{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-03-06_4_StR_82_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-03-06","aktenzeichen":"4 StR 82/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 82/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Joachim ) EB zus Hamm, geboren am\nm. GE 1952 in Ve,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n. 24\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n6. März 1986 einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall 1 der Urteilsgründe\n(Betrug zum Nachteil des Hans-Adolf | mm -\nGB gemäß 8 154 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\nInsoweit trägt die Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens und die dem Angeklagten ent-\n\n„standenen notwendigen Auslagen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. Oktober 1985 im Schuldspruch dahin geändert, daß\ner wegen Betrugs in fünfzehn Fällen, davon\nin einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Urkundenfälschung in zwei\n\nFällen verurteilt wird.\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nsechzehn und wegen Urkundenfälschung in drei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der\nAngeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formel-\n\nlen und materiellen Rechts.\n\n1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe gemäß\n8 154 Abs. 2 StPO ein. Damit entfällt die insoweit fest-\n\ngesetzte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe.\n\n2. Das Landgericht hat rechtsirrig angenommen, daß die\nUrkundenfälschung vom 31. Oktober 1984 (Fall 5 der Urteilsgründe) mit dem Betrug zum Nachteil von Siegrid Hö@ (Fall 4)\nin Tatmehrheit begangen sei. Der Angeklagte hatte den Postüberweisungsabschnitt aber verfälscht, um den am 13. Oktober 1984 begonnenen fortgesetzten Betrug zum Nachteil von\nSiegrid Hö@ß sowohl zu verschleiern als auch weiter durchführen zu können; er hat dann bis zum 19. November 1984 weitere Einzelakte begangen. Damit fielen die tatbestandlichen\nAusführungshandlungen teilweise zusammen, so daß Tateinheit\n(§ 52 StGB) vorliegt (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juli 1980\n- 2 StR 242/80).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch insoweit selbst ändern,\nda auszuschließen ist, daß sich der voll geständige Angeklagte nach einem rechtlichen Hinweis auf die Änderung des\nKonkurrenzverhältnisses anders als geschehen hätte vertei-\n\ndigen können.\n\nDurch die Änderung des Schuldspruchs entfällt auch\ndie im Fall 5 festgesetzte Einzelstrafe von sechs Monaten\nFreiheitsstrafe.\n\n3. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne\ndes 8 349 Abs. 2 StPO; insofern wird auf die Ausführungen\nin der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Februar 1986 Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich zu be-\n\nmerken, daß die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im\n\na ”\n\nFall 18 der Urteilsgründe keinen rechtlichen Bedenken begegnet: Durch das Abreißen des auf der Überweisung befindlichen Stempelbelegs der Bank hat der Angeklagte eine\nsog. zusammengesetzte Urkunde verfälscht (vgl. Lackner,\n16. Aufl. § 267 StGB Anm. 2 b bb m. w. Nachw.); von dieser\nso verfälschten Urkunde hat er anschließend Gebrauch gemacht.\n\nOb das Landgericht zu den Voraussetzungen des § 48\nStGB ausreichende Feststellungen getroffen hat, kann dahingestellt bleiben; denn angesichts der gering bemessenen Einzelstrafen könnte das Urteil auf einer fehlerhaften Anwendung dieser Vorschrift jedenfalls nicht be-\n\nruhen.\n\n4. Der Wegfall der beiden Einzelstrafen (Fälle 1\nund 5) berührt die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht. Die im Fall 1 verhängte Strafe fällt neben\nden übrigen - eine Summe von mehr als zwölf Jahren erreichenden - Strafen nicht ins Gewicht; die Änderung des\nKonkurrenzverhältnisses im Fall 5 mindert den Unrechtsund Schuldgehalt der Tat nicht (vgl. BGH NStZ 1984, 262;\nBGH, Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 535/84). Es\n\nist deshalb auszuschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine für den Ange-\n\nklagten günstigere Strafbemessung vorgenommen hätte.\n\nSalger Knoblich Laufhütte\n\nGoydke Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-06/4-str-82-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-06/4-str-82-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:49.047524+00:00"}}