{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-04-22_4_StR_162_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-04-22","aktenzeichen":"4 StR 162/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 162/86 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nPeter R EB „zus VE, dort geboren am\n@. EEE 1958, zur Zeit einstweilen untergebracht\n\n77\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n22. April 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n\n25. November 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision\ndes Beschuldigten, die die Verletzung materiellen Rechts\nrügt, hat Erfolg.\n\nZur Beweiswürdigung führen die Urteilsgründe lediglich\naus:\n\n\"Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des\nBeschuldigten, soweit ihr gefolgt werden konnte, dem in der\nHauptverhandlung erstatteten Gutachten des unvereidigt gebliebenen Sachverständigen Dr. H&R und den ausweislich der\n\nSitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden.\"\n\nDie Urteilsgründe teilen somit weder den Inhalt der\nEinlassung des Beschuldigten mit, noch legen sie dar, inwieweit ihr \"gefolgt werden konnte\", noch ist aus ihnen zu\nentnehmen, auf Grund welcher Umstände der Beschuldigte der\nihm zur Last gelegten Taten überführt worden ist, soweit\nseiner Einlassung kein Glauben geschenkt wurde. Damit ist\nfür das Revisionsgericht nicht feststellbar, ob der Beschuldigte die Taten vom 30. Dezember 1984, 2. Januar und 8. und\n10. Februar 1985, deretwegen seine Unterbringung angeordnet\nworden ist, eingestanden oder, falls er sie bestritten hat,\nob das Landgericht ihn insoweit zu Recht als überführt erachtet hat. In dem Fehlen der Einlassung des Beschuldigten\nund der Beweisgründe sowie der Würdigung der erhobenen Beweise liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen muß (vgl. BGH, Beschluß vom\n27. September 1983 - 4 StR 550/83 - m. w. Nachw. = StV 1984,\n64).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-22/4-str-162-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-22/4-str-162-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.680722+00:00"}}