{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-03-20_4_StR_87_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-03-20","aktenzeichen":"4 StR 87/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 87/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelm D HD aus re-v : GE,\ndort geboren am BD. We 1952, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\n- 2 - Lb\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 20. März 1986, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt me\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EEEE> aus EEEEEEEEEE>\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nb\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n3l. Oktober 1985 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nDie weiter gehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zur Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nteilweise Erfolg.\n\nl. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nwendet, ist sie unbegründet. Der Beschwerdeführer erhebt\n\ninsofern auch im einzelnen keine Beanstandungen.\n\n2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\na) Der Angeklagte hat bei der zur Tatzeit zwei Jahre\nund sieben Monate alten Sonja Ki den Analverkehr ausgeführt, indem er etwa drei Minuten lang sein erregtes\nGlied in deren After einführte und dabei bis mindestens\neinen halben Zentimeter hinter den Analring eindrang. Er\nhielt dabei das Kind mit seiner linken Hand im Nackenbereich und mit der rechten Hand am Unterkörper fest. Sonja\nKEEEEE> erlitt massive punktförmige Stauungsblutungen im\nGesichts-, Hals- und Nackenbereich sowie in den Augenlidbindehäuten; sie hatte ferner Verletzungen im Bereich des\n\nAnus.\n\nb) Die Strafkammer hat zunächst rechtsfehlerfrei das\nVorliegen eines besonders schweren Falles nach § 176 Abs. 3\nSatz 2 Nr. 2 StGB bejaht. Sie hat sodann aber bei den Dar-\n\nlegungen zur Strafzumessung unter anderem ausgeführt:\n\n\"Schließlich hat die Kammer im Rahmen der\nSchuld des Angeklagten in gewissem Umfang\nauch die Gesichtspunkte der 'Verteidigung\nder Rechtsordnung' und den Grundsatz der\nGeneralprävention berücksichtigt. Gerade\nauch auf dem Hintergrund der Tatsache, daß\nim Landtagswahlkampf von Nordrhein-Westfalen\nvon der Partei der 'Grünen', einige Wochen\nvor der Tat des Angeklagten ein Beschluß\ngefaßt worden war, in dem für den sexuellen\nUmgang mit Kindern unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit gefordert worden war\nund der, nachdem er bundesweit Aufsehen erregt hatte, schließlich von der Partei zurückgezogen worden war, erscheint es der\nKammer geboten, die Strafe innerhalb des\nSchuldrahmens so zu bemessen, daß poten-\n\ntielle Täter abgeschreckt werden\" (UA 3l).\n\nPA\n\nc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nkann zwar auch der Strafzweck der Abschreckung anderer\nbei der Strafbemessung berücksichtigt werden (BGHSt 28,\n318, 326 m. w. Nachw.). Dabei darf jedoch der Bereich\nschuldangemessenen Strafens nicht verlassen werden; die\nStrafe muß der persönlichen Schuld angemessen sein (BGH\nbei Mösl NStZ 1982, 149; 1984, 161). Eine schwerere Strafe\naus Gründen der Abschreckung anderer möglicher künftiger\nRechtsbrecher ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt,\nwenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung\nstehen, festgestellt worden ist (BGH NStZ 1982, 463;\n1984, 409; BGH StV 1983, 195, 326 und 501; BGH, Beschluß\nvom 15. November 1983 - 3 StR 447/83). Insoweit hat die\nStrafkammer keine Feststellungen getroffen und hierfür\nsind auch keine Anhaltspunkte erkennbar. Im übrigen durfte\ndie Strafe gegen den Angeklagten nicht deswegen verschärft\nwerden und schon gar nicht das hier vorliegende hohe Maß\nerreichen, weil einige dem Angeklagten politisch gleichgesinnte Personen Änderungen im Bereich des Sexualstrafrechts durch den Gesetzgeber gefordert hatten; denn dieser\nUmstand ist schon für sich betrachtet kein zulässiger Strafzumessungsgrund und daher auch nicht geeignet, die Schuld\ndes Angeklagten zu erhöhen. Davon abgesehen hat das Landgericht nicht einmal festgestellt, welche gewaltlosen Handlungsweisen hiernach für straffrei erklärt werden sollten.\n\nd) Der Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden,\nohne daß es eines Eingehens auf weitere Bedenken gegen die\nStrafzumessung des Landgerich:s (Strafschärfung, weil die\n\nTat \"generell\" geeignet sei, schwerste psychische Schäden\nzuzufügen; Wertung der Tat als \"Verbrechen\", obwohl erkannt\nwurde, daß ein Vergehen vorliegt) bedürfte.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-20/4-str-87-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-20/4-str-87-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.502982+00:00"}}