{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-04-10_4_StR_135_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-04-10","aktenzeichen":"4 StR 135/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 135/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nMartin P En zus LEE, geboren am\n@. WEI 1964 in Du@iie, Kreis DEMEEEEED/ Reim,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.\n\n37\n\n\\\n!\n}\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. April 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nLaufhütte\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt me\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1.\n\n37\n- 3 -\n\nDie Strafverfolgung wird mit Zustimmung des\nGeneralbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO\ndahin beschränkt, daß der Vorwurf der tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Trunkenheit\nim Verkehr ausscheidet.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n13. Dezember 1985, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert und\nneu gefaßt, daß der Angeklagte wegen\nräuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, Freiheitsberaubung und vorsätzlichem Fahren ohne\nFahrerlaubnis verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; der Maßregelausspruch\nbleibt jedoch bestehen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI\n\n-u-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit\nRaub, Freiheitsberaubung, vorsätzlicher Trunkenheit\nim Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis\nzu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn\neine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer\nFahrerlaubnis angeordnet. Nach den Urteilsfeststellungen\nhaben der Angeklagte und seine beiden Mittäter einem\nPkw-Fahrer, der angehalten hatte, um sie mitzunehmen,\nmit Gewalt und unter Anwendung von Drohungen das Fahrzeug\nweggenommen. Während der anschließenden mehrstündigen\nFahrt, bei welcher der Angeklagte ohne die erforderliche\nFahrerlaubnis das Fahrzeug führte, haben sie ihn daran\ngehindert, dieses zu verlassen, ihm das mitgeführte\nBargeld weggenommen und haben schließlich das Fahrzeug,\nnachdem sie den Fahrer auf offener Landstraße hatten\naussteigen lassen, in einem Maisfeld zurückgelassen.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung dahin, daß der Vorwurf der tateinheitlich\nbegangenen vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr\n(§ 316 StGB) ausscheidet. Damit entfällt im Schuldspruch die Verurteilung wegen dieses Straftatbestands.\n\n2. Soweit sich die Revision im übrigen gegen\nden Schuldspruch richtet, den der Senat neu gefaßt\nhat (vgl. BGH NStZ 1986, 40), bleibt sie erfolglos.\n\na) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\naa) Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Die Ausführungen\nder Revision erschöpfen sich in bloßen Angriffen gegen\ndie tatrichterlichen Feststellungen.\n\nbb) Mit der Rüge, das Landgericht habe es zu Unrecht\nunterlassen, zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einen psychiatrischen Sachverständigen zu\nhören, kann die Revision ebenfalls nicht durchdringen.\n\nSie trägt hierzu vor, \"aus den Urteilsgründen\"\nergebe sich, daß der Angeklagte \"bei seiner Geburt\nhirngeschädigt wurde!\" und im Jahre 1980 \"in Behandlung\ndes Psych. Krankenhauses in Weip\" gestanden habe.\nDas ist jedoch unzutreffend. Das Landgericht hat\nlediglich festgestellt, daß der Angeklagte nach der\nGeburt in der Kinderklinik stationär behandelt worden\nist, weil er \"zuviel Fruchtwasser geschluckt hatte\";\nin dem psychiatrischen Krankenhaus hat er sich nur\n\"zur Klärung der Frage, ob ... Strafreife vorlag\",\naufgehalten (UA 4). Diese ist - wie die Vorstrafen\n\nIF\n\nzeigen (UA 5) - in den danach gegen ihn durchgeführten\nStrafverfahren bejaht worden. Unter diesen Umständen\nbrauchte sich dem Landgericht die Zuziehung eines\npsychiatrischen Sachverständigen nicht aufzudrängen.\n\nSoweit die Revision die Rüge ferner damit begründet,\ndaß der Angeklagte im Jahre 1984 \"einen Autounfall mit\nKopfverletzungen\" gehabt habe, handelt es sich um\nneuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren\nnicht berücksichtigt werden kann.\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts\nkönnen bei der revisionsrechtlichen Prüfung dieser\nRüge auch nicht die Ausführungen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten in den gegen ihn ergangenen\nUrteilen des Amtsgerichts Biberach vom 9. Juli 1981\nund vom 1. Juli 1982 berücksichtigt werden. Die Revision\nträgt den Inhalt dieser Ausführungen nicht vor. Er ergibt\nsich auch nicht aus den Urteilsgründen, in denen lediglich - bei der Angabe der Beweismittel - mitgeteilt\nwird, daß diese Urteile \"auszugsweise verlesen\" worden\nsind (UA 13). Sie sind damit nicht in einer den Anforderungen des 5 344 Aps. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise\nvorgebracht worden (vgl. BGHSt 29, 203 m. w. Nachw.).\n\nb) Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachbeschwerde hat - nach der Beschränkung der Strafverfolgung -\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n- 7 -\n\nDie Revision ist deshalb insoweit zu verwerfen.\n\n3. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung\n\"straferschwerend\" berücksichtigt, daß der Angeklagte\n\"alkoholbedingt fahruntauglich war\" (UA 19). Dieser\nStrafschärfungsgrund, der sonach für die Höhe der\nStrafe mitbestimmend war, ist durch die Beschränkung\nder Strafverfolgung entfallen.\n\n4. Der Maßregelausspruch kann gleichwohl bestehenbleiben. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem\nErgebnis gelangt, daß der Angeklagte \"durch die Tat in\nausreichendem Maße bewiesen\" hat, zum Führen von Kraftfahrzeugen \"charakterlich ... ungeeignet\" zu sein,\nund hat deshalb gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 2 StGB eine\nSperre von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Angesichts des erheblichen\nUnrechtsgehalts des räuberischen Angriffs auf den\nPkw-Fahrer, der zugleich den Tatbestand des vollendeten Raubes erfüllte, kann der Senat ausschließen, daß\ndas Landgericht, wenn es die von ihm angenommene\n\nI\n\n-8-\n\nTrunkenheit im Verkehr unberücksichtigt gelassen\nhätte, zu einer anderen Beurteilung dieser Frage\ngekommen wäre.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-10/4-str-135-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-10/4-str-135-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:50.183015+00:00"}}