{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-03-21_4_StR_97_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-03-21","aktenzeichen":"4 StR 97/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"8\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_97/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1) Kurt Karl 5 EB aus HB, geboren am\n@: WE 1942 in LEE (Pommern), zur Zeit\nin Haft,\n\n2) GUido S EB aus He, dort geboren am\n@ m 1965,\n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.\n\nLE\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. März 1986 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n26. August 1985 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie von dem Angeklagten Kurt Sep erhobene Rüge der Verletzung des § 265 StPO\nist unbegründet: Der Angeklagte ist als Mittäter angeklagt und als solcher verurteilt\nworden. Zwar hat das Landgericht ihn auf\n\nUA 73 und 75 als \"mittelbaren Täter\" bezeichnet. Es hat damit aber lediglich den\n‚festgestellten Sachverhalt unrichtig unter\n§ 25 Abs. 1 statt unter § 25 Abs. 2 StGB\nsubsumiert. Dafür, daß das Landgericht der\nMeinung gewesen sein könnte, der - unbekannt gebliebene - Brandleger habe den Tatbestand nicht selbst rechtswidrig und\nschuldhaft verwirklicht (vgl. Lackner,\n\n16. Aufl., § 25 StGB Anm. 1 b), ergibt sich\naus den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt.\nDurch den an den Angeklagten Guido Semms\nergangenen Hinweis, er könne statt wegen\nMittäterschaft nur wegen Beihilfe verurteilt\nwerden, war auch für den Angeklagten Kurt\nSem» deutlich, daß das Landgericht die\n\n££\n\n-3-\n\nBrandlegung durch einen Unbekannten an\nStelle des Angeklagten Guido Sep in\nBetracht zog. Daher kann das Urteil auf\neinem unterlassenen Hinweis nicht beruhen,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nLaufhütte Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-21/4-str-97-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-21/4-str-97-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.541981+00:00"}}