{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-04-22_4_StR_161_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-04-22","aktenzeichen":"4 StR 161/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"go\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n|\n\n4 StR 161/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAli H 2 CO zu: Hei / SCHE, geboren\nom ED. EB 1947 in Tree (TED) ,\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben\n\nmit Betäubungsmitteln\n\n- 2 - 20\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n22. April 1986 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 28. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu\ndrei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg:\n\nDas Landgericht hat die Hilfsbeweisamträge des Verteidigers auf Vernehmung der Zeuginnen Bee und CE,\nderen Ehemänner bereits in der Hauptverhandlung vernommen\nworden waren, sowie der Richter und Schöffen, die an einer\nfrüheren Vernehmung des Zeugen CB - des Hauptbelastungszeugen - mitgewirkt hatten, in den Urteilsgründen wegen\nVerschleppungsabsicht abgelehnt. Das beanstandet die Re-\n\nvision zu Recht.\n\nEin Hilfsbeweisamtrag darf - gleichgültig, ob er\nvom Angeklagten oder vom Verteidiger gestellt wurde -\nwegen Verschleppungsabsicht nur durch besonderen Beschluß in der Hauptverhandlung, nicht dagegen erst\nin den Urteilsgründen abgelehnt werden. Dem Antragsteller muß nämlich Gelegenheit gegeben werden, den\nVorwurf, er habe den Antrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung notwendig erscheinenden Maßnahmen\nzu treffen (vgl. BGHSt 22, 124 ff m. w. Nachw.).\n\nDie Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages erst in den\nUrteilsgründen war somit fehlerhaft. Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Es ist jedenfalls nicht\nauszuschließen, daß der Verteidiger, wäre der Antrag\nvor der Urteilsverkündung durch Beschluß entschieden\nworden, die vom Landgericht angenommene Verschleppungsabsicht hätte widerlegen oder weitere Anträge hätte stel-\n\nlen können, die nicht übergangen werden konnten.\n\nIm übrigen begegnen auch die Urteilsausführungen,\nmit denen die Annahme der Verschleppungsabsicht begründet wird, durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht meint,\n\"nach der Lebenserfahrung\" könnten sich die im Hilfsbeweisamtrag benannten Schöffen \"an die Einzelheiten des\nInhaltes der Aussage und das Aussageverhalten des Zeugen\nCEED\" bei dessen früherer, im Jahre 1984 durchgeführter\nVernehmung nicht mehr erinnern (UA 18). Einen solchen Er-\n\nfahrungssatz gibt es jedoch nicht.\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Die wei-.\nteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde bedürfen danach keiner Erörterung. Der Senat weist jedoch darauf hin,\n\ndaß das Landgericht, falls es in der neuen Hauptverhand-\n\n- 4 - 40\n\nlung wiederum die Ablehnung von Beweisamträgen wegen Verschleppungsabsicht in Betracht zieht, die einschlägige |\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu beachten haben\nwird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Herdegen in\nKK § 244 StPO Rdn. 94 ff sowie bei Kleinknecht/Meyer,\n\n37. Aufl. § 244 StPO Rdn. 67 ff).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-22/4-str-161-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-22/4-str-161-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.661464+00:00"}}