{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-04-03_4_StR_120_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-04-03","aktenzeichen":"4 StR 120/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 120/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang M EEE aus Son, geboren\nom @R GE 1955 in DEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nzo\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 2. Dezember 1985\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte in den Fällen 1 bis 4 der\nUrteilsgründe wegen eines Diebstahls in\nTateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne\nFahrerlaubnis verurteilt wird,\n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen in diesen\nFällen sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nnn T\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten Diebstahls\nin drei Fällen und wegen unerlaubten Entfernens vom\nUnfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne\nFahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von einem\nJahr und sechs Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt\nwerden darf.\n\nDie Revision des Angeklagten, die die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts rügt, hat zum Teil\nErfolg.\n\nDie nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie allgemeine Sachbeschwerde ist im wesentlichen\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,\n\nNur im folgenden Umfang führt sie zum Erfolg:\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatten der Angeklagte\nund sein unbekannt gebliebener Mittäter die Absicht, ein\nFahrzeug zu entwenden, um damit nach Hause fahren zu\nkönnen, Sie brachen nacheinander drei Fahrzeuge auf,\n\nkonnten sie jedoch nicht in Gang setzen. Erst beim vierten\nFahrzeug gelang dies ihnen. Der Angeklagte, der nicht im\nBesitz einer Fahrerlaubnis war, setzte sich ans Steuer\nund fuhr mit seinem Mittäter davon (UA 5, 6).\n\nZu Unrecht hat die Strafkammer bei dieser Sachlage\nvier rechtlich selbständige Straftaten angenommen. Vielmehr ist eine natürliche Handlungseinheit gegeben, so daß\nder Angeklagte in diesen Fällen nur wegen eines Diebstahls\n(in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis)\nzu verurteilen ist.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben\nvom 6. März 1986 dazu zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die gleichgearteten strafrechtlich bedeutsamen\nBetätigungen des Angeklagten waren nämlich durch\neinen engen räumlichen und zeitlichen Zusamnenhang so verbunden, daß sich das gesamte Tätigwerden auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellte (vgl.\nBGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; Urteil vom\n\n29. November 1984 - 4 StR 661/84). Die einzelnen Handlungen, die nach der Lebensauffassung\nals ein Ganzes erscheinen, gingen auch auf einen\neinheitlichen Tatentschluß zurück und waren damit\nAusdruck eines einheitlichen Willens (vgl. BGH\nNIW 1977, 2321; NStZ 1984, 214, 215; NIW 1984,\n1568). Es liegt daher nur ein (vollendetes)\n\nzo\n\nVergehen des Diebstahls vor. Diese Straftat\ntrifft tateinheitlich mit einem Vergehen des\nvorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nzusammen. \"\n\nDer Senat hat den Schuldspruch selbst geändert.\n§ 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen\nist, daß der Angeklagte sich bei einem Hinweis auf die\nÄnderung des Konkurrenzverhältnisses anders als geschehen\nhätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zwingt jedoch zur\nAufhebung der hiervon betroffenen vier Einzelstrafen und\ndes Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die übrigen beiden\nEinzelstrafen und der Maßregelausspruch sind von dem\nMangel nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-04-03/4-str-120-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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