{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-03-20_4_StR_60_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-03-20","aktenzeichen":"4 StR 60/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 5\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 60/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLudger DB a A„aus MER, dort geboren\nam WM. EB 1961, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 20. März 1986, an der teilge-\n\nnommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nGoydke\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt um\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt zB\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster (Westf.)\nvom 30. Oktober 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten Diebstahls und\nwegen vorsätzlichen Vollrausches zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen\nden Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.\nInsoweit ist das Rechtsmittel im wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nAnlaß zur Erörterung besteht nur im folgenden\nFall:\n\nDie Annahme von zwei selbständigen Diebstahlstaten im Fall II A 4 der Urteilsgründe (Stadthalle\nAhlen) entspricht dem im Urteil festgestellten Sachverhalt. Danach war der Angeklagte nach Zerstören\neiner Scheibe ins Gebäude eingedrungen und hatte\nvergeblich versucht, einen Zigarettenautomaten aufzubrechen. \"Er begab sich anschließend in den Schankraum und nahm 12 Flaschen Bier sowie mehrere Flaschen\nSpirituosen mit. Die Beute versteckte er in der Nähe\ndes Rathauses. Auf dem Nachhauseweg fand er eine\nGerüststange. Diese brachte ihn auf die Idee, zur\nStadthalle zurückzukehren, um weitere mitnehmenswerte Gegenstände zu entwenden und insbesondere den\nZigarettenautomaten doch noch aufzubrechen. Aufgrund\ndieses neu gefaßten Tatentschlusses brach er mittels\nder Gerüststange den Zigarettenautomaten tatsächlich\nauf und erbeutete 50,-- DM Bargeld sowie 65 Schachteln\nZigaretten\" (UA 14, 15).\n\nBei dieser Sachlage kommt die Annahme nur eines\n- fortgesetzten - Diebstahls nicht in Betracht. Der\n(für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche) Gesamtvorsatz kann allerdings bis zur Beendigung\ndes ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt werden.\nIndessen gibt der festgestellte Sachverhalt nichts für\ndie Annahme her, die Sachherrschaft des Angeklagten sei\nmit dem Verstecken der entwendeten Spirituosen in der\nNähe des Rathauses noch nicht gesichert gewesen. Im\nübrigen läßt sich der Entschluß, eine weitere straf-\n\n-5- LE\n\nbare Handlung zu verüben, dann nicht als \"Erweiterung\"\neines schon frührer gefaßten und verwirklichten Vorsatzes begreifen, wenn dem Täter nicht einmal bewußt\nist, daß die von ihm begangene Tat, die er durch eine\ngleichwertige Handlung objektiv fortsetzt, noch nicht\nbeendet ist (BGH NJW 1984, 376). Gerade so liegt es\naber nach den Urteilsfeststellungen hier. Es sind keine\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Angeklagte\nsich, nachdem er die Spirituosen versteckt hatte, über\ndie Sicherung dieser Beute und/oder die Beendigung dieser Tat Gedanken gemacht hätte. Für ihn war diese Tat\nabgeschlossen, er hatte sich auf den \"Nachhauseweg\"\nbegeben. Erst der Umstand, daß er dann zufällig eine\nGerüststange fand, brachte ihn auf die Idee, wieder\nzurückzukehren und führte ihn zu einem, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, neuen Tatentschluß\n(vgl. auch BGH bei Meyer-Goßner NStZ 1986, 103).\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten vorgeworfen,\ndaß er \"in der Vergangenheit bereits über mehrere Monate\nJugendstrafe verbüßt\" hatte und \"auch dies ihn von der\nBegehung der neuen Straftaten nicht abgehalten\" hat\n(UA 29, 30). Dieser Vorwurf findet in den tatsächlichen\nFeststellungen des Urteils keine ausreichende Stütze.\nDanach wurde der Angeklagte zwar einmal, nämlich durch\nUrteil des Amtsgerichts Ahlen vom 18. Oktober 1982 zu\neiner Jugendstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung\nzur Bewährung verurteilt (UA 10). Diese Strafe hat der\nAngeklagte, wie es im Anschluß daran heißt, nach Wider-\n\nruf der Strafaussetzung auch \"zwischenzeitlich teilweise\" verbüßt. Wann dies geschehen ist, läßt das Urteil jedoch nicht erkennen. Zugunsten des Angeklagten\n1äßt sich daher nicht ausschließen, daß die Strafverbüßung erst nach Begehung der hier abgeurteilten Taten\nerfolgt ist und mithin nicht die Warnfunktion ausüben\nkonnte, die ihr die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten beimißt.\n\nDies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\nEs kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden,\ndaß die Strafkammer bei zutreffender Würdigung des\nSachverhalts eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung getroffen hätte.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-20/4-str-60-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-20/4-str-60-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.484342+00:00"}}