{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-04-03_4_StR_151_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-04-03","aktenzeichen":"4 StR 151/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4_StR_151/86\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohannes DB ED „cu: HEERES,\ngeboren am &. EEE 1935 in Sam,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\n\n2 H\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n41. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n20. Dezember 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe\n“ von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch und gegen die von der\nStrafkammer deswegen verhängte Freiheitsstrafe richtet.\nDie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann\naber nicht bestehenbleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nDas Landgericht meint, es könne davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte sich allein die\nVerurteilung zur Warnung dienen lassen werde, zumal\nseine von ihm sexuell mißbrauchte Tochter das Elternhaus verlassen habe. Es fänden sich jedoch \"in der\nPersönlichkeit des Angeklagten und ganz besonders in\nseiner Tat keine besonderen Umstände, die die Tat\nin einem milderen Licht erscheinen lassen und eine\nStrafaussetzung ausnahmsweise rechtfertigen würden\"\n(UA 8). Diese kurze Begründung genligt hier nicht.\n\nZwar hat die Strafkammer eine Bewertung von Tat\nund Täter vorgenommen. Es läßt sich aber nicht ausschließen, daß deren Ergebnis durch die Anlegung eines\nzu strengen Maßstabes zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist. Denn den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob sich der Tatrichter der Möglichkeit bewußt\ngewesen ist, daß auch Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur einfache, durchschnittliche Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht\nund die Bedeutung \"besonderer Umstände\" im Sinne des\n§ 56 Abs. 2 StGB erlangen können (BGH NStZ 1984, 360;\nwistra 1985, 2053 BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1985\n- 3 StR 6/85 - und vom 23. Oktober 1985 - 2 StR 514/85).\nDa sich besondere Umstände in der Person und in der Tat\nhäufig nicht scharf voneinander trennen lassen (BGH NStZ\n1982, 114, 2855 StV 1982, 570; 1983, 18), reicht es in\nder Regel nicht aus, einerseits auf die Persönlichkeit\ndes Angeklagten und andererseits auf das Gewicht der\nTat abzustellen, wie es das Landgericht getan hat. Notwendig ist vielmehr eine Gesamtwertung (BGHSt 29, 370;\nBGH, Beschluß vom 20. August 1985 - 4 StR 441/85). Bei\n\n4 H\n\ndieser kann der Umstand, daß sich die Lebensverhältnisse\ndes Angeklagten stabilisiert haben, nicht nur für die\nSozialprognose, sondern auch dafür von Bedeutung sein,\nob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen\n(BGH StV 1981, 21; BGH, Urteil vom 24. April 1985\n\n- 3 StR 37/85 - und Beschluß vom 29. April 1985 -\n\n3 StR 97/85).\n\nSalger Knoblich Laufhütte\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-03/4-str-151-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-03/4-str-151-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.845729+00:00"}}