{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-04-22_4_StR_170_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-04-22","aktenzeichen":"4 StR 170/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"43\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 170/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf S > aus Sig, geboren am B. EB 1966\nin Wei,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n.2_ 43\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Siegen vom 21. November 1985\n\na) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Rauschtat (Fall V der Urteils-\n\ngründe) verurteilt worden ist und\n\nb) im Strafausspruch gegen den Angeklagten\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls,\nBeihilfe zum Diebstahl und wegen vorsätzlichen Vollrausches\n(nicht \"Rauschtat\" - vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl. 8 323 a\nStGB Rdn. 19) unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung\nzu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt und seine Einweisung in eine Entziehungsanstalt ange-\n\nordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur\nhinsichtlich der Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches (Fall V) Erfolg, im übrigen ist es unbegründet\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat im Fall V der Urteilsgründe keine\nausreichenden Feststellungen zur subjektiven Seite des\n5 323 a StGB getroffen. Dazu hat es lediglich ausgeführt,\naufgrund der Tatumstände sei es nicht auszuschließen, daß\nder Angeklagte \"eine solche Menge Alkohol zu sich genonmen hat, daß sein Steuerungsvermögen aufgehoben war\" (UA 14).\nEs kann bereits zweifelhaft sein, ob damit schon ausreichend festgestellt worden ist, daß die Alkoholisierung des\nAngeklagten mit Sicherheit einen Schweregrad erreicht hatte, der die Voraussetzungen eines Rausches im Sinne des\n8 323 a StGB erfüllte (vgl. BGHSt 32, 48, 54). Jedenfalls\nfehlen Feststellungen dazu, auf welche Weise und unter\nwelchen Umständen sich der Angeklagte berauscht hat. Für die\nWertung des Landgerichts, er sei insoweit wegen Vorsatzes\nzu bestrafen (UA 15), ergeben sich aus den Urteilsgründen\nkeine tatsächlichen Anhaltspunkte. Da der Angeklagte eine\nBeteiligung an dem Tatgeschehen bestritten und der Mitangeklagte VW sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen hat,\nist nicht ersichtlich, warum es ausgeschlossen sein soll,\ndaß der Angeklagte den Rausch lediglich fahrlässig herbeigeführt hat. Die Annahme des Landgerichts, er habe dies\nvorsätzlich getan, ist somit letztlich bloß eine Vermutung.\nDer Schuldspruch kann deshalb insoweit mangels einer hinreichenden Tatsachengrundlage keinen Bestand haben.\n\nDa weitere Feststellungen - etwa aufgrund einer Vernehmung des früheren Mitangeklagten VB - möglich sind,\n\nkommt eine Sachentscheidung des Senats nicht in Betracht.\n\nDer Schuldspruch im Fall V und infolgedessen auch der\nStrafausspruch müssen daher aufgehoben werden. Die Anordnung der Maßregel ist bereits aufgrund des Schuld-\n\nspruchs im Fall I gerechtfertigt und bleibt deshalb bestehen.\n\nSalger Knroblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-22/4-str-170-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-22/4-str-170-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.719623+00:00"}}