{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-05-06_4_StR_124_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-05-06","aktenzeichen":"4 StR 124/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 46\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 124/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDipl.-Ing. Ernst Sc rn me aus Alm, geboren am\nEn. GE 1938 ir NER,\n\nwegen Untreue u.a.\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 6. Mai 1986, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED zu: ED,\nRechtsanwalt EEE au: Em\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellie >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n46\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 9. August\n1985\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Untreue in Tateinheit mit\n\nUrkundenfälschung schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu never\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nwendet sich mit der Sach*z.chwerde dagegen, daß es ihn\nnicht auch wegen tateinheitlich begangener Untreue verurteilt hat.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß der Angeklagte sich in Tateinheit mit der Urkun-\n\ndenfälschung der Untreue schuldig gemacht hat.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die\nPortokasse der von ihm geleiteten Rip - uuiiEiE\nBerufsschule für Gehörgeschädigte in Ep, die aus einem\nHandvorschuß von 600,-- DM gespeist wurde, in der Weise\n\"manipuliert\", daß er durch die Sekretärin der Schule in\ndie Postquittungen über den Ankauf von Briefmarken im Anschluß an die jeweils letzte Eintragung und den Stempel\nweitere Briefmarkenpositionen eintragen und danach die so\nveränderten Quittungen dem Träger der Schule, dem Landschaftsverband Rh, zur Erstattung vorlegen ließ.\nDieser wurde dadurch in \"drei bis höchstens sechs Einzelfällen\" veranlaßt, \"insgesamt rund 1.300 DM vermeintliche\nPortokosten, denen in Wirklichkeit keine entsprechenden\nBriefmarkenkäufe zugrunde liegen\", zu erstatten. Die \"auf\ndiese Weise erlangten Beträge\" hat der Angeklagte \"für\nZwecke der Schule\" verwendet, insbesondere zur Bestrei-\n\ntung der Kosten für deren Teilnahme an der Fachausstel-\n\nlung \"In an\".\n\na) Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht den\nAngeklagten rechtsfehlerfrei wegen der auf seine Veranlassung erfolgten Verfälschung der Postquittungen der Urkundenfälschung für schu!dig befunden und das Vorliegen\nder ihm in der Anklage ”ur Last gelegten Unterschlagung\n\nverneint.\n\nb) Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch den Ange-\n\nklagten nicht auch wegen Untreue verurteilt.\n\nEs meint hierzu, der Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB liege nicht vor, da \"die Führung der Portokasse und\ndie Verwaltung des Handvorschusses nicht dem Angeklagten,\n\nsondern der Sekretärin übertragen war\". Auch der Treubruch-\n\nuE %\n\ntatbestand sei nicht gegeben, weil es \"an dem erforder-\n\nlichen Nachweis der objektiven Zufügung eines Nachteils\"\nfehle, \"zumindest ... aber subjektiv das Bewußtsein des\n\nAngeklagten, dem Landschaftsverband einen Nachteil zuzufügen\", gefehlt habe. Diese Auffassung ist rechtsirrig.\n\nDer Angeklagte hat sich vielmehr der Untreue in der Form\ndes Treubruchtatbestandes schuldig gemacht.\n\naa) Nach den Feststellungen ist davon auszugehen,\ndaß er gegenüber der Schule und deren Träger, dem Landschaftsverband Rh, eine Vermögensfürsorgepflicht im\nSinne dieses Tatbestandes hatte. Zwar war für Verwaltungsangelegenheiten der Schule eine zentrale Verwaltung zuständig, die auch noch andere Schulen zu betreuen hatte. Als\nDirektor war er jedoch z.gleich \"Verwaltungsleiter der\nSchule\" (UA 3). Ihm oblag damit, wie sich auch aus den\nFeststellungen zu den weiteren Fällen, insbesondere den\nFällen Ziffer V Nr. 3 und 4 der Urteilsgründe ergibt, in\nverantwortlicher Stellung die selbständige Wahrnehmung von\nVermögensangelegenheiten der Schule einschließlich der\nEntscheidung über die - im Rahmen der Haushaltsbestimmungen vorzunehmende - Verwendung der dieser zur Verfügung\nstehenden Mittei. Nach seiner dienstlichen Stellung erfüllte er somit, wie andere Amtsinhaber im öffentlichen\nDienst, deren Amt typisch vermögensfürsorgerische Aufgaben\nmit sich bringt, die täterschaftlichen Voraussetzungen des\nUntreuetatbestandes (\"tauglicher Untreuetäter\", vgl. Hübner\nin LK 10. Aufl. § 266 StGB Rdn. 53).\n\nbb) Gegen diese Vermögensfürsorgepflicht hat der Angeklagte verstoßen. Das kann angesichts des Umstands, daß\nder Landschaftsverband es abgelehnt hatte, einen Zuschuß\n\nfür die Beteiligung an der Fachausstellung Zu zahlen, und\n\nder daraufhin vorgenommenen \"Manipulation\" der Portokasse, die dazu geführt hat, daß zweckbestimmte Gelder\nbestimmungswidrig verwendet wurden, nicht zweifelhaft\nsein. Dies ist ersichtlich auch die Auffassung des Landgerichts, denn es führt aus, \"haushaltsrechtlich\" sei es\n\"evident, daß Mittel, die für Porti vorgesehen sind, an-\n\nderen Zwecken nicht zugeführt werden dürfen\" (UA 7).\n\ncc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat\nder Angeklagte durch dieses pflichtwidrige Verhalten dem\n\nLandschaftsverband auch einen Nachteil zugefügt:\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vermögensnachteil durch einen Vergleich der Vermögenslage des Tatopfers vor und nach der\nUntreuehandlung zu ermit.eln, wobei alle wertbestimmenden Faktoren dieser Handiung zu berücksichtigen sind.\n\nZum Vermögen gehört dabei nach der hierfür maßgeblichen\nwirtschaftlichen Betrachtungsweise alies, was in Geldwert meßbar ist (vgl. BGH NJW 1975, 1234, 1235 m. w.\nNachw.). Bleibt danach der endgültige hinter dem ursprünglichen Vermögensstand zurück, so liegt ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB vor (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Hübner aa0 Rdn. 90; BGH, Beschiuß\n\nvom 25. kHärz 198€ - 5 St® °17/85 - m. w. Nachw.). Das\n\nist hier der Fall. Der Landschaftsverband hat aufgrund\nder ihm vorgelegten verfälschten Postquittungen Beträge\nvon insgesamt ca. 1.300.-- DM gezahlt, denen keine Gegenleistung gegenüberstand. Um diesen Gesamtbetrag war somit sein Vermögen geschmälert. Er hat deshalb in dieser\n\nHöhe einen Vermögensnachteil erlitten.\n\n‚Die Auffassung des Landgerichts, ein solcher Nach-\n\nteil liege nicht vor, sei jedenfalls nicht festzustellen,\n\nnn 46\n\nweil der Angeklagte das durch die pflichtwidrige Handlung\nerlangte Geld im Interesse der Schule ausgegeben und dadurch dem Landschaftsverband einen entsprechenden Vorteil verschafft habe, so daß diesem im Ergebnis ein\nwirtschaftlicher Nachteil nicht entstanden sei (UA 7/8),\nist unzutreffend. Zwar fehlt es an einem Nachteil, wenn\nwertmindernde und werterhöhende Faktoren sich gegenseitig aufheben. Das ist aber grundsätzlich nur dann der\nFall, wenn die Untreuehandlung selbst Vorteil und Nachteil zugleich hervorbringt, so daß Verlust und Gewinn\nsich die Waage halten. Anders ist es dagegen, wenn sich\nder Vermögensvorteil nicht aus der pflichtwidrigen Handlung selbst ergibt, sondern durch eine andere, rechtlich\nselbständige Handlung hervorgebracht wird. In einem solchen Fall kann der erlangte Gewinn den durch die Untreuehandlung verursachten Vermögensnachteil rechtlich nicht\nausräumen (vgl. Hübner aa0 5 266 StGB Rdn. 91 und die\ndort angegebene 5öGH-Rechtsprechung).\n\nso verhält es sich hier. Der Angeklagte hat zwar\ndas durch die pflichtwidrige Handlung erlangte Geld für\nZwecke der Schule und damit im Interesse des Landschaftsverbandes ausgegeben. Di.s war aber rechtlich nicht Teil\nder Untreuehandlunn, sconce:n beruhte auf neuem, von diesen\nunabhängigen Handein. cs naun deshalb allenfalls als NWiedergutmachung der durch die pflichtwidrige Handlung verursachten Nachteilszufügung angesehen werden (vgl. BGH GA\n1956, 154, 155), an dieser selbst aber nichts ändern. Ein\nAusnahmefall, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine andere Beurteilung zulassen könnte (vgl.\nBGH wistra 1985, 69, 70 m. w. Nachw. sowie die Nachweise\nbei Hübner aaO 8 266 Rdn. 91), liegt hier nicht vor.\n\ndd) Der rechtlichen Nachprüfung halten auch die Ausführungen des Landgerichts nicht stand, mit denen es das\n\nVorliegen des inneren Tatbestandes der Untreue verneint.\n\nDas Landgericht meint, dem Angeklagten sei \"zu glauben, daß er der festen Überzeugung war, letztlich zum Vorteil der Schule und damit des Landschaftsverbandes zu handeln\"; dafür spreche insbesondere sein außergewöhnlich\ngroßer persönlicher Einsatz für die Schule. \"Der Vorsatz,\ndem Träger dieser Schule Nachteile zuzufügen\", erscheine\n\"angesichts dieses Engägements ausgeschlossen\" (UA 8). Damit wird das Landgericht jedoch dem Tatbestand des §§ 266\nStGB nicht gerecht. Zwar erfordert dessen weite Fassung,\ndaß an die Feststellung des Vorsatzes strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH NJW 1975, 1234, 1236). Vorsätzliches Handeln ist jedoch regelmäßig dann gegeben,\nwenn der Täter, der seine Vermögensbetreuungspflicht kennt,\nsich der Pflichtridrigkeit seines Tuns und des dadurch bewirkten Vermögensnachteils bewußt ist (vgl. BGHSt 5, 62,\n64; 13, 315, 319/320; Hübner aaO § 266 StGB Rdn. 103 m. w.\nNachw.). Dies war nach den Urteilsfeststellungen hier der\nFall.\n\nSchon die Verfälschung der Belege läßt nämlich darauf schließen, dı4ß der An. =! agte die Pflichtwidrigkeit\nseines Handelns erkannt hat und nicht etwa der Meinung\ngewesen ist, dieses sei rechtlich mit seinen Pflichten\nals verantwortlicher Leiter der Schule vereinbar. Ein Irrtum über die Pflichtwidrıgkeit (vgl. BGH wistra 1986, 25\nm. w. Nachw.) hat danach ersichtlich nicht vorgelegen. Der\nAngeklagte wußte auch, daß den durch die Vorlage dieser\nBelege veranlaßten Zahlungen für angebliche Portokosten\n\nkeine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstanden. Da-\n\n9. v7\n\nmit umfaßte seine Vorstellung aber die Umstände, die - wie\naufgezeigt - den Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB\nbegründen. Nach den Feststellungen hat er sonach die subjektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Daß er\n\"der festen Überzeugung war, letztlich zum Vorteil der\nSchule und damit des Landschaftsverbandes zu handeln\",\nschließt den Vorsatz nicht aus. Denn mit der Verwendung\n\nder zu Unrecht empfangenen Beträge für Zwecke der Schule\nhat er - wie dargelegt - keineswegs den Nachteil durch eine\ngleichzeitige vorteilhafte Handlung ausgeglichen. Darüber\nwar er sich, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu\nentnehmen ist, im klaren. Er hat damit vielmehr \"letztlich\"\nnur eine Wiedergutmachung dieses Nachteils bewirkt (vgl.\nBGH GA 1956, 154, 155).\n\n2. Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. Der\nAngeklagte ist in der Hauptverhandlung gemäß § 265 StPO auf\ndie Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden. Er hat Gelegenheit gehabt, seine Verteidigung\n\nhierauf einzustellen.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhe-\n\nbung des Strafausspruchs zur Folge.\n\nHürxthal Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-06/4-str-124-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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