{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-04-10_4_StR_99_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-04-10","aktenzeichen":"4 StR 99/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 99/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Heinrich L EEE zus Wim, geboren\nom. 1935 in Mi, zur Zeit in Haft,\n\n2, den Kaufmann Wilhelm M I Wer B\ngeboren am @. Emm 1941 in Bad N ED,\n\nwegen Betruges\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 10. April 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Ep in der Verhandlung,\nBundesanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 30. Oktober 1985 in vollem Umfang und auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft im Strafausspruch bezüglich des Angeklagten ME mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlich begangenen Betrugs für schuldig befunden und den Angeklagten LOB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr,\nden Angeklagten MB unter Einbeziehung einer durch\nUrteil des Amtsgerichts Hamburg vom 5. November 1982 verhängten Freiheitsstrafe von elf Monaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt;\ndie Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil haben die Angeklagten und die\nStaatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte\nLEE erhebt die Sachbeschwerde, der Angeklagte MEER\nrügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die\nStaatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten des Angeklagten\nMED eingelegte, auf Verletzung des Verfahrens- und des\n\nsachlichen Rechts gestützte Revision auf den Strafaus-\n\nspruch beschränkt; das Rechtsmittel wird vom Generalbun-\n\ndesanwalt nur hinsichtlich der Sachbeschwerde vertreten.\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten\n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß auf die vom Angeklagten MED\nerhobenen Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden\nbraucht. Die Feststellungen des Landgerichts sind zu unklar, um den Vorwurf, die beiden Angeklagten hätten die\nVolksbank La@P gemeinsam betrügerisch geschädigt, zu tragen. Es bedarf einer genaueren Prüfung der zwischen den\nBeteiligten - insbesondere auch der mit den Notaren -\ngeführten Verhandlungen und des zeitlichen Ablaufs der\n\nGeschehnisse.\n\n1. Es ist unverständlich, warum der Notar Dr. Sch ER\nerst am 9. März 1981 den Eintragungsamtrag stellte, obwohl\ndie Sparkasse BEE bereits am 18. Februar 1981 die\nEintragungsbewilligung für die Grundschuld zu Gunsten Li@B-GERD erteilt hatte. Es ist ferner unklar, weshalb der\nNotar Ki bereits am 10. März 1981 einen Eintragungsamtrag stellen konnte (UA 9), obwohl ihm der Auftrag,\ndie Eintragung der Grundschuld zu Gunsten der Volksbank zu\nveranlassen, erst am 20. März 1981 erteilt worden war\n(UA 8). Das Urteil läßt auch offen, wieso der Eintragungsamtrag für die Grundschuld des Li erst am Donnerstag,\nden 12. März 1981 einging (was den vorherigen Eingang des\nAntrags des Notars Ki -ur Folge hatte), obwohl\ner bereits am Montag, den 9. März 1981 gestellt worden war.\n\n2. Die Feststellungen des Landgerichts zum Verhältnis der beiden Darlehensgewährungen zueinander sind wider-\n\nsprüchlich.\n\n. 5- 25\n\nIn den Urteilsgründen heißt es zunächst, die Angeklagten hätten sich nach Auszahlung des Darlehens Li >\n\"auf die Suche nach einer neuen Geldquelle\" begeben (UA 7);\ndas deutet darauf hin, daß beide Darlehensgeschäfte nichts\nmiteinander zu tun hatten. Später wird jedoch festgestellt,\ndie Volksbank habe gewußt, daß Lip den Grundstückskauf vorfinanziert hatte (UA 8). Für das Vorliegen einer\nVorfinanzierung würde sprechen, daß das von der Volksbank\ngewährte Darlehen vollständig an GE und nicht an die\nAngeklagten ausbezahlt wurde, ferner, daß das von Liiii®\nam 13. Januar 1981 gewährte Darlehen bereits am 5. Februar 1981 vollständig zurückgezahlt sein sollte (UA 6).\nAngesichts der Vermögenslosigkeit der beiden Angeklagten\n(UA 12/13) konnte die Rückzahlung ersichtlich nur durch\nein anderweit gewährtes Darlehen erfolgen. Wenn der Volksbank aber die erfolgte Vorfinanzierung bekannt war, konnte\nderen Angestellter S® nur schwerlich annehmen, Li@8-\nED habe sein Darlehen ohne jegliche Sicherheitsleistung\ngegeben. Dabei wäre auch zu klären gewesen, warum MN 3 3 1\nden Grundstückskauf vorfinanzierte, warum er 720.000 DM\nzahlte, obwohl für den Kauf und Abtragung von Mietschulden\nfür dieses Haus nur knapp 600.000 DM erforderlich waren\nund warum eine Grundschuld in Höhe von einer Million DM\neingetragen werden sollte, obwohl das Darlehen nur\n720.000 DM betrug.\n\n3. Schließlich begegnet die Annahme des Landgerichts,\nder Angeklagte MR sei Mittäter, rechtlichen Bedenken.\nDas Landgericht stellt fest, der Angeklagte MB habe\nseinem langjährigen Freund LEE lediglich behilflich\nsein wollen, nicht er, sondern Lüdeke war Nutznießer der\nTat (UA 14 ff). Dann hätte es aber näherer Darlegungen bedurft, warum der Angeklagte MB nicht nur mit Gehil-\n\nfenvorsatz gehandelt hat. Bei dieser Sachlage verstand es\n\nsich nicht von selbst, daß der Angeklagte MB seinen\nTatbeitrag nicht nur als Förderung fremden Tuns, sondern\nals einen Teil der Tätigkeit eines anderen aufgefaßt hat\n(vgl. BGHSt 28, 346, 348/349 m. w. Nachw.).\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas Rechtsmittel hat ebenfalls Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerden sind zwar unzulässig\n($S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da sie der erforderlichen Bestimmtheit ermangeln, indem weder das Beweismittel noch\ndie Beweistatsache genau bezeichnet werden (vgl. Herdegen\nin KK § 244 StPO Rdnr. 43 f). Die Beschwerdeführerin\nteilt nämlich weder mit, aus welcher Stelle der Strafakte\ndes Amtsgerichts Hamburg sich eine für den Angeklagten\nnachteilige Tatsache ergeben soll (sondern verweist\nschlechthin auf die gesamten Strafakten), noch trägt\nsie vor, welche bestimmten Tatsachen das Gericht mit\n\nHilfeder beigezogenen Akten hätte aufklären sollen.\n\nDaß das Landgericht entgegen § 261 StPO den Strafausspruch \"auf Erkenntnisse gestützt (hat), die nicht Gegenstand und Inbegriff der Hauptverhandlung waren\", ist\nebenfalls nicht mit dem erforderlichen Tatsachenvortrag\nbelegt.\n\n2. Die Sachbeschwerde ist aber deshalb begründet,\nweil auch die Höhe des entstandenen Schadens, der gerade\nbei einer Verurteilung wegen Betrugs besondere Bedeutung\nfür die Bemessung der Strafe zukommt (vgl. BGH NStZ 1981,\n391; BGH, Urteile vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75 und\nvom 4. Oktober 1983 - 1 StR 625/83), unklar ist.\n\nDas Landgericht geht von einem der Volksbank\n\nLage entstandenen Schaden in Höhe von 100 000 DM aus,\nda der \"von dem Zeugen Begie erwähnte Betrag von\n140 000 DM ... zu hoch gegriffen\" sei (UA 15). Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, wie sich\ndie Schadenssumme zusammensetzt. Nachdem der Versteigerungserlös in Höhe von 540 000 DM anscheinend der\nVolksbank zugeflossen ist, diese aber nur ein Darlehen\nvon 570 000 DM gewährt hatte, ergibt sich insoweit lediglich ein Schaden von 30 000 DM. Wo sich der restliche Schaden herleitete und inwiefern er nur 70 000 DM\nund nicht 110 000 DM betrug, müßte daher näher begrün-\n\ndet werden.\n\nIm übrigen hat das Landgericht zwar angenommen,\ndaß abgesehen von dem konkret entstandenen Schaden eine\nbeträchtliche Vermögensgefährdung vorgelegen habe\n(UA 14). Den Umfang dieser Vermögensgefährdung hat es\naber wiederum nicht festgestellt, so daß auch insofern zweifelhaft ist, ob es zu Lasten des Angeklagten\nME von einer zutreffenden Höhe der Vermögensgefährdung ausgegangen ist. Käme es allerdings insoweit\nnur auf den Differenzbetrag zwischen den an Li\nvon der Volksbank erbrachten Leistungen in Höhe von\n(570 000 und 50 000 =) 620 000 DM und des von ihm gewährten Darlehens in Höhe von 720 000 DM an, so wären\nGefährdung und Schaden gleich hoch (nämlich je\n100 000 DM). Würde hingegen ein erheblicher Unterschied\n\nzwischen Gefährdung und Schaden bestehen, müßte sich dies\n\nzu Ungunsten des Angeklagten auswirken.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-10/4-str-99-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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