{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1986-03-06_4_StR_681_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1986-03-06","aktenzeichen":"4 StR 681/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 681/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut K ip aus Kı GMT - 11 GE,\n\ngeboren am. EIER 1960 in CE, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen vers. Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 6. März 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\nLaufhütte\n\nDr. Meyer-Goßner\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEEEEB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ME» EEE = .: GENRE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizassistent u»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n13. September 1985 dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen schwerer Körperverletzung\nentfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und wegen sexueller Nötigung zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, sowie\ndie Tatwaffe eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner\nRevision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs,\nim übrigen hat es keinen Erfolg.\n\nl. Der Angeklagte hatte Sabine Mae (die sich diesem\nVerfahren als Nebenklägerin angeschlossen hat) durch\nDrohung mit einem Messer und unter Gewaltanwendung dazu\nveranlaßt, ihm von einem Weg eine stark abfallende Böschung\nhinabzufolgen. Am Fuß der Böschung öffnete er ihre Jacke,\nschob ihren Pullover und ihre Unterbekleidung hoch und be-\n\ngann an ihrer rechten Brust zu lutschen. Er behielt hierbei\n\nzunächst das Messer in der Hand; als die Frau ihn bat,\n\ndas Messer wegzulegen, schob er es in seine Manteltasche.\nNachdem sich die zu Boden gestützte Frau zunächst nicht\nmehr zur wehr gesetzt hatte, überkam sie plötzlich \"Ekel\nund panische Angst. Sie fing an, laut zu schreien. Sofort\nhielt der Angeklagte ihr den Mund zu. Hierdurch verstummte\ndie Nebenklägerin vorübergehend. Als er seine Hand jedoch\nvon ihrem Mund löste, schrie sie wieder. Der Angeklagte\nwollte um jeden Preis vermeiden, in dieser Situation durch\naufmerksam werdende Personen überrascht zu werden und begann daher, die Nebenklägerin zu würgen, um weiteres\nSchreien endgültig zu verhindern. Er würgte so kräftig\n\nund anhaltend, daß die Nebenklägerin, die sich nun auch\n\nmit Fußtritten zur Wehr gesetzt hatte, regungslos liegenblieb. Während er sie bis zur Ohnmacht würgte, faßte der\nAngeklagte den Entschluß, die Nebenklägerin mit dem Messer\nzu töten, um sie endgültig mundtot zu machen, insbesondere\ndie Aufklärung seines bis dahin schon begangenen strafbaren\nTuns infolge einer Anzeige durch die Frau zu verhindern. Er\nergriff daher sein Messer und fügte damit dem bewußtlosen\nOpfer einen ca. 15 cm langen, quer über den Hals verlaufenden Schnitt zu. Der Messerschnitt verursachte eine tiefe\nWeichteilverletzung zwischen Zungenbein und oberer Schildknorpelkante und trennte den Kehlkopf von der Zunge ab.\nTrotz der weit aufklaffenden Halswunde seines Opfers war\nsich der Angeklagte der tödlichen Wirkung des Schnittes\nnoch nicht ganz sicher unf führte deshalb noch einen wuchtigen Stoß mit der Messerklinge gegen das linke Auge der\nNebenklägerin. Aufgrund glücklicher Umstände drang die\nKlinge nicht in die Augenhöhle ein, sondern glitt an den\nSchädelknochen ab, beschädigte aber Netzhaut und Glaskörper\ndes Auges, was dessen Erblindung zur Folge hatte. Im Glauben,\n\nsein Opfer sei tot, verließ der Angeklagte den Tatort\"\n(UA 9/10). Die lebensgefährlich verletzte Frau konnte\neinen Kraftfahrer auf sich aufmerksam machen, der sie\n\nins Krankenhaus brachte, wo ihr Leben durch eine sofortige Notoperation gerettet wurde.\n\n2. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\ndaß das Landgericht den Angeklagten aufgrund dieser Feststellungen der sexuellen Nötigung und des versuchten\n\n(Verdeckungs-)Mordes schuldig gesprochen hat.\n\nDie von der Revision gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPpo) liegt nicht vor: Nachdem\ndie Strafkammer Professor Dr. HMM, der Facharzt für\nPsychiatrie und Neurologie und Leitender Medizinaldirektor\nder psychosomatischen Abteilung der Landesnervenklinik in\nAU ist, als Sachverständigen gehört hatte, brauchte\nes sich ihr nicht aufzudrängen, noch einen weiteren Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten\nzu vernehmen. Die Sachkunde des Sachverständigen, der über\neine Arbeit aus dem Bereich der Sexualmedizin promoviert\nhat und über langjährige forensische Erfahrung verfügt,\ndazu auch alle erforderlichen Kenntnisse zur Anwendung\npsychologischer Testverfahren erworben hat (UA 23), stand\naußer Zweifel; sie wird auch von der Revision nicht bestritten. Besondere Umstände, die die Einholung eines\nweiteren Sachverständigengutachtens nahelegten (vgl. BGHSt\n10, 116, 118 £f; 23, 176, 187 ff), waren hier nicht ersichtlich; solche Umstände können - entgegen der Auffassung der\nRevision - auch nicht darin gefunden werden, daß in der\npsychiatrischen und psychologischen Wissenschaft unter-\n\nschiedliche Lehrmeinungen vertreten werden.\n\nAllerdings führt die Sachbeschwerde zum Wegfall der\nVerurteilung wegen schwerer Körperverletzung. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend bemerkt:\n\n\"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 122; 21, 263; 22, 248)\ntritt die Körperverletzung als notwendiges\nDurchgangsstadium für die Tötung im Wege der\nGesetzeskonkurrenz hinter das Tötungsdelikt\nzurück. Dies gilt selbst dann, wenn das Tötungsdelikt nicht über das Versuchsstadium hinausgediehen ist und die Körperverletzung eine der in\n§ 224 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen\nverursacht hat (vgl. BGHSt 22, 248, 249),.\"\n\n3. Dagegen hält die Auffassung des Landgerichts, die\nsexuelle Nötigung und der versuchte Mord seien in Tatmehrheit begangen, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts\nrechtlicher Prüfung stand:\n\na) Der Generalbundesanwalt meint, es sei von Tateinheit auszugehen, weil der Angeklagte seinen ursprünglichen\nTatplan, weitere sexuelle Handlungen an seinem Opfer vorzunehmen, ersichtlich noch nicht aufgegeben gehabt hätte;\ndeswegen treffe die Ausübung von Gewalt - somit ein Teil\nder tatbestandlichen Ausführungshandlungen - beim versuchten\nMord und bei der sexuellen Nötigung zusammen. Dem kann nicht\ngefolgt werden; aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich\nnicht, daß der Angeklagte beabsichtigte, noch weitere sexuelle Handlungen an seinem Opfer vorzunehmen, als er begann, dieses zu würgen. Jedenfalls läßt sich aber der von\ndem Angeklagten gefaßte Tötungsentschluß mit der Absicht\n\nıh\n\nHd\n\neiner weiteren Gewaltanwendung zur Vornahme sexueller\nHandlungen nicht vereinbaren; denn die aufgrund dieses\nEntschlusses vorgenommenen gewaltsamen Handlungen dienten nach den Urteilsfeststellungen allein zur Verdeckung\nder begangenen sexuellen Nötigung und nicht etwa zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (vgl. UA 9/10; 20/21).\n\nb) Zwischen der sexuellen Nötigung und dem versuchten\nMord kann auch nicht eine - zur Tateinheit führende - natürliche Handlungseinheit (vgl. dazu Dreher/Tröndle, 42. Aufl.\nvor § 52 StGB Rdn. 2) angenommen werden. Zwar besteht zwischen beiden Taten ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang; dies allein reicht aber nicht aus, um\neine natürliche Handlungseinheit zu bejahen. Vielmehr ist\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich,\ndaß die Handlungen durch ein gemeinsames subjektives Element\nmiteinander verbunden sind (BGH NJW 1977, 2321; 1984, 1568;\nBGH JR 1985, 512 m. abl. Anm. Maiwald, der sich jedoch insoweit zu Unrecht auf BGHSt 4, 219 beruft: Diese Entscheidung\nbefaßt sich nur mit der Frage der Unterbrechung des - einheitlichen - Entschlusses, geht aber von einer gleichartigen\nBetätigung des Willens zur Erreichung eines einheitlichen\nZieles aus). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hierfür\nein einheitlicher Willensentschluß, ein gleichartiger Handlungswille oder die Verfolgung eines einheitlichen Ziels\nerforderlich ist (vgl. BGH NJW 1984, 1568 m.w.Nachw.); denn\ndie sexuelle Nötigung und der Verdeckungsmord beruhten\nhier - wie ohne weiteres erkennbar ist - auf getrennten, ungleichartigen Willensentschlüssen und dienten unterschiedlichen Zielen (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Januar 1986\n- 3 StR 536/85).\n\n4. Die Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nDer Wegfall der Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung berührt die gegen den Angeklagten verhängte lebenslange Freiheitsstrafe nicht, weil diese allein auf\nder Verurteilung wegen versuchten Verdeckungsmordes beruht (vgl. UA 25; BGH, Beschluß vom 24. August 1982\n- 5 StR 234/82).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nLaufhütte Meyer-Goßner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-03-06/4-str-681-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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