{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-04-22_4_StR_167_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-04-22","aktenzeichen":"4 StR 167/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"UL\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 167/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlef Heinz M ED aus AU, geboren am EB. @-\n@ 1957 in Dim, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 22. April 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstim-\n\nmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster vom 13. November 1985 im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen Diebstahls in sieben\nFällen, davon in vier Fällen in Tateinheit\nmit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis,\nwegen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nund wegen Urkundenfälschung in drei Fällen\nverurteilt wird. Damit entfällt die Einzelstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Im\nübrigen bleiben der Strafausspruch und der\n\nMaßregelausspruch bestehen.\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Diebstahls in sieben Fällen,\nwegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Urkundenfälschung in\ndrei Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahr-\n\nerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt. Es hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei\n\nJahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDie Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge\nzur Änderung des Schuldspruchs (8 349 Abs. 4 StPO). Denn\ndie fortgesetzte Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis steht\nnicht, wie vom Landgericht angenommen, in Tatmehrheit zu\nallen sonst vom Angeklagten begangenen Straftaten. Vielmehr sind vier Fälle des Diebstahls tateinheitlich mit\ndem genannten fortgesetzten Vergehen begangen worden. Die\nweiter gehende Revision des Angeklagten ist im Sinne des\n8 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dies gilt auch für die Rüge,\ndas Landgericht habe es unterlassen, \"die Gründe für die\nNichtvereidigung der Zeugen Willi HM, Erich Fee Pf Emm -\nGEB und Dieter StB in der Hauptverhandlung bekanntzugeben\", weil der Angeklagte in diesem Falle nicht die Entscheidung der Kammer nach 8 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt\nhat.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der\nZeit von Januar 1983 bis zum 30. Januar 1984 \"auf Grund\neines einheitlichen Gesamtvorsatzes regelmäßig, zeitweilig täglich, als Kraftfahrzeugführer am öffentlichen Stra-Benverkehr\" teilgenommen, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein (UA S. 11). Er hat damit, wie das Landgericht\nzutreffend angenommen hat, fortgesetzt gegen 8 21 StVG\n\nverstoßen.\n\n2. Im Dezember 1983 hat der Angeklagte vier Kraftfahrzeuge gestohlen (Fälle II 3, 6, 7 und 11). Vollendet\nhat er diese Taten jeweils dadurch, daß er mit den Fahrzeugen in der Absicht davongefahren ist, sie sich zuzu-\n\neignen. Die Vollendung dieser Diebstahlstaten steht also\n\n- 4 - wr\n\nJeweils in Tateinheit mit dem fortgesetzten Vergehen des\nFahrens ohne Fahrerlaubnis. Daß sich der Gesamtvorsatz\n\ndes Täters, Kraftfahrzeuge ohne Führerschein im öffentlichen Straßenverkehr zu fahren, nur auf sonstige Fahr-\n\nten mit Kraftfahrzeugen - und nicht auf Fahrten mit den\nentwendeten Fahrzeugen, wie der Generalbundesanwalt meint -\n\nbezogen hätte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.\n\n3. Die fortgesetzte Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (8 21 StVG) steht also in Tateinheit und nicht\nin Tatmehrheit mit den genannten vier Diebstahlstaten.\nDa das Vergehen nach 8 21 StVG nicht in der Lage ist,\ndie (schwereren) vier Diebstahlstaten zu einer Handlung\nzusammenzufassen (BGHSt 29, 288, 291; BGH NJW 1984, 2838),\nist auszusprechen, daß das Vergehen des Fahrens ohne\nFahrerlaubnis jeweils in Tateinheit mit den vier Diebstahlstaten steht. Der Senat kann diese Schuldspruchsänderung selbst vornehmen, da auszuschließen ist, daß sich\nder Angeklagte anders, als geschehen, hätte verteidigen\nkönnen, wenn ihm der rechtliche Hinweis erteilt worden\nwäre, daß das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nmit anderen Taten rechtlich zu einer Einheit verbunden\n\nsein kann.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur.\nAufhebung der Gesamtstrafe. Sie hat zwar den Wegfall der\nwegen des Vergehens nach 8 21 StVG verhängten Einzelstrafe\nzur Folge. Das Gewicht der dem Angeklagten zur Last zu legenden strafbaren Verstöße hat sich dadurch aber nicht geändert. Der Senat schließt deshalb aus, daß der Tatrichter\neine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn er erkannt hätte, daß die fortgesetzte Tat nach 8 21 StVG und\n\ndie vier Kraftfahrzeugdiebstähle in Tateinheit und nicht\nin Tatmehrheit zueinander stehen. Der Maßregelausspruch\n\nwird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-22/4-str-167-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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