{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-04-30_4_StR_186_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-04-30","aktenzeichen":"4 StR 186/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 186/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNorbert H e EEE zus (EB, Sort geboren am\nm. GEB 1960,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n45°\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n30. April 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom 21. Ja-\n\nnuar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er wegen (schwerer) räuberischer\nErpressung und wegen Freiheitsberaubung\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen (schwerer) räuberischer Erpressung,\nwegen Freiheitsberaubung und wegen fahrlässiger Trunkenheit\nim Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund acht Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von drei Monaten festgesetzt. Der\nAngeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der\n\nSachbeschwerde teilweise Erfolg, so daß es eines Eingehens\n\nauf die - die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung\n\nund Freiheitsberaubung betreffende - Verfahrensrüge nicht\nbedarf.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung\nwegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr richtet, ist\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Dagegen hält das Urteil im übrigen rechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand:\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß bei dem Angeklagten, der zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration\n\"von bis zu 3,07 %0\" hatte, zwar die Voraussetzungen des\n§ 21 StGB, jedoch nicht diejenigen des §§ 20 StGB vorgelegen hätten. Die Ausführungen der Strafkammer hierzu\nsind jedoch widersprüchlich; es ist danach nicht auszuschließen, daß der Angeklagte doch im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat.\n\na) Das Landgericht erklärt zunächst, es sei \"nicht\nvöllig auszuschließen, daß die Fähigkeit des Angeklagten,\ndas Unrecht seiner Tat einzusehen, oder aber gemäß dieser\nEinsicht zu handeln, erheblich vermindert war\" (UA 6). Dann\ngeht es aber davon aus, \"daß bei dem Angeklagten zur Zeit\nder Tat infolge des vorangegangenen erheblichen Alkoholgenusses die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, erheblich vermindert war\" (UA 8). Schließlich erklärt die\nStrafkammer, sie sei \"davon überzeugt, daß der Angeklagte\nzur Tatzeit grundsätzlich in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu\nhandeln\" (UA 11); sie hat die Strafe sodann nach 88 21,\n\n49 StGB gemildert.\n\n45\n\nb) Damit ist für den Senat nicht sicher feststellbar, von welcher Alternative des § 21 StGB die Strafkammer ausgehen wollte; beide Alternativen (fehlende Einsichts- und fehlende Steuerungsfäöhigkeit) können nicht\ngleichzeitig gegeben sein (BGH NStZ 1982, 200, 201 m. w.\nNachw.).\n\nSoweit die Strafkammer eine erheblich verminderte\nEinsichtsfähigkeit annehmen wollte, hätte sie eindeutig\nklären müssen, ob der Angeklagte trotz an sich erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns noch erkannt hat oder nicht. Denn die Schuld des\nTäters wird nicht gemindert, wenn er ungeachtet seiner\ngeistigen Verfassung das Unrecht tatsächlich eingesehen\nhat. § 21 StGB regelt ebenso wie §§ 20 StGB, soweit er\nauf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen seiner\nkrankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in\n§ 20 StGB bezeichneten Grund, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist - auch bei an sich nur\nverminderter Einsichtsfähigkeit - nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anzuwenden. Die Vorschrift des § 21 StGB\nkann in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit\nnur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt\nhat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHSt 21, 27,\n28; BGH bei Holtz MDR 1978, 984; BGH NStZ 1985, 309;\nBGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 665/85\nund vom 25. März 1986 - 1 StR 76/86; Dreher/Tröndle, StGB\n42. Aufl. § 21 Rdn. 3; Lackner, StGB 16. Aufl. 8 21\nAnm. 1).\n\nc) Falls der Angeklagte trotz erheblich verminder-\n\nter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns noch\n\nerkannt hatte, bedürfte die Frage, ob er noch in der Lage\nwar, nach dieser Einsicht zu handeln, sorgfältiger Prüfung. :Für eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit könnten hier\ndie sehr hohe Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit (vgl.\nDreher/Tröndle, § 20 StGB Rdn. 9), das eigenartige Verhalten des Angeklagten (Aufforderung der Bardamen zum\nTanzen, plötzliches Verlangen auf Herausgabe der Kasse,\nMitnehmen der einen Bardame, der er mit vorgehaltener\nPistole einen Heiratsamtrag machte), sowie sein Erscheinungsbild bei seiner Festnahme durch die Polizei (\"in\n\nder Art von Betrunkenen (sich) an einer Mauer entlangtastend\" - UA 11) sprechen. Dem müßte nicht ohne weiteres entgegenstehen, daß er nach Aussage der Bardamen\nweder erhebliche Gang- noch Sprachschwierigkeiten hatte,\ndenn erfahrene, alkoholgewohnte Trinker vermögen sich\nmeist auch im Rausch noch motorisch zu kontrollieren und\näußerlich geordnet zu verhalten, obwohl ihr Hemmungsvermögen schon erheblich beeinträchtigt oder sogar aufgehoben ist (vgl. BGH NStZ 1983, 19; 1984, 408, 409).\n\nd) Die Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer\nräuberischer Erpressung und wegen Freiheitsberaubung berührt die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im\nVerkehr nicht. Die insofern verhängte Einzelstrafe und\nder darauf beruhende Maßregelausspruch können daher bestehenbleiben; der Gesamtstrafenausspruch muß jedoch\n\nebenfalls aufgehoben werden.\n\n3. Für die neue Verhandlung weist der Senat noch\n\nauf folgendes hin:\n\na) Solltedie neu entscheidende Strafkammer wiederum\n\ndas Vorliegen eines Vollrausches (§ 323 a StGB) vernei-\n\n6 - 4\n\nnen, so müßte im Urteilstenor wegen schwerer räuberischer\nErpressung verurteilt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1984 - 4 StR 39/84; Granderath MDR 1984, 988).\n\nDa die schwere räuberische Erpressung und die Freiheitsberaubung mittels ununterbrochener Bedrohung mit einer\nWaffe durchgeführt wurden und die Erpressung bei Beginn der\n Freiheitsberaubung zwar vollendet, aber noch nicht beendet\nwar, wäre zwischen ihnen nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit (§ 52 StGB) anzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 1984 - 4 StR 535/84 und vom 22. August 1985\n- 4 StR 401/85).\n\nb) Bei der Prüfung der Frage, ob eine erkannte Freiheitsstrafe von über einem Jahr zur Bewährung auszusetzen\nist, wird der Tatrichter die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 56 Abs. 2 StGB zu beachten haben (vgl.\nBGH NStZ 1984, 361 m. w. Nachw.; BGH, Beschluß vom 27. No-\n\nvember 1984 - 4 StR 694/84). Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\nvom 9. April 1986 verwiesen.\n\nSalger Laufhütte Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-30/4-str-186-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-30/4-str-186-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.969695+00:00"}}