{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-04-10_4_StR_114_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-04-10","aktenzeichen":"4 StR 114/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nh StR 114/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner Sch EEEB „aus Dumm, dort geboren am\nww. WEM 1936, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n36\n\nIb\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1986 gemäß § 319 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 25. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Verfall von 8.630,-- DM\nangeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, gewerbsmäßiger Hehlerei, Urkundenfälschung und\nvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu sechs Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt, die bei ihm sichergestellten\ngefälschten Führerscheine eingezogen und den Verfall von\n8.630,-- DM angeordnet. Die Revision des Angeklagten be-\n\nanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verfallanordnung, im übrigen bleibt es erfolglos.\n\n1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zu\ndiesen Rügen in dessen Antragsschrift vom 5. März 1986\nnimmt der Senat Bezug.\n\n2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie\nsich gegen den Schuld- und den Strafausspruch sowie gegen den Ausspruch über die Einziehung richtet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen,\n\n3. Mit Recht beanstandet die Revision dagegen die\nVerfallanordnung. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in\nseiner Antragsschrift ausgeführt:\n\nDie Kammer hat einen Geldbetrag in Höhe\nvon 8.630,-- DM, der beim Angeklagten\nsichergestellt wurde, für verfallen erklärt. Das Gericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, daß dieses\nGeld aus \"dem Heroinhandel und den Hehlergeschäften\" (UA S. 14) des Angeklagten\nstamme. Dies hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Der Angeklagte hat die ihm\nzur Last gelegten Straftaten in Abrede\ngestellt (UA S. 15 ff). Obwohl das Urteil\n\ndie diesbezügliche Einlassung des Angeklagten nicht mitteilt, muß somit davon\nausgegangen werden, daß er auch bestritten\nhat, das sichergestellte Geld durch strafbare Handlungen erworben zu haben. Nach\nden Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte erklärt, er habe Geld durch die\nVermittlung von An- und Verkäufen von\nKraftfahrzeugen verdient (UA S. 5). Dem\nUrteil kann nicht entnommen werden, ob\n\ndie Kammer diese Einlassung für widerlegt angesehen hat. Angesichts dieser\nUmstände hätte es näherer Darlegungen\nbedurft, aufgrund welcher Tatsachen das\nGericht zu der Auffassung gelangt ist,\n\nder sichergestellte Geldbetrag stamme\n\naus der im Urteil festgestellten Tat.\n\nFerner ist darauf hinzuweisen, daß die\nMaßnahme des Verfalls nur dazu dient,\n\nden durch eine rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen, und somit ausschließlich auf die Abschöpfung\ndes Gewinns beschränkt werden muß. Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die\ndem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der Preis, den er an\nseine Lieferanten gezahlt hat ... (vgl.\nBGHSt 28, 369 m.w.Nachw.). Ob die Straf-Kammer dies bedacht hat, läßt sich auf\nder Grundlage des angefochtenen Urteils\nnicht nachprüfen, da die hierzu erfor-\n\nSb\n\nderlichen Feststellungen nicht mitgeteilt werden. Die Anordnung des Verfalls\ndes sichergestellten Geldbetrags kann\ndaher keinen Bestand haben.\n\nDem tritt der Senat bei. Das Urteil muß deshalb insoweit\naufgehoben werden.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-10/4-str-114-86","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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