{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-04-10_4_StR_691_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-04-10","aktenzeichen":"4 StR 691/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"II\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_691/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter Franz HD aus LU, geboren\nam @. EEE 1930 in Stamm,\n\nwegen räuberischen Diebstahls u.a.\n\na3\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. April 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GEEEEER aus GEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nS>\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum\nvom 16. August 1985, soweit es den Angeklagten Hupke betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen räuberischen\n\nDiebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff\nin den Straßenverkehr und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt\nwird,\n\n2. im Ausspruch über die Einzelstrafe\nim Fall II, 1 der Urteilsgründe und\nüber die Gesamtstrafe sowie hinsichtlich der Maßregelanordnung mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nII\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls und wegen Betruges in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung in zwei Fällen unter Einbeziehung der\nStrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die in dem\nfrüheren Urteil angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten und eine Sperre von drei Jahren\nfür deren Wiedererteilung bestimmt. Gegen dieses Urteil\nhat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie hat\nihr Rechtsmittel in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls und den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und insoweit die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte\nden auf einem Parkplatz abgestellten Pkw der Geschädigten Sch aufgebrochen und war gerade dabei, ihre\nHandtasche aus dem Fahrzeug zu nehmen, als Frau Scheibe\nzu ihrem Pkw zurückkehrte. Der Angeklagte lief mit der\nHandtasche zu seinem Fahrzeug, einem Ford-Consul, stieg\nein und warf die Handtasche in den Fußraum vor dem Beifahrersitz. Frau Sch@a und der sie begleitende Michael\nKummB beschlossen, den Täter zu stellen, und liefen auf\nden in seinem Pkw sitzenden Angeklagten zu. Dieser fürchtete, von Kup festgenommen zu werden und beschloß,\nsich dem durch die Flucht zu entziehen, wobei er sich\nauch im Besitz der Handtasche halten wollte. Er war sich\nbewußt, daß er, wenn er den Parkplatz auf dem schnellsten\nWege ohne ein Ausweichmanöver verließ, genau auf den ihm\n\nAr wann ae ann\n\nentgegenlaufenden Kae zufuhr. Gleichwohl entschloß\ner sich dazu. Das Landgericht konnte nicht feststellen,\ndaß er beabsichtigte oder damit rechnete, er werde\nKu überfahren und dadurch verletzen oder töten.\n\nDer Angeklagte hoffte vielmehr, Km werde zur Seite\nspringen und das Vorhaben, ihn festzunehmen, aufgeben.\nAls dieser noch mindestens zehn Meter von dem Pkw entfernt war, fuhr der Angeklagte zügig - wenn auch nicht\nmit voller Kraft - an und lenkte \"genau auf Ku\" zu.\nDieser entschloß sich, den Fluchtweg nicht freizugeben,\nsondern auf die Motorhaube zu springen und zu versuchen,\ndie Windschutzscheibe einzutreten, um den Angeklagten an\nder Flucht zu hindern. Km lief deshalb weiter auf\nden Pkw zu, der sich ihm \"mit stark zunehmender Geschwindigkeit näherte\" (UA 15). Als er sich unmittelbar vor dem\nPkw befand, sprang er auf die Motorhaube. Er rutschte von\ndort auf das Dach des Wagens, wo er sich an den beiden\nSeiten des Daches festhielt. Obwohl der Angeklagte merkte,\ndaß sich Ku auf dem Pkw befand, beschleunigte er zügig weiter und erreichte eine Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h. Als Kun erkannte, daß der Angeklagte\nnicht anhalten wollte, ließ er sich nach etwa 10 m Fahrt\nnach hinten abrollen und gelangte auf den Boden, ohne sich\nzu verletzen, Der Angeklagte fuhr davon.\n\nDas Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten\nals räuberischen Diebstahl gemäß §§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 2\nStGB gewertet, Die Voraussetzungen des § 315 d Abs, 1\nNr. 3 StGB hat es als nicht erfüllt angesehen, weil es\n\"an der dafür erforderlichen besonderen Gefährlichkeit\ndes Vorgehens des Angeklagten\" gefehlt habe (UA 21).\n\nae 0:2 O2 CSS\n\nII\n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung .nicht stand.\nDer Angeklagte hat sich neben dem vom Landgericht zutreffend bejahten räuberischen Diebstahl tateinheitlich eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3\nStGB schuldig gemacht.\n\na) Durch das Zufahren auf den Begleiter der von\nihm Bestohlenen setzte der Angeklagte sein Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig ein. Nach den Feststellungen hatte er erkannt,\ndaß Karmann von dem ihm zustehenden Recht zur vorläufigen Festnahme (§ 127 StPO) Gebrauch machen wollte;\ner entschloß sich, dies dadurch zu verhindern, daß er\nseinen Pkw nicht nur als Flucht- sondern auch als Nötigungsmittel benutzte. Ein solcher Mißbrauch eines zur\nFortbewegung im Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeugs\nist nicht nur ein verkehrswidriges, sondern ein verkehrsfeindliches Verhalten, das den in § 315 b Abs. 1 Nr. 1\nund Nr. 2 StGB bezeichneten von außen kommenden verkehrsfremden Eingriffen ähnlich ist (vgl. BGHSt 28, 87, 88/90;\nBGH VRS 65, 142, 143 m. w. Nachw.).\n\nb) Der Angeklagte hat durch sein Verhalten den ihm\nentgegen kommenden Kg auch in eine konkrete Leibesoder Lebensgefahr gebracht. Als er \"zügig beschleunigend'\"\nbewußt \"genau auf Ku zufuhr\", hoffte er zwar, dieser\nwerde zur Seite springen und sein Vorhaben, ihn aufzuhalten und festzunehmen, aufgeben. Da er auf die Reaktionen des Bedrohten jedoch keinen Einfluß hatte und\nweder auf ein Abbremsen noch ein Ausweichen vorbereitet\nwar, falls Kee sich nicht entsprechend den Erwartungen\n\ndes Angeklagten verhalten sollte, beherrschte er die von\nihm geschaffene gefährliche Situation in keiner Weise,\nKumm wäre, wenn er nicht auf die Kühlerhaube des\nFord-Consul gesprungen wäre, angefahren und möglicherweise überrollt worden; außerdem hätte auch der Sprung\n\nauf den Pkw zu erheblichen Verletzungen führen können,\nohne daß der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, sie\n\nzu vermeiden. Daß es nicht zu einer Verletzung des Ku\ngekommen ist, hing nach alledem allein vom Zufall ab (vgl.\nBGH VRS 69, 125, 127).\n\nc) Das Vorgehen des Angeklagten war - entgegen der\nAnsicht des Landgerichts (UA 21) - auch nicht etwa nur\nvon geringem Gewicht mit der Folge, daß die Tatbestandsmäßigkeit des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ausscheidet, Vielmehr handelte es sich hier um eine grobe Einwirkung in den\nVerkehrsablauf von einigem Gewicht im Sinne der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 26, 176,\n178; VRS 65, 142, 143). In den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof die Tatbestandsmäßigkeit des § 315 b StGB\nverneint hat, war das Täterverhalten mit dem Vorgehen\ndes Angeklagten nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall\nhandelte es sich nicht darum, daß der Täter nur einen\nFußgänger durch das laute Anfahrgeräusch erschrecken und\nzum Beiseitespringen veranlassen (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 1. Juni 1978 - 4 StR 241/78 - und vom 31. Juli 1978\n- L StR 381/78) oder sein Fahrzeug in einem von ihm beherrschten Fahrvorgang kurz vor dem Bedrohten zum Stehen\nbringen wollte (vgl. BGH VRS 69, 125, 127) oder nur langsam auf einen in kurzem Abstand in rechtswidriger Weise\nvor dem Pkw Stehenden zugefahren ist (vgl. BGH VRS 44,\n437; BGHSt 26, 51). Der Angeklagte ist vielmehr nach den\n\n33\n\nFeststellungen zügig auf den noch mindestens 10 m entfernten, zur Festnahme berechtigten und entschlossenen\nBegleiter der von ihm Bestohlenen ohne Vorbereitung eines\nBrems- oder Ausweichmanövers zugefahren und hat diesen\ndadurch mindestens in eine erhebliche Leibesgefahr gebracht. Das erfüllt den Tatbestand des § 315 b Abs. 1\nNr. 3 StGB. Da der Angeklagte außerdem in der Absicht\nhandelte, den Diebstahl aus dem Pkw der Frau Schw\nzu verdecken, liegen auch die Voraussetzungen des\n\n§ 315 b Abs. 3 i. Verb. m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB\nvor.\n\n3. Der Senat kann den Schuldspruch auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen selbst\nergänzen. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Vorschrift des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 StGB bereits\nin der zugelassenen Anklage genannt worden ist (Bd. IV\nBl. 872 ff und Bl. 917 d.A.). Die Änderung des Schuldspruchs und die damit verbundene Erweiterung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im\n\nFalle II, 1 der Urteilsgründe sowie der Maßregelanord-\n\nnung und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II, 2 und 3 sind nicht\nbetroffen und können bestehenbleiben.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-10/4-str-691-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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