{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-04-29_4_StR_160_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-04-29","aktenzeichen":"4 StR 160/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 160/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalph-Jens D Em aus ven,\ngeboren am ER. MW 1967 in TeuEmummmp,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n4\n\n44\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. April 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal vom\n2. Dezember 1985, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung in Tateinheit mit (vorsätzlichen)\nFahren ohne Fahrerlaubnis zur Jugendstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt sowie der Verwaltungsbehörde\nuntersagt, ihm vor Ablauf eines Jahres eine Fahrerlaubnis\nzu erteilen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die\nAnnahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht nur Gehilfe\n\nsondern Mittäter der schweren räuberischen Erpressung gewesen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n1. Der Mitangeklagte Helmut Fi hatte den\nÜberfall auf die Volksbank in AED allein geplant\nund den Angeklagten DB erst am Morgen des Tattages unter\neinem Vorwand dazu gewonnen, ihn von Lautersheim nach\nACEEEB zu fahren. Er weihte ihn möglicherweise erst\nnach der Ankunft in AU in seinen Plan ein. Der\nAngeklagte wartete in einer Nebenstraße, während Fiß®-\nGEREEB Sen Überfall ausführte, und fuhr mit diesem nach\nder Tat davon. Fi verstaute die Einkaufstüte mit\nden erpreßten 26.600,-- DM unter seinem Sitz. Während der\nFahrt übergab er dem Angeklagten fünf Hundertmarkscheine\naus der Beute, die dieser hinter die Sonnenblende auf der\nFahrerseite steckte. Bald darauf wurden sie von der Polizei festgenommen.\n\n2. Das Landgericht ist der Ansicht, die Tatherrschaft\nhabe nicht nur bei Fi, sondern auch bei dem Angeklagten gelegen. Zur Begründung der Mittäterschaft des\nAngeklagten hat es dann weiter ausgeführt: \"Er hätte sich mi\nden ihm zugesteckten 500,-- DM angesichts seines hohen\nRisikos und der hohen Beute, deren Umfang FiB> vor ihm\nnicht hätte verheimlichern «können, nicht begnügt, sondern\nmehr verlangt und auch bekommen. Schließlich durfte ihn\nFi schon im wohlverstandenen Eigeninteresse,\nnicht verärgern\" (UA 14). Dies entspricht den Darlegungen\nbei der Feststellung des Sachverhalts; dort heißt es,\n\n44\n\ndie fünfhundert Mark seien eine \"erste Bezahlung für die\ngeleisteten Dienste\" gewesen. \"Die eigentliche Teilung\nder Beute sollte erst nach Zählung des Betrages, den bis\n‚dahin keiner der beiden kannte, erfolgen\" (UA 8).\n\nFür diese Annahme der Jugendkammer ergeben sich aus\nden Urteilsgründen jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Es handelt sich dabei um eine bloße Vermutung\ndes Gerichts, die einer festen Tatsachengrundlage ermangelt:\n\nDer Angeklagte hatte bestritten, von dem Vorhaben\nFiEB zewußt zu haben. Fi@@ilB habe ihm die fünfhundert Mark mit den Worten \"wer etwas für mich tut, der\nkriegt auch etwas\" - somit als Fahrerlohn - zugesteckt.\nDiese Einlassung hat Fi bestätigt. Woraus die\nJugendkammer ihre Ansicht, die fünfhundert Mark seien\nnur eine Anzahlung gewesen, herleitet, ist damit nicht\nerkennbar. Unabhängig von den Einlassungen des Angeklagten spricht der Tathergang eher dafür, daß der Angeklagte\nDEE nit dieser Zahlung abgefunden werden sollte; denn\nes wäre wenig verständlich, warum dieser sogleich fünfhundert Mark erhielt, wenn ohnehin später eine Teilung\nder Beute geplant gewesen wäre.\n\n3. Der Schuldspruch wegen einer in Mittäterschaft begangenen schweren räuberischen Erpressung kann deshalb\nmangels einer hinreichenden Tatsachengrundlage keinen Bestand haben (vgl. BGH NStZ 1981, 33; BGH, Urteil vom\n\n12. September 1985 - 4 StR 415/85; BGH, Beschluß vom\n22. April 1986 - 4 StR 170/86). Da das vorsätzliche\nFahren ohne Fahrerlaubnis hiermit in Tateinheit steht,\nmuß das - insoweit an sich rechtsfehlerfreie - Urteil\ninsgesamt aufgehoben werden.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-29/4-str-160-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-29/4-str-160-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.851213+00:00"}}