{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-03-17_4_StR_401_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-03-17","aktenzeichen":"4 StR 401/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Zr\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nh StR 401/86\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Peter Rolf R EB 4 z;eborener\nSChHiiB aus KR, dort zeboren am\nem 19:3, zur Zeit in Haft\n\n>. Anton R a zu: Kun,\ndort geboren am 9. EEEEEB 1955\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nIl.\n\nDas Verfahren wird hinsichtlich des\nAngeklagten Peter RBB einzestellt,\n\n1. soweit er wegen vorsätzlichen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis (im\nUrteilstenor fehlerhaft als\n\"Bahren chne Führerscheir\" be-\n\nzeichnet) verurteilt worden ist,\n\n2, gemäß § 154 Abs.? StPO im Fall\n\nII Nr.® der\n\nq\n\"3\n=\nfo)\nPe\num)\nun\n[nie\nHr\n5 :\nI\nDd\n\nInsofern werden Nie Kosten des Verfaehrens und notwendigen Auslagen des\nAngeklzgten der Staatskasse auferlest.\n\n.\nAuf die kevision des Angeklagten Peter\nEB vircd das Urteil les Landgerichts Landau vom 17.März 1986, soweit\n\nes ihn betrifft\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ner des Diebstahls in sieben Fällen\nund des versuchten Diebstahls schulais ist,\n\n2, im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n27\n\nIM\n\nIII. Auf die Revision des Angeklagten\nAntor FE wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn\nbetrifft, im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIV. Zur Bildung neuer Gesamtstrafen\nsowie zur Entscheidung über die\n(übrigen) Kosten der kechtsmittel wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nV. Die weiter gehenden kevisionen\n\nwerden verworfen.\n\nGründe:\n\n1, Die kevision des Angeklagten Peter\n\na) Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich dieses Angeklagten\n\ndas Verfahren im Fall II Nr.5 der Urteilsgrün-\n\nde (Einbruch in das Anwesen Fe in Beib-Ben/ SC) zemäs 5 154 Abs.2 StPO ein.\n\nb) Soweit der Angeklagte im Fall II Nr.8 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nverurteilt worden ist, muß das Verfahren wegen\nFehlens einer Verfahrensvoraussetzung eingestellt werden. Der Angeklagte ist wegen dieses\n\nLF\n\nVorwurfs nicht angeklagt, das Hauptverfahren\ninsoweit auch nicht eröffnet worden. Das Landgericht ist zwar davon ausgegangen, daß der am\n5.Januar 1984 begangene Einbruchsdiebstehl in\ndas Anwesen BI in Bi nit dem Fahren\nohne Fahrerlaubnis in Tateinheit stünde und daher von der insoweit erhobenen Anklage mit umfaßt werde. Der Beschwerdeführer weist jedoch\n\nzu Recht darauf hin, daß der - auf einem spontanen Tatentschluß beruhende (UA 24) - Einbruch\nfrühestens nach 17 Uhr begangen worden ist,\nwährend das - von den Zeugen Schw beobachtete -\nFühren des Pkw Golf gegen 16 Uhr erfolgte. Ein\nrechtlicher Zusammenhang zwischen den beiden Taten ist damit nicht erwiesen; daher konnte eine\nVerurteilung wegen Fahrens chne Fehrerlaubnis\nnicht erfolgen.\n\nDie in diesem Fall verhängte Einzelstrafe wird\ndurch den Wegfall der Verurteilung wegen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis nicht berührt. Das Landgericht\nhat auch für alle übrigen im Südpfälzer Raum begangenen (vollendeten) Einbruchsdiebstähle jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt;\ndaraus ergibt sich, daß sich die (tateinheitliche)\nVerurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht\nstrafschärfend ausgewirkt hat.\n\nc) Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n(§ 349 Abs.2 StPO). Die Einstellungen haben jedoch\neine Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung\ndes Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.\n\n2, Die Revision des Angeklagten Anton\n\nREN :\n\na) Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben (§ 349 Abs.2 StPO). Auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift\nvom 22.Juli 1986 wird Bezug genommen.\n\nb) Der Gesamtstrafenausspruch hat jedoch\nkeinen Bestand: Nach den Feststellungen ist der\nAngeklagte am 31.Juli 1985 vom Amtsgericht\nKarlsruhe wegen einer am 16.März 1985 begangenen\nTat zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten\nmit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Es ist nicht erkennbar, warum das Landgericht entgegen § 55 Abs.1 StGB mit dieser Strafe\nkeine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet hat.\nDie nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist in § 55\nAbs.1 StGB zwingend vorgeschrieben (vgl. Dreher/\nTröndle, 42.Aufl. § 55 StGB Rdn. 7); in der unter-\n\nlassenen notwendigen Gesamtstrafenbildung liegt daher ein sachlichrechtlicher Fehler (BGHSt 12, 1;\n25, 382, 383; Lackner, 16.Aufl. § 55 StGB Anm. 3).\n\nHürxthal Knoblich Goydke\n\nJähnke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-17/4-str-401-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-17/4-str-401-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.285405+00:00"}}