{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-03-20_4_StR_88_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-03-20","aktenzeichen":"4 StR 88/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"£F\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 88/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nMartin O WEB aus ME, geboren am EB. EEEEB 1956\n\nin PB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n0 LF\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n20. März 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt ME bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n21. Oktober 1985 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer ist - im wesentlichen aufgrund der\nEinlassung des Angeklagten - von folgendem Tatgeschehen ausge-\n\ngangen:\n\nAm Abend des Tattages begab sich der Angeklagte zur Woh-\n\nnung des Wilhelm SEP, dem späteren Tatopfer, mit dem er\n\nbereits mehrmals tätliche Auseinandersetzungen gehabt hatte,\nund schellte dort. SEES \"öffnete die Wohnungstür. Der Angeklagte sprach ihn an. Wilhelm SB knallte indes die Wohnungstür zu. Als der Angeklagte sich daraufhin gedreht hatte\nund ca. 3 m weggegangen war, riß Wilhelm SIEB seine wohnungstür erneut auf und schlug den Angeklagten von hinten mit\neinem Besen oder Schrubberstiel. Er packte den verdutzten Angeklagten am Kragen und zog ihn in die Wohnung. Er schlug und trat\nauf den Angeklagten ein. Dieser kam zu Fall. Während der Angeklagte auf dem Boden lag, schlug und trat der Wilhelm Sum\nweiter. Der Angeklagte ergriff nunmehr sein Taschenmesser.\"\n\n(UA 7) Das Landgericht konnte nicht klären, ob und in welchem\nUmfang der Angeklagte in dieser Situation mit dem geöffneten\nMesser auf SEM einstach oder ob dieser sich durch Fallen in\ndas Messer Stichverletzungen zuzog. Schüler konnte dem Angeklagten dann das Messer wegnehmen. Diesem gelang es jedoch, in\n\ndas Messer zu greifen und es wieder an sich zu bringen.\n\nDas Landgericht ist, \"abweichend von der weiteren Einlassung des Angeklagten\", \"der Überzeugung, daß der Angeklagte\ndann die Oberhand gewann. Vor diesem Zeitpunkt hatte Wilhelm\nSEE zumindest zwei Stiche in den Rücken erhalten. Mit den\nsinngemäßen Worten: \"Ich mache dich fertig‘ stach der Angeklagte\nnunmehr von vorn auf den Wilhelm SED ein. Ob er ihm dabei\n\ndrei Stiche, nämlich in den Bauch sowie die rechte und linke\n\n27\n\nBrustseite beibrachte oder nur einen oder zwei dieser Stiche,\n\nist nicht geklärt.\" (UA 8)\n\nDas Landgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß es zu dem Stich in den Bauchraum bereits im Rahmen\ndes Abwehrverhaltens des Angeklagten gekommen ist und daß der\nEinsatz des Messers in dieser Situation durch Notwehr gerechtfertigt war. Nachdem der Angeklagte jedoch \"die Oberhand gewonnen\" hatte, sei das Einstechen auf S@WWw \"nicht mehr zu seinem\nVerteidigungshandeln\" zu rechnen; der Angeklagte sei \"seinerseits über die Abwehr hinaus zum Angriff\" übergegangen, \"um\nWilhelm S@EB fertigzumachen\" (UA 14, 15). Das Landgericht\nhat insoweit eine Notwehr des Angeklagten verneint und ihn hinsichtlich der in diesem Zeitraum erfolgten Messerstiche wegen\n\nversuchten Totschlag verurteilt.\n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom\nLandgericht getroffenen Feststellungen sind keine tragfähige\nGrundlage für die Verneinung der Voraussetzungen des § 32 StGB\nin der letzten Phase der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und SB. Für die Frage, ob sich das Geschehen so,\nwie vom Landgericht vorgenommen, in zwei Abschnitte zerlegen\nläßt, kommt es vor allem auf das Verhalten des SB in dem\nzweiten Abschnitt des Tatgeschehens an. Dazu fehlen jedoch\nnähere Feststellungen. Daß der Angeklagte \"die Oberhand gewon-\n\nnen\" und ausgerufen hatte: \"Ich mache dich fertig\", bedeutet\n\nnoch nicht, daß zu diesem Zeitpunkt auch der Angriff des Sn\nbeendet war und sagt nichts darüber aus, wie sich die Situation\n(\"Kampflage\") für den Angeklagten darstellte (vgl. BGH,\nBeschluß vom 14. September 1982 - 4 StR 490/82; BGH NStZ 1983,\n117). Ohne nähere Feststellungen zu diesen Fragen ist es dem\nSenat jedoch nicht möglich, zu überprüfen, bis zu welchem Zeitpunkt eine Notwehrlage für den Angeklagten gegeben war, welche\nGefahren dem Angeklagten von S@EEB noch drohten, nachdem er\nihm das Messer entwunden hatte, und ob es zu deren Abwehr erforderlich war, das Messer noch einmal einzusetzen (vgl. BGH\nNStZ 1982, 285; 1983, 500; sowie BGH, Urteile vom 5. Mai 1982 -\n2 StR 85/82 und vom 15. Februar 1983 - 5 StR 849/82; Dreher/\n\nTröndle, 42. Aufl. $S 32 StGB Rdn. 16 b - 16 d).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten kann daher keinen Bestand\nhaben. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes\nhin: Zwar handelt derjenige rechtsmißbräuchlich, der einen Verteidigungswillen lediglich vortäuscht, in Wirklichkeit aber angreifen will (BGH NStZ 1983, 452 m.w.Nachw.). Andererseits\nwird der Verteidigungswille nicht dadurch ausgeschlossen, daß\nneben dem Zweck der Abwehr der Rechtsgutverletzung Beweggründe\nanderer Art eine Rolle spielen, wenn und solange sie den Zweck\nder Angriffsabwehr nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGH\nNStZ 1983, 500 m.w.Nachw.). Im übrigen ist der Tatrichter\nnicht verpflichtet, entlastende Angaben des Angeklagten, für\n\nderen Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt,\n\n2F\n\nohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen. Vielmehr muß er sich\nauf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden,\nob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu\n\nbeeinflussen (BGH NStZ 1983, 133, 134 m.w.Nachw.).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-20/4-str-88-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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