{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-05-06_4_StR_147_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-05-06","aktenzeichen":"4 StR 147/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\nBUNDESGERICHTSHOF ’\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 147/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald Une P a aus Ei, dort geboren am\nww. m 1959,\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 6. Mai 1986, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt IB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED zu: GEEEEEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nY4F\n\nSitzung\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 14. November 1985 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner\nRevision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich des\nSchuldspruchs - für sich gesehen - keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung des Blutalkohols des Angeklagten zur Tatzeit weist jedoch rechtliche Mängel auf,\ndie sich auch auf den Schuldspruch ausgewirkt haben kön-\n\nnen.\n\nDem Angeklagten ist nach der - frühestens (UA 11,\n13) - um 3.30 Uhr begangenen Tat keine Blutprobe entnommen worden. Die Schwurgerichtskammer ist seinen Angaben zum Alkoholkonsum gefolgt, wonach er zuvor zwischen 18.00 Uhr und 3.30 Uhr nicht mehr als acht Fla-\n\nschen Bier zu je 0,5 1 - verteilt auf den genannten Zeitraum - getrunken hat (UA 10, 45). Als \"höchst zweifelhaft\"\nhat sie zwar den Genuß weiterer vier Flaschen Bier zu je\n0,5 l in der Zeit von 15.00 bis 18.00 Uhr bezeichnet\n\n(UA 46), jedoch letztlich zugunsten des Angeklagten eine\nTrinkmenge von insgesamt zwölf Flaschen Bier zu je 0,51\nunterstellt (UA 46). Bei ihrer Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration für die Frage der Schuldfähigkeit hat sie - sachverständig beraten - für den 90 kg\nschweren, 174 cm großen Angeklagten einen Reduktionsfaktor von 0,6 berücksichtigt, die Alkoholaufnahme pro Flasche\nBier mit 0,37 %0 bestimmt und \"zugunsten des Angeklagten\nals oberen Wert\" einen \"durchschnittlichen stündlichen\nAbbauwert von 0,2 %0\" angenommen (UA 47), obwohl dem Angeklagten günstigere, \"geringere Abbauwerte bis hin zu\n\n0,1 %o pro Stunde denkbar\" seien. Auf dieser Grundlage\n\nhat sie eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von\n\n2,04 %0o angenommen.\n\nDiese Erwägungen verstoßen gegen den Grundsatz in\ndubio pro reo: Die Schwurgerichtskammer hat ihren Berechnungen den max ima 1 en Rückrechnungswert von\n0,2 %0o zugrunde gelegt (vgl. NStZ 1986, 114 Nr. 2 m. w.\nNachw.). Für die Beurteilung einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten kommt\nes aber auf die zu seinen Gunsten nicht ausschließbare\nhöchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit an. Bei der\nBerechnung dieses Werts nach den genossenen Alkoholmengen ist deshalb auf den dem Angeklagten günstigsten\nMindestabbauwert von 0,1 %o pro Stunde abzustellen\n(vgl. BGH NStZ 1986, 114 Nr. 1). Der Hinweis auf das\nkontinuierliche Trinken über einen längeren Zeitraum\n\nist nicht geeignet, zu Lasten des Angeklagten eine er-\n\n5. Pr\n\nhöhte Alkoholelimination zu begründen; ein \"individueller\"\nAbbauwert läßt sich aus ärztlicher Sicht nachträglich\nnicht ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986\n\n- 4 StR 48/86 mit Nachweisen; zur Veröffentlichung in\nBGHSt vorgesehen; Beschluß vom 10. April 1986 - 4 StR 143/86).\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die fehlerhafte Rückrechnung mit dem für den Angeklagten ungünstigen Abbauwert\nvon 0,2 %o pro Stunde sich auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit ausgewirkt hat und der Umfang der Beeinträchtigung nicht abzusehen ist, kann das Urteil insgesamt keinen\nBestand haben.\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-06/4-str-147-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-06/4-str-147-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.187425+00:00"}}