{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-04-08_4_StR_132_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-04-08","aktenzeichen":"4 StR 132/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 132/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1) Wolfgang Thomas NEE aus Bai-Stamiiip,\ngeboren am MD. EEE 1956 in see,\n\n2) Heike ME zus Dans toi,\ngeboren an. EEEED 1963 in SEE,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\n- 2 - 677\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n8. April 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Siegen vom\n28. August 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt\nund ein Fahrverbot gegen sie verhängt. Vom Vorwurf des\nunerlaubten Entfernens vom Unfallort hat sie sie freigesprochen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren\nbeanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen,\nhaben Erfolg.\n\nAuf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen\nzu werden, weil die Sachbeschwerden durchgreifen.\n\nWie der Generalbundesanwalt in seinem, den Beschwerdeführern bekannt gemachten Antragsschreiben vom 20. März 1986,\nauf das im übrigen verwiesen wird, zutreffend dargelegt und\n\nauch die Strafkammer im Grunde nicht verkannt hat, befanden sich die Angeklagten in einer Notwehrlage, als\nsie zum zweiten Mal anfuhren, um die Gefahren abzuwenden, die ihnen von dem sich am Fahrzeug festhaltenden\nspäteren Verletzten KB und seinen mindestens\nvermeintlich näher kommenden Begleitern drohten. Da\n\nder erste Versuch, KW durch ein Anfahren mit\nmäßiger Geschwindigkeit abzuschütteln, fehlgeschlagen\nwar, durften die Angeklagten nunmehr schneller anfahren\nund erheblicher beschleunigen, um diese Gefahren sofort\nund endgültig zu beseitigen. Die Auffassung der Strafkammer, sie hätten dazu keinesfalls schneller als mit\nSchrittgeschwindigkeit fahren dürfen, kann nicht geteilt werden.\n\nDie im Urteil getroffenen Feststellungen lassen\nauch nicht den sicheren Schluß zu, die Angeklagten\nhätten im Laufe des weiteren Geschehens, etwa durch\nzu rasamtes Fahren oder durch zu spätes Reagieren auf\neine nunmehr dem KGB ironende Gefahr, schuldhaft\ndie Grenzen der Notwehr überschritten. Insbesondere\nist nicht festgestellt, welchen Zeitraum der Anfahrvorgang bis zum Absturz KOEEB in Anspruch nahm\nund in welchem Zeitpunkt die Angeklagten bemerken\nkonnten, daß er den Boden unter den Füßen verlor und\nvom Fahrzeug mitgeschleppt wurde. Angesichts der verhältnismäßig kurzen Anfahrstrecke von 30 Metern und\neines - bisher ebenfalls nicht erörterten - möglicherweise hohen Beschleunigungsvermögens des Geländewagens\nkann der Senat deshalb nicht ausschließen, daß den\nAngeklagten zu einer sachgemäßen Reaktion keine Zeit\nmehr verblieb oder daß sie jedenfalls, nicht zuletzt\nmit Rücksicht auf den psychischen Druck, unter dem sie\n\n627\n\nstanden, im Falle eines objektiven Fehlverhaltens schuldlos falsch reagierten. Mit diesen nahe liegenden Möglichkeiten hat sich die Strafkammer im Urteil nicht auseinandergesetzt.\n\nDas ist ein sachlich-rechtlicher Fehler, der zur\nAufhebung des Urteils in vollem Umfang zwingt, weil die\nfahrlässige Körperverletzung und die Unfallflucht verfahrensrechtlich eine Tat im Sinne des § 264 StPO bilden\n(vgl. Hürxthal in KK § 264 StPO Ränr. 7 aa).\n\nSalger Hürxthal Laufhütte\n\nJähnke Goyvdke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-08/4-str-132-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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