{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-04-22_4_StR_1_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-04-22","aktenzeichen":"4 StR 1/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 1/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJörg Br EEE aus REED, geboren am\nWB. GE 1961 in Heim,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n37\n\n37\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n\n53. September 1985 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch tiber\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nzu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung förmlichen\nund sechlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision mit Verfahrensrügen und der\nallgemeinen Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet,\nist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die\nAusführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift\nvom 20. März 1986 wird insoweit Bezug genommen.\n\n2. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat es als unwiderlegt angesehen,\ndaß der Angeklagte, dem keine Blutprobe entnommen worden\nist, vor der Tat 15 Gläser Bier zu Je 0,33 1 getrunken\nhat (UA 6). Bei der Erörterung einer alkoholbedingten\nerheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nimmt es an, daß in 15 Gläsern Bier lediglich\neine Alkoholmenge von insgesamt 120 g enthalten sei\n(UA 29). Wie dieses Ergebnis errechnet worden ist, hat\ndie - sachverständig beratene - Strafkamner nicht mitgeteilt. Dazu hätte aber schon deswegen Anlaß bestanden,\nweil sich aus den in der Literatur veröffentlichten\nAlkoholtabellen deutlich höhere Alkoholwerte für insgesamt 5 1 Bier ergeben (je nach Bierart zwischen 160 g\nund 240 g - vgl. Forster/Joachim, Blutalkohol und Straftat S. 98; Gerchow/Heberle, Alkohol-Alkoholismus-Lexikon.\nS. 30; Mühlhaus/Janiszewski, StVO 10. Aufl. S. 871; Schwer\nin Rechtsmedizin, 3, Aufl. S. 130; Schütz, Alkohol im Blut\nS. 60). Dem Senat ist ohne Kenntnis der Anknüpfungstatsach\neine Nachprüfung der Berechnung der vom Landgericht angenommenen Alkoholmenge nicht möglich. Er kann deshalb auch\nnicht ausschließen, daß in diesen Zusammenhang nicht Trink\neinheiten von 0,33 1 (so UA 6), sondern lediglich solche\nvon 0,21 zugrundegelegt worden sind; das würde nämlich\nbei Bier mit einem mittleren Alkoholgehalt von 4O g je\nLiter die errechnete Gesamtalkoholmenge von 120 g erklären\n\nDa demnach den Angeklagten benachteiligende Fehler be\nder Berechnung der Alkoholmenge nicht auszuschließen sind\nund diese sich auf die Verneinung der Voraussetzungen des\n§ 21 StGB ausgewirkt haben könnten, muß der Strafausspruch\naufgehoben werden.\n\n39\n\n-L-\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei der Berücksichtigung des Resorptionsdefizits\nder dem Angeklagten im Rahmen des § 21 StGB günstigste Mindestwert von 10 % (nicht 20 % UA 29) zugrundezulegen ist (vgl.\nMühlhaus/Janiszewski, § 316 StGB Ann. 3 a; Gerchow/Heberle S. 11)\nAußerdem wird das Landgericht zu beachten haben, daß nach der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Blutalkoholgehalt eine nicht unmaßgebliche Bedeutung für das\nAusmaß einer alkoholbedingten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zukommt (BGH NStZ 1984, 506 Nr. 2 m.w.N.; BGH,\nBeschluß vom 3. Januar 1986 - 4 StR 654/85).\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-22/4-str-1-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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