Tod des Unfallopfers abzuwenden (§ 13 StGB).\n\nDer Senat hat in seiner Entscheidung BGHSt 25, 218\nausgeführt, daß zu den allgemein als sozial üblich gebilligten Verhaltensweisen zwar die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums mit einem Kraftfahrzeug gehört; dies\ngelte jedoch nur solange, wie das Fahrzeug in jeder Hinsicht verkehrsgerecht gehandhabt werde (aa0 S. 221). Nur\nsolange der Fahrer ordnungsgemäß gefahren sei und auch\nnicht gegen sonstige, dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dienende Regeln verstoßen habe, in seinem Gesamtverhalten bis zum Unfall also nichts von der Allgemeinheit mißbilligt werden könnte, könne von einem sozial\nüblichen Verhalten gesprochen werden (aa0 S. 222; vgl.\ndazu auch Rudolphi JR 1974, 160 f).\n\n.7- 48\n\nDer Senat 1äßt offen, ob dies auch dann zu gelten\nhat, wenn das nicht-verkehrsgerechte Verhalten des Fahrers zu dem Unfall keine Beziehung haben kann; denn\n\nso liegt es hier gerade nicht:\n\nDer Angeklagte war mit einer Geschwindigkeit von\n120 km/h gefahren und hatte damit gegen § 3 Abs. 3\nNr. 2 c Satz 1 StVO verstoßen. Dieses verkehrswidrige\nVerhalten konnte zum Unfall beigetragen haben. Die vom\nAngeklagten begangene Verkehrsordnungswidrigkeit stand\nsomit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall. Daher war er auch rechtlich verpflichtet, den drohenden\nschädlichen Erfolg von dem Unfallopfer abzuwenden. Weil\ner dies unterlassen hat, muß er für den Erfolg so ein-\n\nstehen, wie wenn er ihn selbst verwirklicht hätte.\n\n3. Der Senat vermag den Schuldspruch des Urteils\njedoch nicht von unterlassener Hilfeleistung in versuchten Totschlag zu ändern, da es an ausreichenden Feststellungen zum subjektiven Tatbestand fehlt. Weil für\ndas Landgericht nach seiner rechtlichen Beurteilung dafür keine Veranlassung bestand, hat es hierzu keine Feststellungen getroffen. Lediglich bei den Ausführungen zur\nStrafzumessung wird dem Angeklagten angelastet, daß durch\nsein Verhalten \"ein Mensch zu Tode kam, was er billigend\nin Kauf nahm\" (UA 25). Der Senat verweist die Sache daher\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück; er macht\ndabei von der Möglichkeit der Verweisung an ein anderes\nLandgericht gemäß 8 354 Abs. 2 StPO Gebrauch. Sollte der\nneue Tatrichter allerdings zu dem Ergebnis gelangen, der\nAngeklagte habe nicht gebilligt, daß die Gefahr für das\nLeben des Unfallopfers in einen wirklichen Schaden umschlage, so käme nur eine Verurteilung nach § 221 StGB\nin Betracht (vgl. BGHSt 4, 113, 116; 26, 35, 36 f). Die\n\nAufhebung des Urteils muß sich auf den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung erstrecken, da nicht auszuschließen ist, daß in der neuen Hauptwerhandlung zum gesamten Tatgeschehen (§ 264 StPO) andere Feststellungen ge-\n\ntroffen werden.\n\nHürxthal für den in Urlaub befind- Laufhütte\nlichen und an der Unterschriftsleistung verhinderten RiBGH Dr. Knoblich\n\nHürxthal\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-06/4-str-150-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-06/4-str-150-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.203188+00:00"}}