{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-04-10_4_StR_89_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-04-10","aktenzeichen":"4 StR 89/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Abgrenzung des fehlgeschlagenen Versuchs vom unbeendeten und beendeten Versuch.","text_plain":"IF\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 24\n\nZur Abgrenzung des fehlgeschlagenen Versuchs vom unbeendeten und beendeten Versuch.\n\nBGH, Urt.v. 10. April 1986 - 4 StR 89/86 - LG Marburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 89/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEckhardt D mp „aus Cie, geboren am\nCD. GERD 1956 in CIE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nIF\n\nFH\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. April 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte m\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIF\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Marburg\nvom 12. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff\nin den Straßenverkehr und mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten\nverurteilt, Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen sowie\ndie Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von\ndrei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der\nAngeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts,\n\nDie Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 1986 zutreffend ausgeführt hat, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet, Die Sachrüge führt aber zur Aufhebung des\nUrteils,\n\n1. Der Angeklagte ist Inhaber einer Gaststätte,\nin der sich in den frühen Morgenstunden des 5. Januar 1985\nseine frühere Lebensgefährtin Eva BB und ein Gast - das\nspätere Opfer Da@ - aufhielten. Eva BB lehnte es ab,\nsich von dem alkoholisierten Angeklagten nach Hause bringen zu lassen, und gab ihm zu verstehen, daß sie sich\nunter den gegebenen Umständen lieber von Dags begleiten\nlasse. Mit diesem verließ sie gegen 4.30 Uhr die Gaststätte. Der Angeklagte der \"in bezug auf den Umgang\" von\nEva BB \"noch immer Vorrechte für sich\" \"reklamierte\"\n(UA 7), war darüber wütend. Er verfolgte die beiden mit\nseinem Personenkraftwagen, fuhr an ihnen vorbei, wendete\nund entschloß sich in eifersüchtig wütender Gefühlsaufwallung, Daw@ \"über den Haufen zu fahren und auf diese\nWeise zu töten\" (UA 9), Er fuhr gezielt auf den vor Eva\nB@EEb Stehenden zu, der vom Fahrzeug lediglich gestreift\nwurde, weil er sich \"im letzten Moment mit einem Sprung\n... nach links „.. retten\" konnte (UA 9). Die hinter\nDag stehende Eva BE, die der Angeklagte in der Nähe\nwußte, konnte nicht mehr ausweichen; sie wurde vom Kühler\ndes Wagens erfaßt und durch die Luft geschleudert. Das\nlief zu ihr und kniete sich neben sie. In diesem Augenblick stieg der Angeklagte aus seinem Fahrzeug aus und\nerkannte, daß sein Plan, Da durch Anfahren zu töten,\n\"gescheitert\" war. \"Mindestens in der Absicht, ihn jetzt\nwenigstens körperlich fühlbar zu züchtigen, stürzte er\nsich von hinten auf ihn und würgte ihn mit beiden Händen\nam Hals\". Nachdem es Dagß gelungen war, sich umzuwenden,\ndrückte der Angeklagte erneut zu, bis es \"Dagm schwarz\nvor (den) Augen wurde\", In seiner Todesangst gelang es\ndiesem, sich aus dem Würgegriff zu befreien und den nunmehr mit Fäusten auf ihn einschlagenden Angeklagten zu\n\n34\n\n\"überreden, die Tätlichkeiten einzustellen, damit man\nsich um die Zeugin BEP kümmern könne\" (UA 10).\n\n2. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß\nder voll schuldfähige Angeklagte im ersten Teil dieses\nGeschehens durch seinen Versuch, Da@ß zu überfahren, einen\ngefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b\nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB) begangen\nund zugleich den Tatbestand des versuchten Totschlags\n(§§ 212, 22 StGB) erfüllt hat. Ohne Rechtsfehler nimmt\nder Tatrichter darüber hinaus an, daß die beim Versuch,\nDaB zu töten, verursachte Verletzung von Eva BE als\ntateinheitlich begangene fahrlässige Körperverletzung\n(§ 230 StGB) - und nicht ebenfalls als versuchter Totschlag - strafbar ist. Wenn die Tat sich nämlich, wie\nhier, ohne Verwechslung des Angriffsobjekts an einem\nanderen Menschen (aberratio ictus, Fehlgehen des Angriffs) auswirkt, kann dem Täter, soweit die Wirkung\ndes Angriffs auf das nicht in Aussicht genommene Opfer\nin Frage steht, der Vorwurf der vorsätzlichen Tatbestandserfüllung nur gemacht werden, falls er weiß, daß ein solcher Erfolg eintreten kann und er diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt (h.M.: Schroeder in LK, 10. Aufl.\n§ 16 StGB Rdn. 9; Cramer in Schönke/Schröder, 22. Aufl.\n§ 15 StGB Rdn. 56; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl.\n§ 16 StGB Rdn. 6; Rudolphi in SK § 16 Rdn. 33; Lackner,\n16. Aufl. § 15 StGB Anm. II 2 acc, jeweils mit Nachweisen; vgl. auch BGHSt 9, 240, 242).\n\n3. Zutreffend hat die Strafkammer dargelegt, daß\nder mit dem Würgen des Opfers Daß beginnende zweite Teil\ndes Geschehens als gefährliche Körperverletzung (§ 223 a\n\nStGB) in der Form einer das Leben gefährdenden Behandlung strafbar ist. Von einem darin möglicherweise liegenden Tötungsversuch ist der Angeklagte, wie die Strafkammer ohne jede nähere Begründung meint, strafbefreiend\nzurückgetreten. Kommt aber ein solcher Rücktritt tatsächlich in Betracht, dann hätte Sich das Landgericht mit der\nnaheliegenden Frage auseinandersetzen müssen, ob sich\ndieser Rücktritt nicht auch auf den vorausgegangenen\nTötungsversuch durch Überfahren erstreckt hat. Eine\nsolche Erörterung wäre bei dem vorliegenden Geschehensablauf nur dann entbehrlich gewesen, wenn dieser Tötungsversuch rechtlich als fehlgeschlagen aufzufassen wäre.\nDann hätte der folgende Angriff ohne weitere Darlegungen\nals neue Tat (gefährliche Körperverletzung oder Tötungsversuch) gewertet werden können. Insoweit ist aber die\nUrteilsbegründung unzureichend. Die bloße Feststellung,\nder Angeklagte sei aufgrund eines neu gefaßten Entschlusses tätig geworden, entbehrt der tatsächlichen Grundlage;\nsie versteht sich bei dem vorliegenden Geschehen nicht\nvon selbst. Der Angeklagte kann durchaus in Fortsetzung\nseines einmal gefaßten Tötungsvorsatzes gehandelt haben,\nnachdem sein erster Tötungsversuch gescheitert war. Dazu\nist folgendes auszuführen:\n\na) Der Bundesgerichtshof geht in seiner neueren\nRechtsprechung - wie auch die herrschende Meinung in\nder Literatur (vgl. die Nachweise in BGH MDR 1985, 1039)\ndavon aus, daß es außerhalb des Anwendungsbereichs des\n§ 24 StGB eine eigenständige Fallgruppe des fehlgeschlagenen Versuchs für Tatbestandsverwirklichungen gibt, in\ndenen dem Täter die Möglichkeit strafbefreienden Rücktritts versagt ist. Wie diese im einzelnen abzugrenzen\n\nist (vgl. Vogler in LK § 24 Rdn. 23 ff; Herzberg in\nFestschrift für Günter Blau S. 97), hat er noch nicht\numfassend und abschließend geklärt (dazu BGH JZ 1986,\n303). In seinem Urteil vom 22. August 1985 - 4 StR 326/85\n(MDR 1985, 1039, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt;\ndazu Puppe NStZ 1986, 14) hat der erkennende Senat die\nFrage der Abgrenzung offengelassen (ebenso in seinen\nBeschlüssen vom 10. Oktober 1985 - 4 StR 534/85 - und\nvom 3. Dezember 1985 - h StR 609/85). Er hat aber ausgeführt, daß jedenfalls solche Versuche nicht als fehlgeschlagen zu bezeichnen sind, in denen der Täter die\nTat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder zur\nHand liegenden Mitteln noch vollenden kann. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Auffassung\nin seinem Beschluß vom 7. Februar 1986 (3 StR 25/86) angeschlossen. Er hat die Möglichkeit strafbefreienden\nRücktritts in einem Fall bejaht, in dem der Täter zum\nMittel des Würgens gegriffen hatte, nachdem sein Versuch,\nseine Ehefrau durch Verbrennen zu töten, gescheitert war.\nAnders war es in dem Fall des Urteils vom 12. September\n1985 - h StR 415/85 -. Dort konnte ein Erpressungsversuch, dem ein fester zeitlicher als solcher nicht wiederholbarer Tatplan zugrunde lag, mit den eingesetzten oder\nzur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln nicht mehr\nvollendet werden. Die Tat war deshalb mit der Folge fehlgeschlagen, daß dem Täter die Möglichkeit des strafbebreienden Rücktritts versagt blieb.\n\nb) Fehlgeschlagen ist ein Versuch jedenfalls dann,\nwenn es dem Täter, was er weiß, tatsächlich unmöglich ist,\nim unmittelbaren Fortgang des Geschehens den Erfolg noch\nherbeizuführen. Entsprechendes gilt, wenn objektiv die\n\nMöglichkeit der Vollendung der Tat noch gegeben wäre,\nder Täter die Mittel, die er dazu benötigt, aber nicht\nkennt oder nicht verwenden kann, etwa weil er sie objektiv nicht beherrscht oder subjektiv zu ihrer Anwendung nicht in der Lage ist. Die Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn die Vollendung objektiv unmöglich ist,\nder Täter aber der Meinung ist, er sei noch zur Vollendung in der Lage, stellt sich hier nicht. Liegt der\nTat ein fester Plan zugrunde, so ist der Versuch fehlgeschlagen, wenn die Tat nach der Vorstellung des Täters\nnicht mehr planmäßig ausgeführt werden kann, vielmehr\nnur noch mit zeitlicher Verzögerung nach dem Ingangsetzen einer neue Kausalkette vollendet werden könnte.\nAnders liegt es aber beim Einsatz eines bestimmten\nMittels, wenn der Täter, wie er weiß, ohne zeitliche\nZäsur sofort ein neues bereitstehendes Mittel einsetzen\nkönnte (BGH, Beschl. vom 7. Februar 1986 - 3 StR 25/86 -\nund Urteil vom 18. Februar 1986 - 1 StR 640/85). Denn in\nsolchen Fällen liegt dann in der Verwendung des neuen\nMittels, auch wenn der Täter an dieses in der gedanklichen Vorbereitung der Tat nicht gedacht hat (etwa weil\ner ein Versagen des zunächst eingesetzten Mittels gar\nnicht in Erwägung gezogen hatte), lediglich die Festigung des Tatentschlusses, den er mit nacheinander zum\nEinsatz gebrachten Mitteln verwirklicht. Die Annahme,\n\nin solchen Fällen lägen zwei Taten vor, würde dann einen\neinheitlichen Lebensvorgang willkürlich auseinanderreißen.\n\nc) Die Strafkammer hat sich mit der Frage, ob die\ngegen das Opfer gerichteten Handlungen des Angeklagten,\nnämlich ein Tötungsversuch durch Überfahren und der anschließende körperliche Angriff bei fortbestehenden\n\nE:\n\nI\n\nTötungsvorsatz, als einheitlicher Lebensvorgang angesehen werden können, nicht befaßt. Sie wäre zu bejahen,\nwenn der Angeklagte den Entschluß, den Zeugen zu töten,\nnach dem Scheitern des Versuchs, ihn zu überfahren,\n\nnicht aufgegeben, sondern ohne zeitliche Zäsur zum\nMittel des Würgens gegriffen hätte. Eine solche Sachverhaltsgestaltung liegt nach den Feststellungen nicht\nfern. Denn der Angeklagte hat sich sofort auf das Opfer\ngestürzt, als er erkannt hatte, daß sein ursprüngliches\nVorhaben, ihn durch Überfahren zu töten, gescheitert war.\nEr hat dabei nach den Feststellungen zumindest in der Absicht gehandelt, ihn jetzt körperlich fühlbar zu züchtigen.\nDiese Feststellung (\"zumindest\") schließt nicht zweifelsfrei (in dubio pro reo) aus, daß er in Fortsetzung seines\nursprünglichen Tötungsvorhabens - also nicht mit Körperverletzungs-, sondern mit Tötungsvorsatz - gehandelt hat.\nVon diesem ist er dann später, möglicherweise freiwillig,\nwie das Landgericht meint, zurückgetreten. Ein solcher\nstrafbefreiender Rücktritt würde sich dann auf den gesamten Lebenssachverhalt beziehen.\n\nAber auch dann, wenn der Angeklagte tatsächlich bei\nBeginn des Würgens nicht mehr mit Tötungsvorsatz, sondern\nnur noch mit Körperverletzungsvorsatz gehandelt haben\nsollte, ist ein strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch nicht von vornherein auszuschließen, wenn der\nAngeklagte sofort nach dem Scheitern seines Versuchs,\nsein Opfer durch Überfahren zu töten, die Möglichkeit\nder Fortsetzung seines Tötungsversuchs mit anderen Mitteln\n(durch Würgen) erkannt, diese auch für realisierbar gehalten, aber auf die Verwirklichung freiwillig verzichtet\nund sich stattdessen dazu entschlossen hat, sein Opfer nur\nnoch körperlich zu verletzen,\n\n- 10 -\n\nAnders wäre es allerdings, wenn der Angeklagte nach\ndem Scheitern seines ursprünglichen Tötungsplanes die Möglichkeit der Fortsetzung mit anderen Mitteln entweder gar\nnicht erkannt oder die Realisierung für unmöglich gehalten\nhaben sollte, etwa weil er sich nicht in der Lage sah,\neinen Menschen durch Erwürgen zu töten. In diesem Fall\nwäre der ursprüngliche Tötungsversuch fehlgeschlagen,\nder anschließende Angriff wäre dann als neue Tat zu behandeln, selbst wenn sich der Angeklagte in seinem Verlauf doch wieder zur Tötung entschlossen hätte.\n\nd) Entscheidend kommt es deshalb auf die Vorstellunge\nund Möglichkeiten des Angeklagten in dem Zeitpunkt an, in\ndem er erkannt hatte, daß sein Versuch, sein Opfer durch\nÜberfahren zu töten, gescheitert war. Dazu und zu den\nweiteren Rücktrittsvoraussetzungen des § 24 StGB fehlen\nbisher ausreichende Feststellungen. Deshalb ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-10/4-str-89-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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