{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-04-10_4_StR_143_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-04-10","aktenzeichen":"4 StR 143/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 143/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehmet K EEE „zus DEINER, geboren am\nww. um 1963 in Ce (TEEEEEB), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n38\n\n\\\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n10. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n30. Oktober 1985 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben. |\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte\nrügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts in der Antragsschrift vom\n18. März 1986 Bezug genommen.\n\n- 3 -\n\nt\n\n2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs:;\n\na) Das Landgericht hat - den Ausführungen des\nin der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen\nfolgend - in den Fällen II 1 (Fall MB) und\nII 2 (Fall PP) der Urteilsgründe das Vorliegen\neiner alkoholisch bedingten erheblich verminderten\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB\nverneint. Es ist in beiden Fällen von einem \"individuellen Abbauwert\" von 0,15 o/oo pro Stunde ausgegangen\nund hat demnach im Fall II 1 eine Blutalkoholkonzentration\nzur Tatzeit von 1,97 o/oo, im Fall II 2 von 2,11 o/oo\nerrechnet. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand,\ndenn diese Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholwerte steht\nmit heutigen wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen\nund der darauf beruhenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang:\n\nEin \"individueller\" Abbauwert läßt sich aus ärztlicher Sicht nachträglich nicht ermitteln (BGH, Urteil\nvom 6. März 1986 - 4 StR 48/86, zur Aufnahme in BGHSt\nbestimmt); auch ein dispositioneller oder aktueller\n(stündlicher) Abbauwert kann nur im Experiment festgestellt werden und gilt dann auch nur für dieses Experiment\n(BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2; Gerchow u.A. Blutalkohol 1985,\n77, 78/79). Die Alkoholgewöhnung hat keinen Einfluß auf\nden Alkoholabbau; der Alkoholgewöhnte lernt allenfalls,\n\ni\n\nden bekannten Leistungsanforderungen besser zu genügen\n(Elbel/Schleyer, Blutalkohol, 2. Aufl. S. 91/92;\nProkop/Göhler, Forensische Medizin, 3. Aufl. &. 354/355),\nohne daß damit etwas über das Hemmungsvermögen ausgesagt\nist. Daraus folgt:\n\nDa es für die Beurteilung der alkoholbedingten\nBeeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten\nauf die zu seinen Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit ankommt, ist dann,\nwenn - wie im Fall II 1 - eine Blutprobe nicht entnommen\nworden ist, bei der Berechnung aufgrund der genossenen\nAlkoholmenge von den dem Angeklagten günstigsten\nminimalen Rückrechnungswert von 0,1 o/oo pro Stunde\nauszugehen (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 1; BGH, Urteil vom\n6. März 1986 - 4 StR 48/86). Liegt hingegen - wie im\nFall II 2 - das Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung\nvor, so ist, um eine Benachteiligung des Angeklagten\nsicher auszuschließen, der Berechnung ein maximaler\nstündlicher Abbauwert von 0,2 o/oo und ein Sicherheitszuschlag von 0,2 o/oo zugrundezulegen (BGH NStZ 1986,\n114 Nr. 2; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1985 - 4 Stk 561/85 -\nund vom 20. Februar 1986 - 4 StR 27/86).\n\nDamit ergeben sich aber in beiden Fällen nicht\nunerheblich höhere Tatzeit-Blutalkoholwerte, als sie das\nLandgericht angenommen hat, Weil diese Werte jeweils weit\nüber 2,0 o/oo liegen, bei einem derartigen Alkoholisierungsgrad aber in der Regel eine erhebliche Verminderung\n\n.-5-\n\nder Schuldfähigkeit gegeben ist, können die Strafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 keinen Bestand\nhaben.\n\nb) Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich\ndie Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB in den\nFällen II 1 und 2 auch auf die Bemessung der Strafe im\nFall II 3 der Urteilsgründe (Fall Höner) ausgewirkt hat;\ndaher kann auch dieser Einzelstrafausspruch nicht\nbestehen bleiben. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs\nzur Folge.\n\nSalger Knoblich Goydke\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-10/4-str-143-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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